ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 70/17 vom 13. September 2018 in de m Verfahren auf Vollstreckbare r klärung eines inländischen Schieds spruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen . Gründ e: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin macht geltend, der Senat habe es unter Verletzung von § 139 ZPO versäumt, durch einen Hinweis darauf hinzuwirken, d ass die Antragstellerin den von ihm als erforderlich angesehenen Antrag auf Zurüc k- ver weisung der Sache an das Schiedsgericht stellt. Darin liege eine Verletzung de s g rundrechts gleichen Rechts der Antragstellerin aus Art. 103 Abs. 1 GG. Damit wird k eine e ntscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) dargelegt. a) Für den Senat bestand kein Anlass, die Antragstellerin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, für den Fall der Ab lehnung ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Zurückverwe i- sung der Sache an das Schiedsgericht entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO zu beantragen . 1 2 3 4 - 3 - Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sachdi enliche Anträge stellen. Das Gericht darf jedoch nicht auf neue, im Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klag e- gründe hinweisen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 I ZR 17/01, NJW RR 2004, 495, 496 [juris Rn. 22] ; Urteil vom 27. Septemb er 2006 VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 22). Das gilt für Prozessanträge wie den hier in Rede st e- henden Antrag auf Zurückverweisung an das Schiedsgericht entsprechend ( vgl. v. Selle in BeckOK , ZPO, Stand 1. Juli 2018 , § 139 Rn. 32). Dementsprechend wir d eine Pflicht des Gerichts, einen neuen Hilfsantrag anzuregen, dann ang e- nommen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel de u- tet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist (vgl. MünchKomm.ZPO /Fritzsc he , 5. Aufl., § 139 Rn. 25). Daran fehlt es im Streitfall. Das Prozessziel der Antragstellerin im Schiedsverfahren wie auch im anschließen den Verfahren auf Vollstreckbar er - klärung war die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen die Antragsge g- nerin. Die Antragstellerin musste bei gewissenhafter und kundiger Prozessfü h- rung einen Erfolg der Rechtsbeschwerde, also eine Ablehnung der Vollstrec k- barerklärung und eine Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in Erwägung ziehen. Dagegen konnten de r Antragstellerin im vorliege n- den Verfahren keine materiellen Ansprüche aberkannt werden. Die Antragste l- lerin hatte deshalb Anlass, die ihr im Falle eine s Erfolg s der Rechtsbeschwerde zur weiteren Rechtsverfolgung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu e r- wägen. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsve r- einbarung kam dafür grundsätzlich nur eine weitere Verfolgung der Ansprüche der Antragstellerin vor einem Schiedsgericht in Betracht. In diesem Zusamme n- hang musste sich die Frage au fdrängen, ob das Schiedsverfahren vor dem in dieser Sache bereits konstituierten Schiedsgericht fortzusetzen w ä r e , was eine entsprechende Zurückverweisung der Sache erforderlich machen würde , oder ob ein neue s Schiedsgericht gebildet werden müsse . Aufgrund dieser naheli e- 5 6 - 4 - genden Überlegungen stellt e sich einem gewissenhaften und kundigen Pr o- zessbevollmächtigten sodann die Frage, ob die grundsätzlich in Betracht ko m- mende Zurückverweisung in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO erfolgen k o nn te und daf ür dann nach dieser Vorschrift der Antrag minde s- tens einer Partei erforderlich war . Für eine solche Prüfung bestand umso mehr Anlass, als es sich bei der entsprechenden Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO um eine in Rechtsprechung und Literatur ausführlich und weit überwiegend im bejahenden Sinne beantwortete Frage handelt e (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [ juris Rn. 19 ] ; OLG Hamburg, OLGR 2008, 916, 918 [ juris Rn. 24 ] ; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1060 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/ Münch, 5. Aufl., § 1060 Rn. 27; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1060 Rn. 15; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 10; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 253) , auf die da s Oberlandesgericht zudem auf Seite 28 des Beschlusses vom 4. A u- gust 2017 ausdrücklich hingewiesen hatte. Jedenfal ls k onnte danach das Prozessziel der Antragstellerin, ihre Za h- lungsansprüche durchzusetzen, nicht nur durch einen Antrag entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO, sondern auch durch ein neues Schiedsverfahren mit einem neuen Schiedsgericht weiterverfolgt werden . Wen n dann dem Vortrag der A n- tragstellerin auch nicht andeutungsweise ein Antrag auf Zurückverweisung an das Schiedsgericht zu entnehmen war , bestand für den Senat kein Anlass, die Antragstellerin gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit eines A n- trags entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO hinzuweisen. Ebenso wenig war e r- kennbar, dass die Antragstellerin die Möglichkeit eines solchen Antrags übe r- sehen hatte (§ 139 Abs. 2 ZPO). b) Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn ein Gericht einen nach § 139 ZPO notwendigen Hinweis nicht erteilt hat. Der Anspruch auf Gewährung rech t- lichen Gehörs ist in solchen Fällen vielmehr erst dann verletzt, wenn ein G e- 7 8 - 5 - sichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und recht s- kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, NJW 2004, 1371, 1373, mwN; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 V ZR 63/11, BeckRS 2011, 27181 Rn. 4). Davon kann aus den oben zu I. 1. a) ausgeführten Gründ en keine Rede sein. 2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Senat bei seinen Au s führungen in R a n dnummer 11 des Beschlusses vom 7. Juni 2018 den Vo r- trag der Rechtsbeschwerdeerwiderung zur Befassung des Schiedsgerichts mit dem von der Antragsge gnerin erhobenen Mitverschuldenseinwand berücksic h- tigt. Der Senat hat jedoch maßgeblich darauf abgestellt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem zentralen Vorbringen der Antragsgegnerin zu Mitverschulden und Pflichtverletzung en der Antragstellerin nicht erkennbar ist (Beschluss vom 7. Juni 2016 Rn. 17) . Weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 15. September 2015 noch dem Schiedsspruch ist eine solche Auseinandersetzung des Schiedsg e- richts mit de m Vorbringen de r Antragsgegnerin zu entnehmen. 3. Soweit die Antragstellerin zum Mitverschuldenseinwand der Antrag s- gegnerin auf ihre Ausführungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Köln verweist, wird da mit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch d en Senat gerügt. Es ist auch weder von der Antragstellerin dargelegt n och anderweitig ersichtlich, dass der von ihr jetzt angeführte Vortrag vor dem Oberlandesgericht Köln von ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug genommen worden ist. 9 10 - 6 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 - 11
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