ECLI:DE:BGH:2017:220817BIZB70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70 /1 7 vom 2 2 . August 2017 in de r Sc hiedsgerichtssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . August 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Ri chterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen: D ie Zwangsvollstreckung de r Antrags tellerin aus dem B eschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4 . August 201 7 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsb e- schwerde de r Antrags gegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antrags gegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Sicherheit in Höhe von 3 .200 .000 . Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstsc huldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterl e- gung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind . Gründe: I. D as Oberl andesgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schied s- spruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschied s- spruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97 1 - 3 - von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vol l- streckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung d er Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. II. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist stattzugeben . 1. Wird gegen die Vo llstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder o hne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt w ird oder nur gegen Sicher - heitsleistung stattfinde t . Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Siche r- heitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schu ldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstre i- tenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinan der abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim de r- zeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antra g- stellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses noch nicht Stellung geno m- 2 3 4 - 4 - men. Ferner hat die Antragsgegnerin g eltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage ist, den von ihr beigetrieb enen Geldbetrag zurückzuza h- len. Danach überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Da sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden e rklärt hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitergehenden Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorliegen . Die Zwangsvollstreckung ist danach mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin Sicherhe it in Höhe eines Betrags leistet, der mögliche A n- sprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss abde ckt. Die danach zu erbri n- gende Sicherheit in Höhe von 3.200.000 kann durch schriftliche, unwiderrufl i- che, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 ZPO) . 5 - 5 - Der vorliegende Beschluss kann abgeändert werden, soweit die Vorau s- setzungen e iner einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen S i- cherheitsleistung nicht mehr vor liegen . Das kommt in Betracht, wenn sich nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder aus einer Stellungnahme der Antra g- stellerin ergibt, dass die Rechtsbeschwerde d er Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg hat , oder sich die Einstellung der Zwangsvolls treckung aus anderen Gründen als nicht gerechtfertigt erweist. Büscher Kirchhoff Koch Schwonke Marx Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 - 6
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