BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 7/02 vom31. Oktober 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja GVG § 13; BayMEG 1987 Art. 28 Abs. 1; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Kabelgesellschaft nach dem Bayeri-schen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz 1987 bzw. einer Medien-betriebsgesellschaft nach dem Bayerischen Mediengesetz 1992 (bzw. ihrenZessionaren) und dem Betreiber einer Kabelanlage wegen des Anspruchs aufein vertragliches Teilnehmerentgelt ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-richten gegeben.BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 -OLG München LG München I - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undDörrbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2002wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Beschwerdewert: 70.333 nrn DM).Gründe I.Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die alsTrägerin des Rundfunks in Bayern auch Rundfunkprogramme aus von privatenAnbietern gestalteten Beiträgen organisiert und die Weiterverbreitung vonRundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen regelt (vgl. Art. 2des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privaterRundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern in der Fassung derBekanntmachung vom 26. Januar 1999 [GVBl. S. 8]). Sie macht aus abgetrete-nem Recht gegen die Beklagte als Betreiberin einer Kabelanlage Ansprüche - 3 -der MGK ... mbH - einer regionalen Kabelgesellschaft (vgl. Art. 2 des Medien-erprobungs- und -entwicklungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 8. Dezember 1987 [GVBl. S. 431; im folgenden: BayMEG 1987]) bzw. Me-dienbetriebsgesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayMG i.d.F. vom 24. November1992, GVBl. S. 584; im folgenden: BayMG 1992) auf Zahlung rückständigerTeilnehmerentgelte (Art. 28 Abs. 1 BayMEG 1987; Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992)für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 geltend. Währenddieses Zeitraums hatten die - in der Rechtsform privatrechtlicher Gesellschaf-ten mit beschränkter Haftung organisierten - Kabelgesellschaften bzw. (später)Medienbetriebsgesellschaften im wesentlichen die Aufgabe, einerseits Rund-funkprogramme aus Beiträgen der privaten Anbieter zu organisieren und ab-zuwickeln, andererseits mit den Betreibern von Kabelanlagen Verträge über dieVerbreitung von Rundfunkprogrammen abzuschließen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Nr. 1,4, Art. 23 Abs. 3 BayMEG 1987; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, Art. 38 Abs. 2BayMG 1992). Die Klägerin hat behauptet, im Streitfall seien das Teilnehmer-entgelt auslösende Verträge zwischen der Zedentin und der Beklagten im Zu-sammenhang mit der Verlegung und Freischaltung von Kabelanschlüssendurch die Deutsche Telekom AG (früher Deutsche Bundespost) zustande ge-kommen.Nach Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch dieBeklagte im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses hat das Landgericht denzu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht denRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und denRechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die- vom Oberlandesgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Klägerin. - 4 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft und sowohl nach den Regeln der sofortigenBeschwerde als auch denjenigen der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschlußvom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - ZIP 2002, 1963; Hüßtege, in: Tho-mas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 17 a GVG Rn. 22) fristgerecht eingelegt und auchim übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht sieht dasOberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht ge-geben an. Das hier maßgebliche - behauptete - Rechtsverhältnis zwischen derZedentin und der Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur.1.Für die Frage, ob eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte oder dieVerwaltungsgerichte gehört, kommt es nach den §§ 13 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1VwGO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, daraufan, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem derKlageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Imvorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche ihrer Zedentin, einer Kabelge-sellschaft bzw. Medienbetriebsgesellschaft, nach den im streitigen Zeitraumgeltenden Bayerischen Mediengesetzen auf Teilnehmerentgelt(e) gegen dieBeklagte als Betreiberin der Kabelanlage(n) geltend, die - wie in Art. 28 Abs. 1BayMEG 1987 bzw. Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992 vorgesehen - auf vertraglicherGrundlage entstanden sein sollen. Die Partner des von der Klägerin behaup-teten Vertragsverhältnisses sind zwar, wie die Beschwerde zutreffend hervor-hebt, beide Privatrechtssubjekte, denn auch bei den Kabelgesellschaften bzw.Medienbetriebsgesellschaften handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Han- - 5 -delsgesellschaften. Das schließt jedoch nicht von vornherein das Vorliegeneines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus (vgl. BGHZ 28, 214; BGH, Beschlußvom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; BVerwG NJW 1990,134; NVwZ 1992, 1186). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs istallerdings dann, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Pri-vatrechtssubjekte beteiligt sind, Voraussetzung für eine Zuordnung zum öffent-lichen Recht, daß mindestens eines von ihnen als mit öffentlich-rechtlichenBefugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat; andernfalls reicht auchnicht aus, daß das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Auf-gaben gedient hat (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 aaO).2.a) Indessen waren, worüber jedenfalls in der neueren Rechtsprechungder obersten Gerichte in Bayern im Kern - wenn auch nicht immer genau mitdemselben rechtlichen Ansatz - Einigkeit besteht, die Kabelgesellschaften bzw.(später) die Medienbetriebsgesellschaften gesetzlich auf eine Art und Weise inhoheitliche Funktionsbereiche (im Bereich der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft der Klägerin/Landesmedienanstalt) eingebunden, daßihre Tätigkeit - auch in dem hier interessierenden Zusammenhang - der einesbeliehenen Unternehmers gleichkam (BayVGH, Beschluß vom 12. Juli 2001- 7 C 00.2549 - BayVBl. 2002, 82 m. kritischer Anm. Bornemann) bzw. siegleichsam als Zulassungsstelle für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen An-stalt fungierten (BayObLG, Urteil vom 16. Juli 2001 - 52 RR 73/98 - BayObLGZ2001, 174). Die Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften übten nicht nur beider Organisation und Abwicklung der Rundfunkprogramme aus den vonRundfunkanbietern gestalteten Beiträgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 23Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 BayMG 1992) und bei der Unterstützung der Klägerin imRahmen ihrer Aufgaben nach Art. 11 Satz 2 BayMG 1992 (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 - 6 -Nr. 5 BayMG 1992) hoheitliche Funktionen für die Beklagte aus, sondern auchbeim Abschluß von (Teilnehmerentgelt-)Vereinbarungen mit den Betreibernvon privaten Kabelanlagen aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs(Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992; BayVGH aaO; a.A. Vesting, Zum Rechtscharakterdes Teilnehmerentgelts nach § 38 Abs 2, 3 BayMG 1992 bzw. Art. 23 Abs. 3,Art. 28 Abs. 1 BayMEG, S. 17 ff, 20, 23, 25, der aber zugleich die öffentlich-rechtliche Struktur des "Grundverhältnisses" anerkennt, aaO. S. 40). Da einsolcher Vertragsschluß Voraussetzung für den Bezug von in Kabelanlageneingespeisten und weiterverbreiteten Rundfunkprogrammen war, enthielt derVertragsabschluß zugleich eine rechtliche - hier nach dem gesamten Funkti-onszusammenhang: öffentlich-rechtliche - "Verfügung" (Disposition) über denbetreffenden Zugang zum Rundfunk. Auch insoweit waren die Kabel- bzw. Me-dienbetriebsgesellschaften "organisatorischer Unterbau" für den dezentrali-sierten Rundfunkbetrieb durch die Klägerin (BayVGH aaO).Die öffentlich-rechtliche Natur der zuletzt beschriebenen "Verfügung"der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften durch den Abschluß von Teil-nehmerverträgen mit den Betreibern von Kabelanschlüssen wird weiterhin da-durch verdeutlicht, daß das zu vereinbarende Teilnehmerentgelt allgemeinnicht als Gegenleistung für Leistungen der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesell-schaften angesehen wird, sondern als eine gesondert geartete "Abgabe mitEntgeltcharakter", die der Rundfunkgebühr für den öffentlich-rechtlichenRundfunkähnelt (Vesting aaO S. 46).b) Ist aber das "Ob" des Vertragsschlusses der Kabel- bzw. Medienbe-triebsgesellschaften mit den Betreibern von Kabelanlagen nach allem als ho- - 7 -heitlich einzuordnen, so besteht kein durchgreifender Grund, für das aus einementsprechenden Vertragsabschluß resultierende Rechtsverhältnis das bürger-liche Recht heranzuziehen. Aus dem Gesetz ergibt sich in dieser Richtung keineindeutiger Hinweis. Daß das Gesetz den Abschluß eines "Vertrages" anord-net, geht nicht zwingend in die Richtung einer Entscheidung für einen bürger-lich-rechtlichen Vertrag. Für eine solche Einordnung können auch nicht Ge-sichtspunkte der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie herangezogen werden (vgl.BayObLGZ 2001, 174). Zwecke, die mit der Zwei-Stufen-Theorie erreicht wer-den sollten - einerseits eine Grundrechtsbindung des in der Form des Privat-rechts handelnden Verwaltungsträgers, andererseits Zweckmäßigkeitsgründein Anlehnung an herkömmliche bürgerlich-rechtliche Vertragstypen -, drängensich im hier in Rede stehenden Regelungsbereich nicht auf. Dies gilt um somehr, als entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen der im streitigenZeitraum geltenden bayerischen Mediengesetze die Höhe des von den Kabel-bzw. Medienbetriebsgesellschaften vertraglich zu regelnden Teilnehmerent-gelts bereits allgemein in öffentlich-rechtlichen Satzungen der Kläge-rin/Landesrundfunkanstalt geregelt war. Raum für die Konstruktion einer vomöffentlichen Recht abgesonderten "zweiten Stufe" der Teilnehmerentgeltverträ-ge war bei einer solchen Konstellation nicht gegeben.RinneStreckSchlickKapsaDörr
Full & Egal Universal Law Academy