BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/06 vom 7. Mai 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG 247 6 Abs. 2 Satz 4; EG Artt. 43, 48 a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Gesch344ftsf374hrer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbeh366rde verh344ngten Gewerbe-verbots (247 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweignieder-lassung der Limited in das Handelsregister verweigern. b) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verst366337t weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Ma337gabe des sog. Vier-Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gem344337 Artt. 43, 48 EG. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts M374hlhausen vom 3. November 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zur374ckgewiesen. Gesch344ftswert: 3.000,00 200 Gr374nde: I. Die Beteiligte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19. November 2004 als Private Limited Company (Ltd.) gegr374ndet und am 8. Dezember 2004 im Registrar of Companies for England and Wales unter der Company No. 5. eingetragen. Der Gegenstand der Gesellschaft ist mit "Hochbau aller Art" bezeichnet; zum alleinigen director wurde P. I. bestellt. Die-sem wurde durch - seit Mai 2004 - bestandskr344ftigen und vollziehbaren Be-scheid des Th374ringer Landesverwaltungsamtes vom 29. M344rz 2000 nach 247 35 GewO die selbst344ndige Aus374bung des Gewerbes "Maurerhandwerk" sowie jede andere selbst344ndige Gewerbeaus374bung und jede T344tigkeit als Vertretungsbe-rechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebe-triebs beauftragter Person - ausgenommen die T344tigkeit als handwerklich-technischer Betriebsleiter in einem Arbeitnehmerverh344ltnis - untersagt. 1 Am 11. Januar 2005 meldete die Beteiligte beim Handelsregister des Amtsgerichts M374hlhausen die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutsch- 2 - 3 - land mit Gesch344ftsr344umen in N. an. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Erw344gung abgelehnt, dass eine Umgehung der f374r den director der Be-teiligten bestehenden Gewerbeuntersagung vermieden werden m374sse. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit gleichlautender Be-gr374ndung zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde m366ch-te das Oberlandesgericht zur374ckweisen, sieht sich daran aber durch den Be-schluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2001 (RIW 2001, 863) gehindert. Es hat sie deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-legt (vgl.Th374ringer OLG, DB 2006, 720). II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gem344337 247 28 Abs. 2 FGG gegeben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem angef374hrten Beschluss die An-sicht vertreten, dass dem director der inl344ndischen Zweigniederlassung einer wirksam gegr374ndeten Auslandsgesellschaft eine inl344ndische Gewerbeuntersa-gung registerrechtlich nicht entgegengehalten werden k366nne. Von dieser ober-gerichtlichen Rechtsprechung w374rde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. 3 III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Das Registergericht hat durch den angefochtenen Beschluss mit Recht die Eintragung einer Zweigniederlassung der Beteiligten in das Handelsregister abgelehnt, da deren allein benannter Vertretungsberechtigter gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG aufgrund vollziehbarer Entscheidung einer Verwaltungsbeh366rde nicht Gesch344ftsf374hrer sein kann. 5 1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausl344ndischen Gesell-schaft mit beschr344nkter Haftung - zu der auch die Beteiligte als Private Limited Company englischen Rechts geh366rt (vgl. Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, 6 - 4 - GmbHG 16. Aufl. 247 12 Rdn. 11) - unterliegt den Regelungen der 247247 13 d, 13 e und 13 g HGB; dabei verweist 247 13 g Abs. 3 HGB hinsichtlich der erforderlichen Angaben erg344nzend auf 247 10 Abs. 1 und 2 GmbHG. Danach sind unter ande-rem die Personen der Gesch344ftsf374hrer anzugeben, wobei 247 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG selbstverst344ndlich voraussetzt, dass der benannte Gesch344ftsf374hrer die pers366nlichen Voraussetzungen des 247 6 Abs. 2 GmbHG erf374llt. Diesen Anforde-rungen wird der director P. I. aufgrund der gegen ihn ergangenen ge-werberechtlichen Untersagungsverf374gung nicht gerecht. 2. Etwas anderes gilt f374r diesen dem Gesch344ftsf374hrer einer inl344ndischen GmbH gleichstehenden director der Beteiligten (vgl. dazu Wachter, ZNotP 2005, 122, 129) auch nicht unter Ber374cksichtigung des 247 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB. 7 a) Allerdings l344sst sich aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht eindeutig ableiten, ob durch den fehlenden Verweis auf 247 8 Abs. 3 GmbHG f374r Gesch344fts-f374hrer ausl344ndischer Gesellschaften nur die Einreichung einer entsprechenden Versicherung wegfallen sollte oder ob auch jene Umst344nde als solche, deren Nichtvorliegen nach 247 8 Abs. 3 GmbHG versichert werden m374sste, bei einem Gesch344ftsf374hrer einer Auslandsgesellschaft ohne Relevanz bleiben sollen. 8 b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg l344sst sich aber den Gesetzesmaterialien zu 247 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB nicht etwa ent-nehmen, dass der Gesetzgeber dieser Regelung eine solche Reichweite bei-messen wollte, dass Personen, die nicht Gesch344ftsf374hrer einer deutschen GmbH sein k366nnten, gleichwohl als director einer Limited mit Hilfe einer inl344ndi-schen Zweigniederlassung ihre Gesch344fte im Inland betreiben d374rften (vgl. Just, EWiR 2006, 17, 18; gegen die Zul344ssigkeit der Bestellung grunds344tzlich auch: Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO 247 12 Rdn. 22; 344hnlich Kindler in M374nch- 9 - 5 - KommBGB, 4. Aufl. IntGesR Rdn. 558) und das Registergericht trotz positiver Kenntnis von der fehlenden Eignung eines Gesch344ftsf374hrers einer ausl344ndi-schen Gesellschaft die Eintragung einer Zweigniederlassung vorzunehmen h344t-te. 10 Fest steht insoweit lediglich, dass der Gesetzgeber 247 8 Abs. 3 GmbHG bewusst von der Verweisung in 247 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB ausgenommen hat, weil diese Vorschrift nicht f374r Gesch344ftsf374hrer ausl344ndischer Gesellschaften passe. Deren Bestellung beurteile sich nach dem jeweiligen ausl344ndischen Recht, so dass von solchen Gesch344ftsf374hrern nicht verlangt werden k366nne zu versichern, dass keine Umst344nde vorl344gen, die ihrer Bestellung nach 247 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstehen (BT-Drucks. 12/3908, S. 18 unter Verweisung auf S. 17 zur AG; BR-Drucks. 619/92, S. 49, 53). Dabei ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber als Leitbild seiner Regelung jene ausl344ndische Gesell-schaft vorgeschwebt hat, die im Ausland mit ausl344ndischem F374hrungspersonal gegr374ndet wird und dort auch eine tats344chliche Hauptniederlassung unterh344lt. Nachhaltige Kenntnisse der inl344ndischen Rechtslage in Bezug auf Bestellungs-hindernisse von Gesch344ftsf374hrern inl344ndischer Gesellschaften k366nnen bei die-sem Personenkreis nicht vorausgesetzt werden, so dass ausl344ndischen, mit dem Recht des Gr374ndungsstaates vertrauten Gesch344ftsf374hrern schon faktisch eine wahrheitsgem344337e Versicherung nur erschwert m366glich w344re. Zudem m374sste im Einzelfall von dem ausl344ndischen Gesch344ftsf374hrer gepr374ft werden, ob Umst344nde, die nach der dortigen Rechtsordnung seiner Bestellung zum Ge-sch344ftsf374hrer nicht entgegenstanden, trotzdem zu einem Bestellungsverbot nach deutschem Recht f374hren k366nnten. Von diesen Schwierigkeiten im Zu-sammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe einer wahrheitsgem344337en Versi-cherung wollte der Gesetzgeber die Gesch344ftsf374hrer ausl344ndischer Gesell-schaften freistellen, ohne hierdurch aber gleichzeitig das Registergericht von der Pr374fung und Ber374cksichtigung eventueller Bestellungshindernisse - auch - 6 - ohne das Vorliegen einer Versicherung nach 247 8 Abs. 3 GmbHG - zu entbinden (vgl. OVG M374nster, BB 2005, 2259, 2260). 11 Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sich bewusst von der bis dahin geltenden herrschenden Meinung (vgl. insbesondere BayObLG, WM 1986, 557) distanziert hat, die auch von dem ausl344ndischen Gesch344ftsf374hrer eine Versicherung nach 247 8 Abs. 3 GmbHG im Falle einer vermuteten Schein-auslandsgesellschaft verlangt hatte. Auch bei den Gesch344ftsf374hrern solcher Scheinauslandsgesellschaften richtet sich deren Bestellung n344mlich ausschlie337-lich nach dem jeweiligen ausl344ndischen Recht als Gesellschaftsstatut, so dass f374r ihre Bestellung als Gesch344ftsf374hrer die inl344ndische Vorschrift des 247 6 Abs. 2 GmbHG von vornherein keine Rolle spielen kann. Die Gesetzesbegr374ndung beschr344nkt sich indessen lediglich auf diesen Gesichtspunkt der mangelnden Einschl344gigkeit inl344ndischer Bestellungsverbote bei einer Gesch344ftsf374hrerbe-stellung nach ausl344ndischem Recht, ohne sich mit der weitergehenden bereits damals aufgeworfenen Problematik (vgl. BayObLG aaO S. 1559) auseinander-zusetzen, dass es nicht rechtens sein k366nne, dass eine im Inland vom Ge-sch344ftsf374hreramt ausgeschlossene Person 374ber eine Zweigniederlassung einer (Schein-)Auslandsgesellschaft ihre Gesch344fte im Inland weiter betreibt. Insbe-sondere ist der Gesetzgeber somit nicht der weiteren Anwendbarkeit von 247 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG auf den f374r eine inl344ndische Zweigniederlassung vertretungsbefugten director einer Limited entgegengetreten. 3. F374r das inl344ndische Registerverfahren und damit die Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausl344ndischen Gesellschaft in das Handelsregister gilt deutsches Recht (vgl. Klose-Mokro337, DStR 2005, 971, 972; ebenso f374r das Recht der inl344ndischen Zweigniederlassung: Wachter aaO S. 137). Dabei ist zwar hinzunehmen, dass eine Person, der die Leitung einer inl344ndischen Kapi-talgesellschaft untersagt w344re, als director die Gesch344fte einer englischen Limi- 12 - 7 - ted f374hrt. Dies findet seine Grenze jedoch dann, wenn die mit einem inl344ndi-schen Bestellungsverbot belegte Person durch Eintragung einer Zweignieder-lassung als Gesch344ftsf374hrungsorgan im Handelsregister ausgewiesen werden soll. Hinsichtlich der Zweigniederlassung mangelt es n344mlich bereits an einer wirksamen Gesch344ftsf374hrerbestellung, da die zwingenden Ausschlussgr374nde des 247 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG eine solche verhindern (so zutreffend Ulmer in Ulmer, GmbHG 247 8 Rdn. 35; Hommelhoff/Kleindiek in Lut-ter/Hommelhoff aaO 247 6 Rdn. 12). 4. Eine derartige Verweigerung der Eintragung des mit einem inl344ndi-schen Bestellungsverbot Belegten als Gesch344ftsf374hrungsorgan einer Zweignie-derlassung im Inland verst366337t auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit ge-m344337 Artt. 43, 48 EG oder die Elfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG - Zweigniederlassungsrichtlinie). 13 a) Insoweit spricht vieles daf374r, der Beteiligten bereits die Berufung auf ihre europarechtliche Niederlassungsfreiheit wegen Rechtsmissbrauchs zu ver-sagen. 14 Ein Rechtsmissbrauch der Niederlassungsfreiheit wird von weiten Teilen des Schrifttums und der obergerichtlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn - wie hier - ein Inl344nder, dem ein bestimmtes Gewerbe untersagt ist, sich einer (Schein-)Auslandsgesellschaft und deren Zweigniederlassung bedienen will, um der ihm untersagten T344tigkeit im Inland dennoch nachgehen zu k366nnen (vgl. KG, GmbHR 2004, 116, 119; OLG Zweibr374cken, ZIP 2003, 849, 851; Ei-denm374ller, Ausl344ndische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht 247 7 Rdn. 51; Kindler aaO Rdn. 558; Klose-Mokro337 aaO S. 1015; Knapp, DNotZ 2003, 85, 89; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO 247 12 Rdn. 22; Wachter aaO S. 130); dem entspricht es, dass auch der Gerichtshof der Europ344ischen 15 - 8 - Gemeinschaften (EuGH) in seinen zur Niederlassungsfreiheit ergangenen Urtei-len regelm344337ig betont hat, dass sich eine Gesellschaft im Falle des Miss-brauchs nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen k366nne (vgl. Urt. v. 30. September 2003, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; v. 9. M344rz 1999, ZIP 1999, 438 - Centros). 16 Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Vortrag der Beteiligten, I. wolle das Geld zur Abtragung aufgelaufener Au337enst344nde nicht in ei-nem schlecht bezahlten Arbeitsverh344ltnis, sondern aufgrund eigener wirtschaft-licher Bet344tigung verdienen, ihm sei gerade wegen 247 35 GewO keine andere M366glichkeit geblieben, als eine Gesellschaft in ausl344ndischer Rechtsform zu gr374nden, bereits als 334berschreitung der Grenze zur missbr344uchlichen Berufung auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit zu bewerten. Letztlich kann der Senat dies aber offen lassen, weil auch dann, wenn der Beteiligten der Missbrauchseinwand nicht entgegengehalten werden k366nn-te, ein etwa in der Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten im Handelsregister liegender Eingriff in die nach Artt. 43 und 48 EG grunds344tzlich gew344hrleistete Niederlassungsfreiheit jedenfalls gerechtfertigt ist. 17 b) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Ma337nahmen, die die Aus374bung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen k366nnen, unter vier engen Voraussetzungen ge-rechtfertigt: Sie m374ssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gr374nden des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie zur Er-reichung des verfolgten Ziels geeignet sein und sie d374rfen nicht 374ber das hi-nausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH - Inspire Art - aaO Tz. 133). 18 - 9 - aa) In der Ablehnung der Eintragung ihrer Zweigniederlassung ist keine Diskriminierung der Beteiligten gegen374ber einer vergleichbaren inl344ndischen Gesellschaft zu sehen. Zwar wird die Eintragung der Zweigniederlassung einer inl344ndischen Gesellschaft regelm344337ig nicht daran scheitern, dass sich deren alleiniger Gesch344ftsf374hrer einem Bestellungsverbot ausgesetzt sieht, da in die-sem Fall bereits zuvor die Eintragung der Gesellschaft verweigert worden w344re. Eine Schlechterstellung der Beteiligten als ausl344ndischer Gesellschaft kann - selbst wenn das konkrete Scheitern ausschlie337lich mit der Eintragung der Zweigniederlassung typischerweise nur bei einer solchen Auslandsgesellschaft auftreten wird - hierin dennoch nicht gesehen werden, weil es in beiden F344llen jedenfalls nicht zur Eintragung der Zweigniederlassung kommt. 19 bb) Zwingende Gr374nde des Allgemeininteresses sind prim344rrechtlich we-der geregelt noch begrenzt. Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewis-sen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (vgl. Eidenm374ller aaO 247 3 Rdn. 22). Dabei sind als zwingende Gr374nde des Allgemeininteresses unter an-derem die gewerberechtliche Zuverl344ssigkeit, der Gl344ubiger- und Minderheiten-schutz, der Verbraucherschutz, aber auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs anerkannt (vgl. EuGH - Inspire Art - aaO Tz. 135, 140; Mankowski, ZVI 2006, 45, 47; Streinz/M374ller-Graff, EUV/EGV 2003, Art. 43 Rdn. 76; zum Gl344ubiger-schutz als zentraler Zielrichtung des 247 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG: vgl. auch BT-Drucks. 8/1347 S. 27, 31). Diese beachtlichen Gr374nde des Allgemeininte-resses werden hier in zul344ssiger Weise durchgesetzt, wenn durch die Verwei-gerung der Eintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten vermieden wird, dass deren director im Widerspruch zur dem bestandskr344ftigen und vollziehba-ren Hoheitsakt der gewerberechtlichen Untersagung offiziell als Unternehmens-verantwortlicher auf dem inl344ndischen Markt (wieder) t344tig werden darf. 20 - 10 - cc) Die Ma337nahme der Nichteintragung ist auch - insbesondere zur Er-reichung eines Gl344ubigerschutzes und zur Wahrung der Einheit der inl344ndi-schen Rechtsordnung - geeignet, da ohne die Eintragung im Handelsregister der Beteiligten und damit deren alleinverantwortlichem director ein gesch344ftli-ches T344tigwerden im Inland zumindest erschwert wird. 21 22 dd) Der Erforderlichkeit einer Nichteintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten kann nicht das sog. Informationsmodell des EuGH entgegen-gehalten werden (EuGH - Inspire Art - aaO Tz. 135), nach dem bereits der aus-l344ndische Gesellschaftszusatz ausreichen soll, um einen - potentiellen - Gl344ubi-ger zur Einholung weitergehender Informationen zu veranlassen. Unabh344ngig davon, ob dieses Informationsmodell uneingeschr344nkt Geltung beanspruchen k366nnte (kritisch Bayer, BB 2003, 2357, 2364; Goette, DStR 2005, 197, 198; Lieder, DZWiR 2005, 399, 402), w374rde es auch im vorliegenden Fall versagen, da die Eintragung eines directors trotz einer gegen ihn bestehenden Untersa-gungsverf374gung bei demjenigen, der Einsicht in das Handelsregister nimmt, gerade keinen weiteren Informationsbedarf, sondern sogar den gegenteiligen Eindruck hervorruft, dass es mit dem eingetragenen director - auch in Bezug auf seine pers366nliche Zuverl344ssigkeit - alles seine Richtigkeit habe. Der Erforderlichkeit der genannten Ma337nahme steht ferner nicht etwa un-ter dem Blickwinkel des milderen Mittels entgegen, dass auch nach englischem Recht gegen einen unzuverl344ssigen Gesch344ftsf374hrer vorgegangen werden k366nnte. Eine derartige disqualification order w344re zwar - trotz erheblicher Unter-schiede hinsichtlich der Voraussetzungen wie auch der Wirkungen (vgl. dazu Fleischer, WM 2004, 157, 160 f.; Lanzius, ZInsO 2004, 296, 299) - in diesem Zusammenhang der gegen den director der Beteiligten ausgesprochenen Ge-werbeuntersagung mindestens vergleichbar. Wie 247 35 GewO ist indessen auch der in England und Wales geltende Companies Directors Disqualification Act 23 - 11 - 1986 (CDDA) 366ffentlich-rechtlicher Natur und daher nur im jeweiligen Geltungs-land anzuwenden (vgl. Lanzius aaO S. 299). Das deutsche Registergericht kann sich daher nicht eigenst344ndig auf die Regelungen des CDDA st374tzen, sondern k366nnte allenfalls eine Anregung an die englischen Beh366rden weiterlei-ten, die ein inl344ndisches Fehlverhalten eines Gesch344ftsf374hrers auch zur Grund-lage einer dortigen disqualification order machen k366nnten (Lanzius aaO S. 299; Wachter aaO S. 130). Dieser alternative Weg w374rde aber kein milderes Mittel gegen374ber einer Versagung der Eintragung der Zweigniederlassung darstellen, da im Falle einer disqualification order durch ein englisches Gericht der director nicht nur - wie hier - im Inland, sondern zus344tzlich auch noch im Gr374ndungs-staat "inhabil" w344re - was eine nicht nur auf die inl344ndische Zweigniederlassung begrenzte, sondern die gesamte Gesellschaft umfassende Handlungsunf344hig-keit zur Folge h344tte. Schlie337lich steht der Berechtigung eines Eingriffs in die Niederlassungs-freiheit auch nicht entgegen, dass der EuGH in der Centros-Entscheidung (aaO Tz. 38) ausgesprochen hat, selbst die Bek344mpfung von Betr374gereien rechtferti-ge nicht die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft. Jener Gesichts-punkt mag in der der Centros-Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellati-on einer Niederlassungsbeschr344nkung infolge der Pflicht zur Aufbringung eines Mindesthaftkapitals als angemessen erscheinen; er w374rde jedoch nicht den Be-sonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation gerecht werden. Denn hier w344-re nach Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister von vornherein absehbar, dass die Ordnungsbeh366rde gegen374ber dem director die erlassene, bestandskr344ftige Untersagungsverf374gung durchzusetzen h344tte, wodurch die Zweigniederlassung sogar handlungsunf344hig w374rde. Denn unabh344ngig davon, was handelsregisterrechtlich gilt, greifen zumindest die 366ffentlich-rechtlichen Instrumentarien zur Unterbindung der T344tigkeit unzuverl344ssiger Gewerbetrei- 24 - 12 - bender gegen374ber dem director der Beteiligten ein (OVG M374nster aaO S. 2260). Goette Kurzwelly RiBGH Kraemer kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 03.11.2005 - HK T 7/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2006 - 6 W 693/05 -
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