ECLI:DE:BGH:2018:210218BIZB70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 70/17 vom 21. Februar 2018 in der Schiedsgerichtssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Rich ter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, den Senatsbeschluss vom 22. August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache au f- zuheben, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht Köln hat durch B eschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schied s- spruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschied s- spruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgeg nerin der Antragstellerin 2.609.249,97 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vol l- streckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gege n die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus de m Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Mit Beschluss vom 22 . August 2017 hat der Senat die Zwangsvollstr e- ckung antragsgemäß bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Z u- 1 2 - 3 - stellung des Einstellungsbeschlusses Sicherheit in Höhe von 3.200.000 s- tet. Mit der Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstell e- rin, den Beschluss des Senats v om 22. August 2017 schon vor einer Entscheidung in der Sache aufzuheben. II. Der Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 hat keinen Erfolg. Der Senat sieht zu einer Aufhebung seines Beschlu s- ses vom 22. August 2017 keinen Anlass. Der Rechtsbeschwerde kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens die Erfolgsaussicht weiterhin nicht abgesprochen werden. Zwar hat die Antragste l- lerin nunmehr zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Besc hlusses Stellung genommen. Eine g e- genüber dem Beschluss vom 22. August 2017 abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsbeschwerde und der Erwiderung der Antragstellerin erfordert e jedoch eine abschließende B earbeitung der Sache durch den Senat. Zudem ist der Beschluss vom 22. August 2017 auch auf die Erwägung gestützt, die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht dazu in der Lage, den von ihr be i- getriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen . Die Antragstellerin wendet sich in der Erwiderung nicht gegen diese Erwägung. Durch die weitere Aufrechterhaltung der Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde werden Interessen der Antragstellerin als Gläubiger in nur unwesentlich berührt. Der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht in Kürze bevor. Als Beratungstermin wurde der 19. April 2018 bestimmt. Zwischen dem vorliegenden Beschluss und dem voraussichtlichen Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens liegen etwa acht 3 4 5 6 - 4 - Wochen. Demgegenüber sind zwischen der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 an die Antragstellerin am 24. August 2017 und dem Ei n- gang ihrer Erwiderung am 5. Februar 2018 fünfeinhalb Monate vergangen. Ein konkretes Interesse der Antragstellerin, das es als für sie unter diesen Umstä n- den unzumutbar erscheinen lassen könnte, den Abschluss des Rechtsb e- schwerdeverfahrens abzuwarten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersich t- lich. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -
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