BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2016:010916BIZB70.16.0 BESCHLUSS I ZB 70 /16 vom 1 . September 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . September 2016 durch den Richter Prof. Dr. Koch als Einzelrichter beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss de s L andgerichts Stuttgart - 10 . Zivilkammer - vom 24 . Juni 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen . Gründe: I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24 . Juni 201 6 d e n Streitw ert für das Beschwerdeverfahren Die Entscheidung ist von einer Einzelrichterin erlassen worden. Gegen diesen Beschluss hat de r Schuldner zunächst beim Landgericht Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt , er erhebe Beschwerde gegen den Vermögensauskunft. Das Landgericht hat den Schuldner mit Verfügung vom 7. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 24. Juni 2016 allein über den Beschwerdewert entschieden worden sei ; es hat den Schuldner um Überprüfung gebeten, ob tatsächlich die Entscheidung über den Beschwe r- dewert angegriffen werden solle. Na chdem sich der Schuldner nicht innerhalb der ihm gesetzte n Frist geäußert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde durch Beschluss vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Der Schuldner hat gegen den Streitwertb eschluss des Landgerichts vom 24. Juni 2016 nunm ehr auch beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. II. Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den B e- schluss vom 24. Juni 2016, mit dem das Landgericht den Streitwert für das B e- schwerdeverfahren festgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der vom 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner ist bereits vom Landgericht darauf hingewiesen worden, dass mit dem Beschluss vom 24. Juni 2016 allein über den Beschwerdewert entschieden wurde. Er hat trotz dieses Hinweises auch beim Bundesgerichtshof Besc hwerde eingelegt oder an seiner beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde fes t- gehalten. III. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - von einem Einzelrichter erlassen wurde ( zur Entscheidun g über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. ). IV. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig . G egen d en B e- schluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet g emäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerd egegenstands 200 übersteigt. Die Beschwerde findet gemäß § 6 8 Abs. 1 Satz 2 GKG auch statt , wenn sie das Gericht, das die angefochtene En t- 3 4 5 6 - 4 - scheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur En t- scheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerde gericht ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt. V . D ana ch war die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Verf ahren. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig ( zu r Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG vgl. BGH, Beschl uss vom 25. Juni 2015 - I ZB 28/15, juris mwN ). Koch Vorinstanzen: AG Essling en - 4 M 554/16 - LG Stut tgart, Entscheidung vom 24.06.2016 - 10 T 246/16 - 7
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