BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 7/02 vom16. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterDr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemerbeschlossen:Die (weitere) sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Be-schlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom6. Februar und 4. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen.Beschwerdewert: 1.271,20 DM = 649,95 Gründe: I. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten früher bestehendenichteheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert. Der Kläger macht eineReihe von Forderungen geltend. Seine Anträge, ihm Prozeßkostenhilfe zubewilligen, sind zurückgewiesen worden, zuletzt vom Landgericht Magde-burg am 7. Juni 2001. Durch Beschluß vom 1. Juni 2001 hat es auch denerneuten Antrag auf Klagezustellung ohne Erhebung von Gerichtskostenabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat am 6. Februar und 4. März 2002die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Be-schwerde des Klägers. - 3 -II. Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gegen Ent-scheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde ge-gen ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen ist ebensowenig wiebei ablehnenden Entscheidungen nach § 65 Abs. 1 GKG eine weitere Be-schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen er-öffnet (§ 127 Abs. 2, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 567 Abs. 1 Nr. 1ZPO n.F., § 65 Abs. 1, § 6, § 5 Abs. 2 GKG).Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in der Ver-gangenheit ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außeror-dentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall eindeu-tig nicht erfüllt.Inhaltsgleiche Anträge wird der Senat nicht mehr verbescheiden.Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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