BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/09 vom 21. Juli 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Abs. 3, § 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EuVTVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 17 und 18 a) Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als E u- ropäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dag e- gen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entsche i- dung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft. b) Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinn e von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Koste n- festsetzungsbeschluss zugestellt wird. c) Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterric h- tung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt , setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfes t- setzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Bele hrung über den Rechtsbehelf gegen die Koste n- grundentscheidung voraus. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 71/09 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Nürnberg 3. Zivilsenat vom 10. August 2009 wird auf Ko s- ten der Gläubigerin zurückg ewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.628,72 festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin hat gegen die in den Niederlanden ansässige Schul d- nerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnbe rg - Fürth erwirkt. Durch den Beschluss sind der Schuldnerin auch die Kosten des Verfahrens auf erlegt worden. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin hat das Landgericht mit Koste n- festsetzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Kosten d es Verfahrens in Höhe von 7.628,72 t- zungsbeschluss ist der Schuldnerin zusammen mit dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom richtig 19. September 2006 und einer Rechtsmittelb e- 1 - 3 - lehrung zugestellt wo rden. Ein Rechtsmittel hat die Schuldnerin gegen den Ko s- tenfestsetzungsbeschluss nicht eingelegt. Die Gläubigerin hat beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstr e- ckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG - Vollstreckungstitel - Verordnung EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und eine en t- sprechende Bestätigung gemäß dem Formblatt nach Anhang I der Verordnung auszustellen. Der Rechtspfleger des Landgeric ht s hat die se Bestätigung am 10. August 2007 erteilt. D ie Schuldnerin hat daraufhin beantragt, die Bestät i- gung zu widerrufen. Der Rechtspfleger hat den Antrag abgelehnt. Auf die hie r- gegen gerichtete Erinnerung hat die Kammer für Handelssachen des Landg e- ric hts die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9 . November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des Kostenfes t- setzungsbeschlusses als Euro päi scher Vollstreckungstitel begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg, Rpfleger 2010, 92). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen uneingeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die so fortige Beschwerde sei zulässig. Der Gläubiger könne gegen die Entscheidung des Richters, die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlu s- ses als Europäische r Vollstreckungstitel zu widerrufen, mit der sofortigen B e- schwerde vorgehen. Die Beschwerde sei je doch nicht begründet. Entgegen Art. 12 EuVTVO seien die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen nach Kapit e l III der Verordnung nicht eingehalten. Der Kostenfestsetzungsa n- trag sei entgegen Art. 17 EuVTVO nicht vor Erlass des Kosten festsetzungsb e- schlusses zugestellt worden. D iese r Mangel sei nicht nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt . Dazu hätte der Schuldner über einen umfassenden Rechtsb e- helf zur uneingeschränkten Überprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuV TVO belehrt werden müssen. Dies habe auch eine Bele h- rung über den Widerspruch nach § 924 ZPO erfordert . Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Vorschrift setze ein Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren voraus ; die bloße Passivität der Schuldnerseite genüge nicht . 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig. Das Beschwerdegeri cht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO allerdings auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht in der Beschlussformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Gründen der an gefochtenen Entsche i- dung ergeben. Dies muss jedoch eindeutig geschehen. Da n ach kann vorli e- 6 7 8 9 10 - 5 - gend entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht von einer Beschränkung der Zulassung ausgegangen werden, weil d ie Ausführungen des Beschwerdegerichts n icht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen , dass es die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zulassen und nicht nur eine die Z u- lassung nicht beschränkende Begründung angeben wollte. Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Zulassung der Rechtsbesch werde nicht zulässig, weil die Zulassung nicht wirksam auf die Frage der Zulässigkeit des in der vor - angegangenen Instanz eingelegten Rechtsmittels beschränkt werden kann (vgl. zur Wirksamkeit der Revisionszulassung beschränkt auf die Frage der Zulä s- sigkei t der Berufung BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt ). b) D as Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen , dass die B e- schwerde gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die Bestät igung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäische r Vol l- streckungstitel widerrufen hat, nach § 1081 Abs. 3, § 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist. Nach Art. 10 Abs. 2 EuVTVO gilt für den Widerruf der Be stätigung als Europäische r Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO das Recht des Ursprungsmitgliedstaates. Da her ist vorliegend für das Verfahren § 1081 ZPO maßgeblich. Aufgrund der Verweisung in § 1081 Abs. 3 ZPO ric h- tet sich die Anfechtu ng der Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 ZPO. Danach findet gegen eine Entscheidung, durch die ein A n- trag auf Widerruf zurückgewiesen wird, kein Rechtsmit tel statt. Hat der Recht s- pfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG die den Antrag zurückweisende Entscheidung getroffen, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG innerhalb der für die sofortige 11 12 - 6 - Beschwerde geltenden Frist Erinnerung eingelegt werden (vgl. OLG Zwei - brücken, Rpfleger 2009, 222; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 10 VTVO Rn. 5). Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und weist der Richter die Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmi t- tel gegeben (vgl. Schütze in Wieczo rek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1081 Rn. 13). Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Be stätigung als Europäischer Voll streckungstitel nach § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, NJWRR 2009, 934 , 935 ). Dies gilt auch, wenn der Richter wie im Streitfall auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende En t- scheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG die Bestätigung widerruft (aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2009 8 W 199/09). Nach dem ei n- deutigen Wortlaut des § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den Beschluss, der den W i- derruf ausspricht, ohne weitere Differenzierungen das Rechtsmittel der sofort i- gen Beschwerde statthaft. Gegenteiliges folgt wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat auch nicht au s § 11 Abs. 2 RPflG. Die Bestimmung eröffnet eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers durch den Richter in den Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften k ein Rechtsmittel gegeben ist. Wortlaut und Systematik der R echtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG schließen das im Gesetz au s- drücklich eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dagegen nicht aus. c) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestse t- zungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen. 13 - 7 - Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO wird die Bestätigu ng widerrufen, wenn sie im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall. aa) Art. 12 bis 19 EuVTVO sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art. 47 der Char ta der Grundrechte der Europäischen Union Mindestvo r- schriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor (vgl. auch E r- wägungsgrund 11 f. EuVTVO). Hierzu zählt Art. 17 EuVTVO über die or d- nungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrens schritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erforde r- nisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtb e- streitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann (Art. 17 Buchst. a und b EuVTVO). Der das Kostenfestse t- zungsverfahren einleitende Schriftsatz war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 19. September 2006. Ihm war k eine Art. 17 EuVTVO entspr e- chende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Dur chführung der Veror d- nung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unb e- strittene Forderungen (EG - Voll streckungstitel - Durchfüh rungsgesetz) vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) für den Kostenfestsetzungsantrag auch nicht vorgesehen (kritisch hierzu Rauscher/Pabst, Europäisches Zivilprozess und Kollisionsrecht [2010] , Art. 17 EG - VollstrTitelVO Rn. 13), obwohl der deutsche Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckun gstitel zu erreichen (vgl. Begründung des R e- gierungsentwurfs zum EG - Voll streckungstitel - Durchführungsge setz, BTDrucks. 15/5222, S. 9 f.). Im Streitfall hätte aber selbst eine dem Kostenfestsetzungsa n- trag beigefügte Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO ke ine ordnungsgem ä- ße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten 14 15 - 8 - der Forderung bewirkt, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit der Entscheidung (Kostenfestsetzungsbeschluss) selbst zugestellt worden ist. bb) Zu Re cht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die mangelnde Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO nicht nach Art. 18 EuVTVO geheilt worden ist. (1) Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO ist deshalb nicht eingetr e- ten, weil die se Bestimmung al lein Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO , nicht dagegen Belehrungsmängel nach Art. 17 EuVTVO betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 I ZB 116/08, BGHZ 185, 124 Rn. 22). (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in Betracht. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO muss der Schuldner in oder z u- sammen mit der Entscheidung (hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss) or d- nungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse f ür die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese genügte jedoch nicht den un i- ons rechtlichen Anfor derungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Heilung einer nicht den Anforderungen des Art. 17 EuVTVO entsprechenden Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO überhaupt in Betracht kommt, weil eine Überprü fung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestse t- zungsbeschluss ausgeschlossen ist (verneinend Hess, Europäisches Zivilpr o- 16 17 18 19 20 - 9 - zessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfa lls in einem Fall wie dem vorliegend zu beurte i- lenden , in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch au f den Rechtsb e- helf gegen die Kostengrundentscheidung beziehen muss (ebenso Kropho l- ler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 18 EuVTVO Rn. 6). Nur so wird die von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO angestrebte uneing e- schränkte Überprüfung de r Entschei dung wie hier des Kostenfestsetzungsb e- schlusses durch einen umfassenden Rechtsbehelf gewährleistet, wenn die Ko s- tengrundentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zei tlich unbefristeten, allein gegen die Kostengrundentscheidung der Beschlussverfügung gerichteten W i- derspruch nach §§ 924, 936 ZPO einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001 Prozessgebühr beim Kostenwide r- spruch). Diesem Ergebnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung nach Art. 17 EuVTVO entgegen. Da die Koste n- grundentscheidung bindend für das Kos tenfestsetzungsverfahren ist , müssen sich die Hinweise nach Art. 17 EuVTVO auch auf die Kostengrundentscheidung und deren Bindung für das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen . cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Widerruf der Bestäti gung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstr e- ckungstitel stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entg e- gen. Mit diesem Einwand ist die Gläubigerin vorliegend ausgeschlossen. 21 22 - 10 - Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, i nwieweit die Nichteinha l- tung der in Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Mi n- desterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschli e- ßend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es wide r- sprechen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften, die der Disposition der Parteien entzogen ist, auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich ang e- sehen werden könnte (vgl. BGHZ 185, 124 Rn. 25). 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst , weil sich im vorli e- genden Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufg e- worfene Frage zu Art. 4 Nr. 1 EuVTVO kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO best e- hen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erford erlich ist (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 C.I.L.F.I.T.). 23 24 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG N ürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 HKO 7762/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 3 W 483/09 - 25
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