BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/07 vom 6. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 6. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder b eschlossen : Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwe r- deverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwer deve r- fahren tr a gen die Beteiligten selbst. Gründe : I. Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin der E . AG, deren Hauptversammlung am 18. Dezember 2002 die Übertragung der A k- tien der Minderheitsaktionäre auf die Ha uptaktionärin gegen eine Barabfi n dung von 415 ä re und beantragten die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung. Das Lan d gericht hat die Anträge durch Beschluss vom 20. Februar 2006 zurückgewiesen und die gerichtlichen Kosten und Auslagen d es Verfahrens sowie die außergerichtl i- chen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen legten die Antragstell e- rinnen zu 5, 7 und 13 sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2007 die Beschwerden dem Bundesg e richtsh of zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Bundesgericht s- 1 - 3 - hofs zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des Börsenwe r- tes von Aktien (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) abweichen wollte. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwe r- den zurückgenommen. Die Beschwerde gegnerin hat beantragt, die Gericht s- kosten der II. Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegn e- rin den Beschwerdeführeri n nen aufzuerlegen. II. Die Antragsgeg nerin und Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Erstattung ihrer außergerichtlichen Au s- lagen kann sie nicht verlangen. 1. Der Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten des Beschwerdeve r- fahrens aufzuerlegen. Nach § 15 Abs. 2 SpruchG trägt der Antragsgegner - hier die B e schwerdegegnerin - die Gerichtskosten. Die Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit en t- spricht. Der Billigkeit en t spricht es trotz der Beschwerder ücknahme hier nicht, von der Regel des § 15 Abs. 2 SpruchG abzuweichen und die Gerichtskosten den Beschwe r deführern aufzuerlegen. Die Beschwerden hatten im Zeitpunkt der Beschwe r deeinlegung nach der damaligen Rechtsprechung des Senats Aussicht auf E r folg. Das Landgericht ist bei der Zurückweisung des Antrags von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der der Bö r- senwert anhand des Durchschnittskurses der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlung s beschluss zu ermitteln war (BGH, Beschl uss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinl e- 2 3 - 4 - gung war keine Rechtsprechung der Oberlandesgerichte veröffentlicht, die d a- von abwich. § 15 Abs. 2 SpruchG verdrängte - wie schon § 312 Abs. 4 UmwG a.F. (i.d.F. vo n Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des U m wandlungsrechts vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3210) und § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG a.F. (i.d.F. von Art. 6 Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlung s- rechts vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 32 10) - die sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren §§ 131, 2 Nr. 1 KostO auch im B e- schwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 25; BayObLG, NZG 2004, 1111, 1114). Die Vorschriften des Spr uchverfahrensgesetzes sind gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG anwen d- bar, weil die sofortigen Beschwerden nach dem 1. September 2003 eingelegt wu r den. 2. Die Antragsgegnerin hat auch ihre außergerichtlichen Kosten zu tr a- gen. Ob durch § 15 Abs. 4 SpruchG § 1 3a Abs. 1 Satz 1 FGG verdrängt wurde, so dass a u ßergerichtliche Kosten des Antragsgegners von den Antragstellern nie zu erstatten sind, kann dahinstehen. Selbst wenn § 13a Abs. 1 FGG - entgegen der Absicht des Gesetzgebers, den Antragstellern nur ein begre n z- tes Risiko aufzuerlegen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tr a gen (BT - Drucks. 15/371 S. 17) - neben § 15 Abs. 4 SpruchG anwendbar geblieben w ä re, hätte die A n tragsgegnerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu tra gen, weil eine andere Entscheidung aus den genan n- ten Gründen nicht der Billigkeit entspricht. Im Fall der Rücknahme der B e- schwerde ist über die außergerichtlichen Kosten nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, wonach ein Beteiligter im Fall eines unbegründeten Rechtsmittels die da durch veranlassten Kosten zu tragen hat, sondern nach § 13a Abs. 1 Satz 1 4 5 - 5 - FGG zu entscheiden (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn. 42). Danach kann angeordnet werden, dass ein Beteiligter die zur zweckent sprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Ko s- ten zu erstatten hat, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei dieser Billigkeitsen t- scheidung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde, wie sie hier vorlagen, maßgeblich zu b e rücksichtigen. Ber g mann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2006 - 3 4 AktE 10/03 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 20 W 6/06 -
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