BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7 /11 vom 17 . August 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ra diologisch - diagnostische Untersuchungen SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; SGB V § 116b Abs. 3 Für eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettb e- werbs gegen einen Krankenhausbetreiber, mit der erstrebt wird, dem Beklagten zu verbi eten, im geschäftlichen Verkehr radiologisch - diagnostische Unters u- chungen als ambulante Leistungen nach § 116b SGB V durchzuführen und/ oder abzurechnen, sofern die Untersuchungen keine vom Leistungskatalog des § 116b Abs. 3 SGB V umfassten Krankheiten zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 7/11 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bo rnkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten der K lägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein im Sinne von § 108 SGB V zugelassenes Kranke n- haus . Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte führe im geschäftlichen Verkehr radiologisch - diagnostische Untersuchungen als ambulante Leistungen nach § 116b SGB V durch, ohne dass die Untersuchungen eine Krankheit zum G e- genstand hätten, die vom Leistungska talog des § 116b Abs. 3 SGB V erfasst sei. Die Klägerin hat die behauptete Durchführung der Untersuchungen als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung sowie E r- satz von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen. 1 2 - 3 - Das Landg ericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Itzehoe verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos gebli e- ben (OLG Schleswig, KHR 2010, 177). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Klägerin die Fortsetzung des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Rechtsweg zu den S o- zialgerichten sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SG G eröffnet, weil die Strei tigkeit eine Angelegenheit der g esetzlichen Krankenversicherung zum G e- genstand habe und das Unterlassungsbegehren nicht ausschließlich auf wet t- bewerbsrechtliche Normen gestützt werde, deren Beachtung auch jedem priv a- ten Mitbewerber obliege. Streitgegenstand des Rechtsstreits sei die Frag e, ob sich di e Beklagte mit ihrem nach § 108 Abs. 1 SGB V zugelassenen Kranke n- haus bei den von ihr durchgeführte n ambulanten Behandlungen an den Kat a log nach § 116b Abs. 3 SGB V gehalten habe. Bei einer ambulanten Behan d lung außerhalb der Katalogerkrankung en griffe die Beklagte in den grundsät z lich den niedergelassenen Ärzten zugewiesenen Bereich im Rahmen der Erfü l lung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen ein. Die Recht s- beziehungen der Leistungserbringer untereinander richteten sich au s schließlich nach den Vorschriften des fünften Buches des Sozialgesetzbuchs. Die Vo r- schrift des § 69 SGB V schließe es aus, Handlungen der von den Krankenka s- sen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich - recht - 3 4 5 6 - 4 - lichen Versor gungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollten, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch d iese Angelegenhe i- ten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozia l- gerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer A n- gelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bede u- tung ist nac h der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich - rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittel - substitution; Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 13 = WRP 2008, 675 - Treuebonus; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 31/08, GRUR 2009 , 700 Rn. 12 = WRP 2009, 846 - I ntegrierte Verso r- gung). Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist au s- zugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem F ünften Buch des Sozialg e- setzbuchs obliegenden öffentlich - rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wet t- bewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf ei nen Verstoß gegen Vorschri f- ten des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen g e- stützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im 7 8 9 - 5 - Sinne v on § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Rn. 13 = WRP 2007, 641 - Gesamtzufriedenheit; BGH, GRUR 2008, 447 Rn. 14 - Treuebonus; BGH, GRUR 2009, 700 Rn. 13 - I ntegrierte Versorgung). Als M aßnahme im vorgenannten Sinn sind auch Handlungen der Lei s- tungserbringer anzusehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzgeberischen Ziele aufgrund des öffentlich - rechtlichen Ve r- sorgungsauftrags stehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 4 47 Rn. 18 - Treuebonus; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 2.3). Dies ergibt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - aus § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, § 69 SGB V. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegrü n- dung zu r Änderung der genannten Vorschriften (BT - Drucks. 14/1245, S. 68) ausdrücklich klargestellt, dass es dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, alle aus den Rechtsbeziehungen des vierten Kapitels des SGB V (§§ 69 bis 140h SGB V) resultierenden Streitigkeiten, auch soweit Dritte hiervon betroffen sind, den Sozialgerichten zuzuweisen, ohne dass auf die von der Rechtsprechung bis dahin angenommene Doppelnatur des Handelns abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 249 = WR P 2004, 337 - Krankenkassenzulassung ; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 28 ff. ). Damit sollte der Streit, ob das Handeln einer g e- set z lichen Krankenversicherung öffentlich - rechtlicher oder privatrechtlicher N a- tur ist, für die Re chtswegzuweisung nicht mehr von Bede u tung sein. Die Vorschrift des § 69 SGB V gilt auch für die Beziehungen der Lei s- tungserbringer untereinander, soweit es um Handlungen in Erfüllung des öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen geht (BGH, GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 164/03, GRUR 2006, 517 Rn. 23 = WRP 2006, 747 - Blutdruck - 10 11 - 6 - messungen ; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R, juris Rn. 17, mwN). Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ist auch dann gegeben, wenn eine Partei, wie das Beschwerdegericht in Bezug auf die Klägerin festgestellt hat, gleichsam als Repräsentant von Leistungserbringern Ansprüche geg en einen anderen Leistungserbringer geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2004, 444, 445 - Arzneimittelsubstitution). b) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine Handlung der Beklagten im Rahmen ihres öffentlich - rechtlichen Versorgung s- a uftrags unmittelbar Gegenstand der Streitigkeit ist. Die kassenärztliche Versorgung von Patienten beruht im Wesentlichen auf der vertragsärztlichen Versorgung und der Krankenhausbehandlung (vgl. Wannagat/Lindemann, Sozialgesetzbuch V, Stand: Oktober 2 004, § 95 Rn. 7). Durch die Vorschriften der §§ 116a f. SGB V soll zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz der Patientenversorgung eine Teilöffnung der Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung erfolgen (vgl. BT - Drucks. 15/1170, S. 2). Während durch § 116a SGB V Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung geschlossen werden sollen (vgl. Wannagat/Grühn aaO Stand: März 2005, § 116a Rn. 3), lässt § 116b Abs. 3 SGB V die ambulante Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern zu, wenn di e Behandlung in hochspezialisierten Bereichen erfolgt, eine seltene Erkrankung vorliegt oder besondere Behan d- lungsabläufe erforderlich sind (vgl. Hencke in Peters, Handbuch der Kranke n- versicherung - Sozialgesetzbuch V, Stand: September 2008, § 116b Rn. 3 b ). Werden die im vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs V ausdrücklich normierten Ausnahmen durch einen Leistungserbringer oder eine Krankenkasse übe r- schri t ten, so liegt eine Handlung vor, die in einem unmittelbaren Zusamme n- hang mit dem öffentlich - rechtlich en Versorgungsauftrag steht. 12 13 - 7 - Aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Senatsentscheidungen vom 9. November 2006 (GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit) und 30. Ja - nuar 2008 (GRUR 2008, 447 - Treuebonus) ergibt sich nichts anderes . In dem der erstge nannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurden die geltend gemachten Ansprüche allein auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützt, d e ren Beachtung jedem privaten Mitbewerber obliegt. Im zweiten Fall waren die gesetzgeberischen Ziele der Zuzahlungsp flicht allenfalls mittelbar betroffen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde nicht den Bereich der Krankenbehandlung, der dem Privatrecht und damit auch dem Rechtsweg zu den ordentl i chen Gerichten unterstellt ist, sondern die Krankenversicherung . Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Arzt - Patientenverhältnis gemäß § 76 Abs. 4 SGB V nicht als Angelegenheiten der Krankenversicheru n gen im Sinn e von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG anzusehen sind, so dass diese gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Geric h- ten zu verhandeln sind (vgl. Keller in Meyer - Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialg e- richtsgesetz, 9. Aufl., § 51 Rn. 21; Hommel in Peters/Sauter/ Wolff, Kommentar zur Sozialg e richtsbarkeit, Stand: April 2002, § 51 Rn. 266; Rohwer/Kahlmann, SGG, Stand: 2006, § 51 Rn. 56 - 15). Gegenstand des vorliegenden Recht s- streits ist jedoch nicht die Behandlung der jeweiligen Patienten einschließlich der daraus resultierenden rechtlichen Folgen, sondern die sozialrechtliche Z u- lässigkeit der Behandlung durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Kranke n- haus. Dementsprechend stützt die Kläg erin ihr Unterlassungsbegehren auch auf einen Verstoß gegen § 116b SGB V. Die von der Klägerin behaupteten Ve r- stöße der Beklagten haben nicht nur eine reflexartige Wirkung auf den öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsauftrag der Krankenkassen, sondern betreff en di e- sen unmittelbar. 14 15 - 8 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beu r- teilung der Frage, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Sozialgerichten eröffnet ist, nicht darauf an, dass ein möglicher Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 1 UWG in Verbindung mit § 116b SGB V Gegenstand des Recht s- streits ist. Entscheidend ist, dass der von der Klägerin behauptete Verstoß g e- gen § 116b SGB V in direktem Zusammenhang mit dem öffentlich - rechtlichen Verso r gungsauftrag steht und die Streitigkeit sich daher nicht ausschließlich nach wettbewerbsrec htlichen Normen beurteilt (hier §§ 3, 4 Nr. 11 UWG), deren B e achtung jedem privaten Mitbewerber obliegt. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit de r Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.11.2010 - 5 O 22/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.01.2011 - 16 W 120/10 - 16 17
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