BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/09 vom 22. Oktober 2013 in dem Musterverfahren - 2 - Der II . Zivilsena t des Bundesgerich tshofs hat am 22. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder be schlossen: Auf die Er innerung des Musterklägers wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bu ndesgerichtshofs vom 26. Juni 2013 (Kassenzeichen 780013125404) aufgehoben. Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch den Kostenb e- amten neu anzusetzen . Gründe : I. M it Beschluss vom 23. April 2013 ( ZIP 2013, 1165) hat der Senat über die Musterrechtsb eschwerde des Musterklägers entschieden. Eine Entsche i- dung über die Kos ten des R echtsbeschwerdeverfahren s ist bislang nicht erga n- gen. Der Musterkläger verfolgt im Ausgangsverfahren in der Hauptsache einen Anspruch in Höhe von 6. 036 verfa h- ren s hat der Senat auf 5.481.662,92 Der Kostenbeamte hat gegen den Musterkläger am 22. Mai 2013 G e- richtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren fes t- gesetzten Streitwert in Hö he von 89.780 , die Gegenstand der Ko s- tenrechnung vom 26. Juni 2013 (Kassenzeichen 780013125404) sind . Hierg e- 1 2 - 3 - gen richtet sich die Erinne rung des Musterkläger s , der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. II. Die Erinnerung ist zulässig und begr ündet. 1. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und formg e- recht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 II ZB 6/ 09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 II ZB 34/07, juris Rn. 2). 2. Die Erinnerung ist begründet und führt zur Aufhebung des Kostena n- satzes. Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverf ahren werden gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nach dem bei Ei nlegung des Rechtsmittels am 7. Mai 2009 geltenden Recht (im Folgenden: GKG aF) erhoben. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF ). Der Musterkläger schuldet die Gericht s- gebüh re n nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 , § 51a Abs. 2 GKG aF jedoch nur nach Maßgabe der ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts . a) Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterver - fahrens gesetz ist eine bürgerliche Rechtsstreit igkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF , für das die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmitte l- schrift fällig wird ( vgl. auch Meyer, GKG, 13 . Aufl., § 6 Rn. 2 ) . Das Musterfes t- stellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug überg e- ordneten Oberlandesgericht geführt (Hess in KK - KapMuG, Einl. Rn. 23) und ist damit ebenso wie die nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF ( § 8 Abs. 1 KapMuG nF ) ausgesetzten Ausgangsverfahren eine bürger liche Rechtsstreitigkeit nach § 3 3 4 5 6 - 4 - Abs. 1 EGZPO (OLG München, Beschl uss vom 16. Januar 2008 W (KAP) 26/07, juris Rn. 7; Wolf/Lange in Vorwe rk/Wolf, KapMuG, Einleitung Rn. 15) . Nach altem wie nach neuem Kostenrecht gilt das erstinstanzliche Musterverfa h- ren als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens (Vorbemerkung 1.2.1 KV Anlage 1 GKG). Daher fallen lediglich Auslagen des Musterver fahrens an, die gem. § 9 Abs. 1 GKG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKG nF erst mit rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens fällig werden. Die Haftung des Mus terklägers nach § 22 Abs. 1 GKG für die Auslagen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GKG au sgeschlossen (vgl. auch BT - Drucks. 15/5091 , S. 35). Demgegenüber fallen für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Verfa h- rensgebühren nach Nr. 1821 KV Anlage 1 GKG aus dem Wert an, der der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF bzw. § 8 KapMuG nF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen entspricht . Aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GKG ergibt sich, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Schuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen wird (Kruis in KK - KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn. 13) . Daraus folgt, dass das Rechtsbeschwerdeve r- fahren selbst bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist. b) Der Musterkläger schuldet die Verfahrensgebühren nac h § 22 Abs. 1 Satz 1 , § 5 1a Abs. 2 , § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG aF jedoch nur aus einem Wert von 6.036 S eine Haftung beschränkt sich auf die ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsach e- verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Mu s- terverfahrens sind, sowie die im Rechtsbeschwer deverfahren gestellten Anträge ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7 ; BT - Dr uck s. 15/5091, S. 35 ) . Im Streitfall richten sich die Verfahrensgebühren nach dem Wert des Hauptanspruchs , den der Musterkläger im Ausgangsverfa h- ren verfolgt. 7 8 - 5 - 3. Der Kostenbeamte hat den Kostenansatz entsprechend zu bericht i- gen. Dass vor einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (vgl. § 29 Nr. 1 GKG) nach Maßgabe der § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 51 a Abs. 2 GKG aF (§ 51a Abs. 3 GKG nF) nur ein Teil der Gerichtsgebühren vom Musterkläger und der auf seiner Seite Beigetretenen ge deckt werden kann, hat der Geset z- geber mit der Haftungsbeschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenomm en (BT - Dr uck s. 15/5091, S . 35). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanz: OLG Stuttgar t, Entscheidung vom 22.04.2009 - 20 Kap 1/08 - 9
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