BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/06 vom 1. M344rz 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 1029 Abs. 1, 247 1060 a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des 247 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb be-stimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverh344ltnis den Weg zum staatlichen Gericht zu be-schreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262). b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht "an-gefochtener" Schiedsspruch ist exequaturf344hig. BGH, Beschuss vom 1. M344rz 2007 - III ZB 7/06 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Der von den Schiedsrichtern Dr. Wieczorek, Dr. F366rsterling und v. Eisenhart-Rothe am 12. Oktober 2005 erlassene Erg344nzende Schiedsspruch 374ber die Kosten wird f374r vollstreckbar erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.878,84 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplement344rin einer Kommanditgesellschaft (KG) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit der KG geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem Ehemann der Antragsgegnerin und der KG gepflogenen Schriftverkehrs, der 1 - 3 - nach Auffassung der Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss f374hrte, waren unter anderem die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der KG, wo es unter Nr. 15 hei337t: "Erf374llungsort und Gerichtsstand Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder 374ber seine G374ltigkeit ergeben, werden zun344chst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution f374r Schiedsge-richtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsge-richt kann auch 374ber die G374ltigkeit dieses Schiedsvertrages ent-scheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von bei-den Parteien als letztg374ltig, endg374ltig und f374r beide Parteien bin-dend anerkannt werden. Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zu-frieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsur-teils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschrit-ten werden. Bei Fristvers344umnis gilt das Schiedsgerichtsurteil f374r beide Partei-en als bindend und endg374ltig 205" Gest374tzt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antrag-stellerin Klage auf Zahlung von 47.474,88 200 nebst Zinsen vor dem DIS-Schiedsgericht. Dieses wies die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 ab und legte der Antragsgegnerin die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf. Die Antragsgegnerin nahm den Schiedsspruch nicht hin. Sie verfolgte den Zahlungsanspruch weiter mit einer am 13. September 2005 erho-benen Klage vor dem Landgericht W. . 2 - 4 - Durch "Erg344nzende(n) Schiedsspruch 374ber die Kosten" vom 12. Oktober 2005 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, 8.878,84 200 nebst Zin-sen an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin erweiterte daraufhin am 24. Oktober 2005 ihre Klage vor dem Landgericht W. mit dem An-trag, den Erg344nzenden Schiedsspruch aufzuheben. 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag, den Erg344nzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 f374r vollstreckbar zu erkl344ren, zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiterhin die Vollstreckbarerkl344-rung dieses Schiedsspruchs. 4 Die Antragsgegnerin hat w344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens den vor dem Landgericht W. gestellten Antrag, den Erg344nzenden Schieds-spruch aufzuheben, zur374ckgenommen. 5 II. Die wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerkl344rung des Erg344nzen-den Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005. 6 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung des Erg344nzenden Schiedsspruchs f374r unzul344ssig gehalten. 7 - 5 - Es k366nne dahinstehen, ob zwischen der Antragsgegnerin oder ihrem E-hemann einerseits und der Antragstellerin andererseits ein Vertrag unter Einbe-ziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG einschlie337lich der Schiedsklausel zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe selbst das Schiedsverfahren eingeleitet, so dass die Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten sei, allerdings mit dem Inhalt von Nr. 15 der Allgemeinen Ein-kaufsbedingungen. 8 Die Klausel sehe eine Schiedsvereinbarung im Sinne der 247247 1025 ff ZPO nicht vor, weil es im Belieben der Parteien verblieben sei, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Auf dieser Grundlage habe ein Schiedsspruch nicht ergehen k366nnen, der nach 247 1060 ZPO f374r vollstreckbar zu erkl344ren sei. 9 2. Der Antrag, den Erg344nzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 f374r vollstreckbar zu erkl344ren, ist gem344337 247 1060 ZPO zul344ssig und begr374ndet. 10 a) Der Erg344nzende Schiedsspruch ist als Schiedsspruch im Sinne der 247247 1051 ff ZPO zu beurteilen und damit einer Vollstreckbarerkl344rung zug344ng-lich. 11 aa) Entsprechend den vorgenannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG hat - auf Betreiben der Antragsgegnerin - ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS stattgefunden (vgl. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen); dieses endete mit dem klageabwei-senden "Schiedsspruch" in der Hauptsache und dem hier zu pr374fenden "Erg344n-zende(n) Schiedsspruch 374ber die Kosten" des Schiedsverfahrens. 12 - 6 - bb) Dem Verfahren lag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch eine Schiedsvereinbarung, also eine Vereinbarung der Parteien, eine Streitigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (vgl. 247 1029 Abs. 1 ZPO), zugrunde. 13 (1) Nach den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist eine "Schiedsvereinbarung" jeden-falls dadurch als geschlossen zu betrachten, dass die Antragsgegnerin das Ver-fahren vor dem DIS-Schiedsgericht mit der Schiedsklage einleitete und die An-tragstellerin sich darauf einlie337. 14 (2) Dass die Vereinbarung der Parteien, wie das Oberlandesgericht wei-ter festgestellt hat, mit dem Inhalt der Klausel Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufs-bedingungen der KG zustande kam, hindert die Annahme einer Schiedsverein-barung im Sinne des 247 1029 Abs. 1 ZPO nicht. Es liegt nicht eine Verabredung 374ber die Einrichtung einer blo337en G374te- oder Schlichtungsstelle vor. 15 Zwar war es den Parteien nach Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufs-bedingungen freigestellt, innerhalb Monatsfrist den Schiedsspruch nicht anzu-erkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverh344ltnis den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Innerhalb der Frist sollte nicht allein die Aufhebung des Schiedsspruchs - bei Vorliegen der in 247 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gr374n-de -, sondern 374berhaupt die (weitere) Rechtsverfolgung oder -verteidigung vor dem staatlichen Gericht zul344ssig sein. Der Bestand des Schiedsspruchs war damit weithin in das Belieben der Parteien gestellt. 16 - 7 - Dennoch kann in Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Schiedsvereinbarung im Sinne des 247 1029 Abs. 1 ZPO gesehen werden. 17 Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (247 1029 Abs. 1 ZPO). Dem Schiedsspruch erw344chst die bindende Kraft (vgl. 247 1055 ZPO) durch den Konsens der Parteien, eine bestimmte Streitigkeit der Entscheidung in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterstellen. Gr374ndet aber die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem Willen, dann ist es ihnen ebenso unbenommen, diese Bindung an bestimmte Modalit344ten zu kn374pfen. Die Parteien konnten sich also - wie hier geschehen - darauf verst344ndigen, dass ihre Streitigkeit in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung durch - grunds344tzlich endg374ltigen und exequatur-f344higen (vgl. Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) - Schieds-spruch entschieden werde, dem Schiedsspruch - im Sinne einer aufl366senden Bedingung - aber dann keine Wirkung zukommen sollte, wenn binnen bestimm-ter Frist Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben w374rde. 18 Gegen eine solche Vereinbarung k366nnen durchgreifende prozessuale Bedenken nicht erhoben werden (so auch RAG 8, 77, 80 ff und die herrschende Lehre: Kisch JW 1931, 2399 f; Jonas JW 1935, 1027 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1029 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21 und Kap. 22 Rn. 4; a.A.: RGZ 17, 434; 146, 262, 264 ff; RG JW 1894, 56 und 1907, 748 f; M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl., 2001 247 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3. November 1983 - III ZR 111/82 - LM Nr. 23 zu 247 38 ZPO sowie OLG Karlsruhe AWD 1973, 403, 404 und OLG D374sseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete Freigabe des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365, wenn sich die Entscheidung 374berhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit 19 - 8 - im Sinne der 247247 1025 ff ZPO - und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbar-keit - beziehen sollte). Die 247247 1025 ff ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den Parteien untersagte, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schlie337lich auch - unbestritten - in der Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch die Bindungswirkung nachtr344glich zu nehmen (vgl. - im Ergebnis allerdings f374r nicht durchgreifend erachtend - RGZ 146, 262, 268 m.N.). Ein vollst344ndiger Aus-schluss der staatlichen Gerichtsbarkeit wird insbesondere von 247 1029 Abs. 1 ZPO nicht verlangt. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist vielmehr gefol-gert worden, dass ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts oder des staatlichen Gerichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/75 - NJW 1976, 852) - im damaligen Fall beschr344nkt auf "wirkliche" Streit-f344lle - vereinbart werden kann. Entsprechend kann eine nur bedingte - bedingt n344mlich durch die Unt344tigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist - Unterwer-fung der Parteien unter den Schiedsspruch zugelassen werden (vgl. Kisch aaO S. 2399). Es sprechen ferner praktische Gesichtspunkte daf374r, einen Schieds-spruch mit eingeschr344nkter Bindungswirkung als M366glichkeit einer au337ergericht-lichen Streiterledigung zuzulassen. Der mit Ablauf der Ausschlussfrist endg374ltig gewordene Spruch unterscheidet sich in nichts von einem gew366hnlichen Schiedsspruch. Es besteht kein Grund, dem unangefochten gebliebenen Spruch die Vollstreckbarerkl344rung im Verfahren nach 247 1060 ZPO zu versagen (vgl. Jonas aaO S. 1029). 20 - 9 - b) Der Erg344nzende Schiedsspruch ist nicht dadurch gegenstandslos ge-worden, dass die Antragsgegnerin gem344337 Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Ein-kaufsbedingungen gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 den "Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit be-schritten" h344tte. Die vom Oberlandesgericht mitgeteilten Verfahrensdaten las-sen, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, darauf schlie337en, dass die vereinbarte Monatsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerdeerwide-rung ist dem nicht entgegengetreten. 21 c) Auch hinsichtlich des Erg344nzenden Schiedsspruchs selbst ist von ei-nem Rechtsmittel, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs in Frage stellen k366nnte, kein Gebrauch gemacht worden. 22 aa) Eine solche - auch fristgerechte - Klage vor dem staatlichen Gericht k366nnte in dem auf "Aufhebung" des Erg344nzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 gerichteten Antrag vom 24. Oktober 2005 gesehen werden, mit dem die Antragsgegnerin ihre vor dem Landgericht W. erhobene Klage erweiterte. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aber am 22. M344rz 2006 zur374ckgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht W. mithin als nicht anh344ngig geworden anzusehen (vgl. 247 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO); die Wirkungen der Klage(erweiterung) sind r374ckwirkend entfallen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. 2007 247 269 Rn. 10). 23 bb) Die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte R374cknah-me der gegen den Erg344nzenden Schiedsspruch gerichteten Klage vor dem staatlichen Gericht konnte noch im Rechtsbeschwerdeverfahren ber374cksichtigt werden. 24 - 10 - 247 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbietet allerdings die Einf374hrung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im Revisionsrechtszug erf344hrt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme unter ande-rem bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst w344hrend des Verfah-rens der Rechtsbeschwerde ver344ndern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99 - NJW 2001, 1730 f; BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995, 1806, 1807; Musielak/Ball aaO 247 559 Rn. 9). Vergleichbar liegt der Streitfall: Die Klage vor dem staatlichen Gericht, die den Erg344nzenden Schiedsspruch (m366glicherweise) gem344337 Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen - Eintritt einer aufl366senden Bedingung - wir-kungslos und damit nicht exequaturf344hig gemacht haben k366nnte, ist zur374ckge-nommen worden. Der Erg344nzende Schiedsspruch ist damit als "bindend aner-kannt" bzw. "f374r beide Parteien als bindend und endg374ltig" (Nr. 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) anzusehen; denn die Kla-ge vor dem staatlichen Gericht gilt - ex tunc - als nicht erhoben. 25 d) Ist demnach von der Wirksamkeit und bindenden Kraft des Erg344nzen-den Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 auszugehen, kann die Vollstreck-barerkl344rung gem344337 247 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann abgelehnt werden, wenn einer der in 247 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgr374nde vorl344ge. Solche werden von Seiten der Antragsgegnerin - abgesehen von dem vorbe-handelten und verneinten Einwand, es habe eine Schiedsvereinbarung nicht 26 - 11 - vorgelegen (vgl. 247 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO) - indes nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Schlick Wurm Streck Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05 -
Full & Egal Universal Law Academy