BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/10 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Verf374gungskl344gers gegen den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Der Antrag des Verf374gungskl344gers festzustellen, dass der Senats-beschluss vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt. Die Geh366rsr374ge des Verf374gungskl344gers gegen den Senatsbe-schluss vom 11. Februar 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 die Ablehnungsgesuche des Verf374gungskl344gers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zur374ckgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verf374gungskl344ger ei-nen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Geh366rsr374ge erhoben, die bereits abge-lehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch 1 - 3 - diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben. 2 Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verf374gungskl344gers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit Beschluss vom 11. Februar 2010 als unzul344ssig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von 247 45 Abs. 1 ZPO in seiner urspr374nglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten Richter. 3 In klaren F344llen eines unzul344ssigen oder missbr344uchlichen Ablehnungs-gesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehin-dert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verf374gungskl344gers ist offensichtlich miss-br344uchlich erhoben. Ma337gebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgr374n-de vortr344gt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an-satzweise substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen gen374gt der Befangenheitsan-trag des Verf374gungskl344gers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abge-lehnten Richter hat der Verf374gungskl344ger nicht dargelegt. Eine Begr374ndung er- 4 - 4 - gibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verf374gungskl344gers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt. 5 3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 11. Fe-bruar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzul344ssig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Geh366rsr374ge ist unzul344ssig. Sie ist entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. 6 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 U 126/08 -
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