BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/09 vom 17. September 2009 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 69 072 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Januar 2009 an Verk374n-dungs Statt zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Markeninhabers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. F374r den Markeninhaber ist am 13. Januar 2000 die Wortmarke 1 "Jugendherberge" f374r die Dienstleistungen "Beherbergung von G344sten, Verpflegung, Veranstal-tung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivit344ten" als durchgesetzte Marke eingetragen worden. - 3 - Die Antragstellerin hat die L366schung der Eintragung der Marke beantragt. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 11. Oktober 2005 den L366schungsantrag zur374ckgewiesen. 2 Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die L366schung der Marke angeordnet. Dagegen richtet sich die - vom Bundespa-tentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Markeninhabers, deren Zur374ckweisung die Antragstellerin beantragt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentge-richt statthaft, da der Markeninhaber den im Gesetz aufgef374hrten, die zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Geh366rs r374gt und diese R374ge im Einzelnen begr374ndet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt den Markeninhaber nicht in seinem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig-ten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. m. w. Nachw.). 6 - 4 - a) Die Rechtsbeschwerde macht zwar einleitend geltend, dass sie sich gegen die Zur374ckweisung des vom Markeninhaber vorgelegten demoskopi-schen Gutachtens vom September 2008 wende. Sie f374hrt diese R374ge jedoch nicht aus. Das Bundespatentgericht hat das Gutachten auch nicht zur374ckgewie-sen, sondern ist ausf374hrlich darauf eingegangen. 7 b) Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht ha-be keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffas-sung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in dem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben. Das Bundespatentgericht war nicht verpflichtet, den Markeninhaber nach Einreichung des Gutachtens darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbev366lkerung an-sah und nicht, wie das Gutachten, die potentiellen Besucher von Jugendher-bergen oder die Besucher von Jugendherbergen, die einen weiteren Jugend-herbergsbesuch nicht ausschlie337en. 8 Ein Verfahrensbeteiligter muss grunds344tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR; Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 = WRP 2006, 102 Tz. 13 - GALLUP). Dazu geh366rte im vorliegenden Fall jedenfalls die nicht fernliegende Beurteilung, die Gesamtbev366lkerung f374r den beteiligten Verkehrskreis zu halten. 9 Schon die Markenabteilung hatte angenommen, dass als beteiligter Ver-kehrskreis die Gesamtbev366lkerung ma337geblich sei. Auch die Antragstellerin ist davon durchg344ngig in ihrem Vortrag ausgegangen und hat diese Bestimmung der beteiligten Verkehrskreise ausdr374cklich als unstreitig angesehen. In seinem 10 - 5 - an die Verfahrensbeteiligten gerichteten Zwischenbescheid vom 30. April 2008 hat das Bundespatentgericht zudem deutlich gemacht, dass vom Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung nicht auf die potentiellen Nutzer der Dienstleis-tung geschlossen werden k366nne. Damit hat es ohne Weiteres erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke "Jugendherberge" keine Bedeutung daf374r hat, wie die Nutzer der f374r diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von G344sten und Verpflegung, zu bestimmen sind. Es kommt hinzu, dass der Markeninhaber in seinem mit dem Gutachten eingereichten Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 zun344chst selbst noch davon ausgegangen ist, die Gesamtbev366lkerung sei der ma337gebliche Ver-kehrskreis, und erst im weiteren Verlauf dieses Schriftsatzes die engere Ab-grenzung des Gutachtens 374bernahm. Unter diesen Umst344nden unterliegt keinem Zweifel, dass der Markenin-haber zumindest damit rechnen musste, das Bundespatentgericht werde die Gesamtbev366lkerung als ma337geblichen Verkehrskreis ansehen und nicht, wie in dem Gutachten angenommen, die potentiellen Besucher von Jugendherbergen bzw. die Besucher von Jugendherbergen, die einen weiteren Besuch nicht aus-schlie337en. Das Bundespatentgericht war deshalb nicht gehalten, dem Marken-inhaber nach Vorlage des Gutachtens eine weitere M366glichkeit zur Erg344nzung seines Vortrags oder zur Beibringung von Unterlagen zu gew344hren. 11 c) Auch im 334brigen hat das Bundespatentgericht zu Recht f374r eine weite-re Aufkl344rung keinen Anlass gesehen. Es hat seine Feststellungen zur man-gelnden Verkehrsdurchsetzung auf der Grundlage der Befragung der Gesamt-bev366lkerung getroffen, die dem Gutachten zu entnehmen war. 12 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 13 Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.01.2009 - 25 W(pat) 8/06 -
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