BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/11 vom 16. Mai 2013 in der Partnerschaftsregistersache - 2 - Der II . Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder be schlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar? Gründe: A. Der Beschwerdeführer zu 1 ist Rechtsanwalt, die Beschwerdeführerin zu 2 ist Är ztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft i ur. W . W. H . , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M . V. A . , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle P beim Amtsgericht zur Eintragung ins Partnerschaftsregister an. Zum Gege n- 1 - 3 - der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsa n- walts durch den Partner Dr. W . W. H . und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M . V. A . . Die Partnerin Dr. Dr. M . V. A . wird jedoch nur gutachterlich und berate nd tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Beschwerd e- gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbes chwerde zug e- lassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister fort. B. Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist zur Verfassungsmäßig keit der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. I. Das Beschwerdegericht (OLG Bamberg, ZIP 2011, 1413) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Eintragung stehe die absch ließende Regelung des (§ 1 Abs. 3 PartGG i.V.m.) § 59a BRAO entgegen, in der der Beruf des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt sei. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Betracht; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Verfassungsrech t- l iche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht. Als Berufsausübung s- regelung verstoße sie nicht gegen Art. 3, 9 oder 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil die Einschränkung der Sozietätsfähigkeit durch vernünftige Gründe des 2 3 4 5 - 4 - allgemeinen Wohls gerechtferti gt und in Ausmaß und Auswirkungen zumutbar sei. Sie sei auch verhältnismäßig. Wegen der besonderen Pflichten eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, seiner besonder en Ve r- schwiegenheitsverpflichtung und der besonderen Regelungen zum Abhörschutz sei die Beschränkung der Sozietätsfähigkeit gerechtfertigt. Eine Zusammena r- beit sei nicht vollständig ausgeschlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach de r Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Die A n- wendung der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 v. 27.12. 2006, S. 36 Dienstleistungsrichtlinie) auf den vorliegenden Sachverhalt erscheine bereits fraglich. Unabhängig davon finde deren Anwendbarkeit ihre Grenzen in der Au s legungsfähigkeit und Ergänzungsfähigkeit des nationalen Rechts und könne nicht zu einer Auslegung contra legem führen. II. Die Frage, ob die gesetzliche Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO insofern verfassungsgemäß ist, als sie die berufliche Verbindung von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und mit Apothekern im Gegensatz zu einer solchen mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wir t- schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nicht zulässt, ist für die Entsche i- dung des Rechtsstreits erhebli ch. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg nicht schon aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO versagt (1.). Die Vorschrift des § 59a Abs. 1 BRAO ist nach herkömml i- cher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der E ntstehungsg e- 6 - 5 - schichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks wie vom Beschwerdegericht zutreffend zugrunde gelegt als abschließende Aufzählung derjenigen Berufe zu verstehen, mit deren Angehörigen sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftli chen Berufsausübung verbinden dürfen (2.). § 59a BRAO ist w e- der von Verfassungs wegen oder aus Gründen des Rechts der Europäischen Union abweichend auszulegen (3.) noch aufgrund vorrangigen europäischen Rechts nicht anwendbar (4.). Ebenso wenig ist die Sac he zwingend zur Vo r- abentscheidung nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen (5.). 1. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg nicht schon ohne Rücksicht auf die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO versagt. a) Die Rechtsbeschwerde i st zulässig. Sie ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG sowohl rechtzeitig als auch ordnungsgemäß eingelegt. b) Die Rechtsbeschwerde wäre begründet und das Amtsgericht hätte die Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsbeschwerdeführer eint ragen müssen, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungswidrig wäre, als diese Vorschrift eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht zulässt. Sie wäre unb e- gründet, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungsgemäß wäre. Sie ist nicht schon aus ande ren Gründen ohne Rücksicht auf § 59a Abs. 1 BRAO u n- begründet. aa) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig gehalten, sie war insbesondere nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und wurde innerhalb der Monatsfrist d es § 63 Abs. 1 FamFG ei ngelegt. 7 8 9 10 - 6 - bb) Das Beschwerdegericht hat, ausgehend von seiner Rechtsauffa s- sung der Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO, die Beschwerde z u- treffend für unbegründet gehalten. cc) Die Beschwerde wäre nicht ohnehin aus anderen Gründen unb e- gründet ge wesen. Wäre § 59a Abs. 1 BRAO nicht anwendbar, soweit eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern ausgeschlossen wird, hätte das Amt s- gericht die Partnerschaftsgesellschaft der Beschwerdeführer eintragen müssen. Die formellen und materiellen Voraussetz ungen für die Eintragung nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe ( Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994, BGBl. I S. 1744 PartGG) sind erfüllt. Insbesondere stehen der Eintragung weder die Ausg e- staltung un d der Gegenstand der angemeldeten Partnerschaft noch der U m- stand entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2 als Ärztin und Apoth e- kerin beteiligen will; auch greifen Bedenken nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaft nicht durc h. (1) Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesellschaft dar, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PartGG). (a) Nach dem Inhalt der b eantragten Eintragung handelt es sich um eine interprofessionelle (Name), deren Gegenstand die Ausübung des selbständigen Berufs des Rechtsanwalts durch den Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und der Ärz tin und Apothekerin durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 ist, wobei letztere nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben soll (Nr. 2 des Eintragungsantrags). 11 12 13 14 15 - 7 - (b) Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes und diejenige des Rechtsanwalts gehören zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufg e- führten Beispielen für die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Gese t- zes. Die Tatsache, dass die Rechtsb eschwerdeführerin zu 2 in der Partne r- schaft nur gutachterlich und beratend tätig werden soll, steht ihrer Eignung als Partnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 PartGG nicht entgegen. Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes setzt nicht voraus, das s die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gu t- achterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine sel b- ständige Ausübung dieses Berufes dar (MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 1 PartGG Rn. 50 mwN; Meilicke/Lenz, P artGG, 2. Aufl., § 1 Rn. 40). Dementspr e- chend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.) , und das Zeu g- nisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1963 III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.). Das kommt auc h in § 23c der (Muster - )Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte MBO - Ä 1997 (in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3. Juni 2011) zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, auch ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts die Bay erische Landesärztekammer in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des B e- rufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der Partne r- schaftsgesellschaft erhoben. 1 6 17 - 8 - (c) Auch die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothekers stellt jedenfalls bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Au s- übung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar. Zwar findet sich der Beruf des Apothekers nicht unter den ausdrücklich benannten Beispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Part GG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Berufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die selbständige Ausübung des Berufs des Apothekers stellt, jedenfalls dann, wenn keine Ap o- theke betrieben, sondern eine gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausübung eines solchen ähnlichen Berufs dar. Der nur gutachterlich und beratend ausgeübte Apothekerberuf ist den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufgefüh rten Berufen als ein akadem i- scher Heilberuf ähnlich. Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in w e- sentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberufli chkeit typ i- schen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist (Meilicke/Lenz, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rn. 75; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 1 PartGG Rn. 66 ff.; vgl. auch BFH, BStBl II 93, 100 mwN zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG definiert die Freien Berufe als Berufe, die im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schö p ferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen h öherer Art im Interesse der Au f- traggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Diese Voraussetzungen e r- füllt auch der Beruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildun g; es 18 19 20 21 - 9 - werden persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistu n- gen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und mittelbar auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksgesundheit) liegen. Ähnlichkeit in den wesentlichen P unkten besteht unter Berücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden Berufsausübung danach insbesond e- re mit den anderen Heilberufen, vor allem dem des Arztes, sowie mit dem des Handelschemikers. Weiter besteht eine Nähe zum Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber b e- wusst von der Aufnahme des Apothekerberufs in den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG abgesehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des A poth e- kerberufs in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen Vorschriften Vorrang einräumen und der Vorschrift des § 8 ApothG Rechnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerl i- chen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf (vgl. Begr. RegE, BT - Drucks. 12/6152, S. 10) . Zwar wird deshalb der Apotheker auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen Berufen gezählt (Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaft srecht, § 1 PartGG Rn. 25; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 1 PartGG Rn. 43, 79; Meilicke/Lenz, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rn. 36, 48; Michalski/Römermann, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 36; aA Seibert/Kilian, PartGG, § 1 Rn. 11: ähnlicher Beruf). Gesetzgeber und Sch rifttum stellen hierbei aber auf den Betrieb einer Apotheke und nicht auf die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit eines Apothekers ab. Jede n- falls für einen solchen Fall der nichtgewerblichen Betätigung ist der Apotheker S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG anzusehen, ohne dass dieser Auslegung der gesetzgeberische Wille entgegenstünde. 22 - 10 - Entsprechend hat auch ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts die Bayerische Landesapothekenkammer in ihrer Stellun g- nahme aus apothekenrechtlicher Sicht gegen die Eintragung der Partne r- schaftsgesellschaft keine Einwendungen erhoben. (2) Der Eintragung stehen keine Einwände nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entgegen. D er Einwand der Rechtsanwaltskammer München, der beabsichtigte i ur. W . W. H . , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M . V. A . , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht de erwecke den Eindruck, dass Heilkunde und Heilfürsorge neben Rechtsberatung angeboten und die Ärztin und Apothekerin ihrerseits Mandatsverträge anne h- men und rechtsberatend tätig sein würde, ist nicht begründe t. Maßgeblich ist, wie die Verkehrsauffassung, nämlich der durchschnittliche Angehörige des a n- gesprochenen Personenkreises den Namen bei verständiger Würdigung ve r- steht (siehe nur Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 18 Rn. 35 ff. mwN) . Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Pers o- nenkreises erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und Ap o- thekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt und oder Apotheker Rechtsrat erteilt werde. Vielmehr geht er bei verstä n- diger Würdigung davon aus, dass jede der beteiligten Professionen sich im Rahmen der eigenen beruflichen Befähigung und Befugnisse zur Verwirkl i- chung des Gegenstands der Partnerschaft einbringt. 23 24 25 - 11 - 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht § 59a Abs. 1 BRAO als a b- schließende Aufzählung derjenigen Berufe verstanden, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden d arf. a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hinei n- gestellt ist. Der Erfassung d es objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, s ondern sich g e- genseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Um ständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gese t- zes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe b eschränkt sich darauf, die inte n- dierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall auch unter g e- wandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In ke i- nem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Geset zesmaterialien und der Systematik des Gese t- zes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht no t- wendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch a n- dere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich 26 27 - 12 - eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Reg e- lungsanliegen g egenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2555/11, NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN ). b) Die in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO enthaltene Aufzählung bestimmter, der Beteili gung an einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft mit a- rakter; ein entsprechender Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist dem Rechtsanwalt nicht gestat tet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (aa), der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen (bb) sowie dem Sinn der Vorschrift (cc). aa) Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufen nicht zur gemei n- schaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Komb i- e- res kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus abgelei tet we r- den, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der ve r- gleichbaren Regelung von § 9 Abs. 1 und Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleichbaren berufsrechtlichen Vorsc hriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des § 59a Abs. 1 BRAO nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht l e- diglich wie die Rechtsbeschwerde meint um einen Hinweis des Gesetzg e- bers, dass er die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs . 1 BRAO genannten freien Berufen als anwaltstypisch ansieht. 28 29 - 13 - bb) Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsg e- schichte dieser Vorschrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen. Bis zur gesetzlichen Rege lung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sah man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller Ass o- ziation von Rechtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtli nien (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.) geregelt, wonach der Rechtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht aber mit Angeh ö- rigen anderer Berufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus § 43 B RAO im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen Vorschri f- ten der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, § 14 Nr. 9) und deren Regelungszusammenhang ergebenden Berufsbild her (vgl. AGH Baden - Württemberg, NJW - RR 1995, 1017, 1018; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, Rn. 30). Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusa m- menarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen sei en im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit se i- ner Sozien ( vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht - gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 AnwZ (B) 17/86, BRAK - Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn . 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Ar t- verschiedenheit der Berufe ( BGH, Beschluss vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276 , 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f. ; Beschluss vom 4. Januar 1968 AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244 , 246 ff. ; AGH Baden - Württemberg, NJW - RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888 , 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33 Rn . 30). 30 31 - 14 - Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987, nach der die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte weder weiterhin als normat i- ve Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilf s- mittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO in Betracht k a- men und auch die Generalklausel selbst dem Gesetzesvorbehalt nicht genügte (NJW 1988, 191, 192 f.), war eine Regelung der statusbildenden grundsätzl i- chen Pflichten des Rechtsanwalts durch den Gesetzgeber veranlasst (vgl. B e- gründung de r Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, BT - Drucks. 12/4993, S. 22). Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das G e- setz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts anwälte und der Patentanwä l- te vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sollten nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vor dem Hintergrund eines seit dem Inkrafttreten der Bu n- desrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 gewandelten Verständnisses vom Beruf d r- e- - Drucks. 12/4993, S. 22 von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts - , Wirtschafts - und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu tr - Drucks. 12/4993, S. 23). Der Gesetzgeber hat dabei die Z u- lässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberate n- der Berufe mit Bezug zur Rechtsber atung beschränkt. § 59a Abs. 1 BRAO ist auch in der Folgezeit einhellig als abschließende Regelung verstanden und angewandt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2003 AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268 f.; AGH Celle, NJW - 32 33 - 15 - RR 2006, 927, 928 ; AGH Cell e, NJW - RR 2003, 129 f.; AGH Baden - Württemberg, NJW - RR 1995, 1017, 1018; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 59a BRAO Rn. 85; Hartung/v. Wedel, BRAO, 5. Aufl., § 59a Rn. 1, 3; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 59a Rn. 28 , 129 - 131; Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 59a Rn. 9; Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 59a Rn. 1; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 2. Aufl., S. 42, Rn. 42; Damm/v. Mickwitz, JZ 2001, 76). Eine im Zuge der jüngsten Reform der Bundesrechtsanwaltso rdnung vorgesehene Erweiterung des Kreises assoziationsfähiger Berufe wurde wieder fallen gelassen: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006 sah in § 59a Abs. 4 BRAO eine Erweiterung der beruflich en Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit - Drucks. 16/3655, S. 15). Damit sollte Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizi n- - Drucks. r- l- tung des anwaltlichen Beruf n- schränke (BT - Drucks. 16/3655, S. 83). Diese erweiternde Regelung in § 59a Abs. 4 BRAO wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus dem am 12. Dezember 2007 verabschiedeten G e- setz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I S. 2840, 2848) g e- strichen (BT - r- schiede innerhalb der Anwal e- 34 - 16 - - Drucks. 16/6634, S. 1, 54). Zu einem so l- chen ist es bislang nicht gekommen. cc) Auch der Sinn u nd Zweck der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO, im Interesse des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten, dass der Recht s- anwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, ste u- erberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gle i- cher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschla g- nahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanw alt (BGH, Beschluss vom 29. September 2003 AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269 unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 12/4993, S. 34 ), stehen einem abschließenden Verständnis der Aufzä h- lung in § 59a Abs. 1 BRAO jedenfalls nicht entgegen. Das gesetzgeberische Kon zept, sich auf die wirtschaftsberatenden Berufe mit Überschneidungen zur Rechtsberatung zu beschränken, ist auch weder unstimmig noch widersp rüc h- lich umgesetzt. 3. Angesichts der nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzg e- berischem Willen abschlie ßenden Regelung in § 59a Abs. 1 BRAO ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, die Vorschrift ohne Verletzung des Parlamentsvorbehalts aus Gründen der Verfassung (a) oder des Rechts der Europäischen Union (b) erlaubniserweiternd bzw. verbotseinsch ränkend so auszulegen, dass sie einer beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen B e- rufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht entgege n- stünde (vgl. in diesem Sinne AGH Celle, NJW - RR 2006, 927, 928 [zur Sozietät mit einem Diplom - Ökono m]; AGH Celle, NJW - RR 2003, 129 f. [zur Sozietät mit einem Mediator]; Hartung/v. Wedel, BRAO, 5. Aufl., Vor § 59a Rn. 19 und § 5 9 a 35 36 - 17 - Rn. 7; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 59a Rn. 131). Dadurch würden die Grenzen der zulässigen Auslegung übe rschritten. a) Eine erweiternde Auslegung des § 59a Abs. 1 BRAO zur Herstellung der Verfassungskonformität ist nicht zulässig (Hartung in Henssler/Prütting, BRAO , 3. Aufl. § 59a Rn. 131; aA Gotzens, Die interprofessionelle Zusamme n- arbeit von Rechtsanwäl ten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, S. 204 f., der jedoch die für die enge Auslegung maßgeblichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien in BT - Drucks. 12/4993, S. 23 übersieht; Quodbach, Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rec htsanwälte, 2002, S. 207, der sich mit den Voraussetzungen verfassungskonformer Auslegung nicht auseinandersetzt). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es zwar, eine Vorschrift durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten , wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn ve r- liert (BVerfG, NJW 2007, 2977 Rn. 91). Die Möglichkeit einer verfassungsko n- formen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar e r- kennbaren Willen des Ges etzgebers in Widerspruch treten würde (st.Rspr., BVerfG, NJW 2007, 2977 Rn. 91 mwN; NJW 2000, 347, 349; ZIP 1998, 1763, 1771; NJW 1994, 2475, 2476; BVerfGE 18, 97, 111) . Eine verfassungskonfo r- me Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässi g (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rn. 50; Urteil vom 24. Juni 2009 XII ZR 161/08, NJW 2009, 2744 Rn. 28). Eine solche Ko r- rektur des Gesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des pa rlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtspr e- chung wahren soll (BVerfG, NJW 2007, 2977 Rn. 91; BVerfGE 86, 71, 77). I n der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte von 1994 ist di eser Vorbehalt au s- 37 38 - 18 - drücklich angesprochen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts - , Wirtschafts - und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sin - Drucks. 12/4993, S. 23). b) Eine erweiternde Auslegung aus Gründen des Rechts der Europä i- schen Union ist ebenfalls nicht zulässig. Insbesondere kann und muss die Vo r- schrift nicht richtlinienkonform im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG des E uropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Diens t- leistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27. 12. 2006, S. 36 Dienstleistungs - richtlinie), vor allem deren Art. 25 Abs. 1, erweiternd ausgelegt werden. Zwar ist die Umsetzungsfrist d er Dienstleistungsrichtlinie am 28. Dezember 2009 abgelaufen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 Dienstleistungsrichtlinie), und die nationalen Gericht e sind deshalb aufgrund des Umsetzungsgebots g e- mäß Art. 288 Abs. 3 AEUV (zuvor Art. 249 Abs. 3 EG) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV (zuvor Art. 10 EG) verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurte i- lungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck eine r Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen ( vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. April 1984 Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 = ZIP 1984, 1386 , 1388 von Colson und Kamann/Nordrhein - Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 200 4 C - 397/01 bis C - 403/01 , Slg. 2004, I S. 8835 = EuZW 2004, 691 Rn. 110, 113 Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.; BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 46). Jedoch ist bereits der Umfang der Anwendbarkeit der Dienstleistung s- richtlini e auf Rechtsanwälte angesichts der sektoralen europäischen Richtlinien 39 40 41 - 19 - für Rechtsanwälte (Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl. L 78 v. 26. 3. 1977, S.17, zuletzt geändert durch Rich t- linie 2006/100/EG v. 20. November 2006, ABl. L 363 v. 20. 12. 2006, S. 141 ; Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsa n- wa ltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. L 77 v. 14. 3 1998, S. 36) klärungsbedürftig. Denn auch die Richtlinie 98/5/EG enthält in Art. 11 Abs. 5 Bestimmungen über die Zulä s- sigkeit multidisziplinärer A usübung der anwaltlichen Dienstleistungstätigkeit. Das Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie ist für den sektoralen Bereich der Rechtsanwälte nicht geklärt (vgl. Kopp, GPR 2008, 54, 61, die aus Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistu ngsrichtlinie insofern einen Vorrang von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 98/5/EG ableitet). Jedenfalls aber findet die richtlinienkonforme Auslegung einer staatlichen Vorschrift ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition meth o- disch Erlaubte n (BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 47) und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 C - 12/08, Slg. 2009, I - 6653 Rn. 61 Mono Car Styling; BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 47). Nach deutsche m Recht ist eine Auslegung g e- gen den Wortlaut und gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers grundsät z- lich nicht zulässig (BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 56; ZIP 2010, 1711 Rn. 64; NJW 2007, 2977 Rn. 121; vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht d er Europäischen Union, Art. 288 AEUV, 48. ErgLfg., Rn. 134). Eine planwidrige Regelungslücke, die dem Gesetzgeber bei der Umse t- zung der Dienstleistungsrichtlinie unterlaufen wäre und die eine richtlinienko n- forme rechtsfortbildende Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion 42 43 - 20 - auch über die Grenzen der Auslegung im engeren Sinne hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148, 160 f .), liegt nicht vor. Denn § 59a Abs. 1 BRAO ist keine nationale Besti m- mung, die Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt. § 59a Abs. 1 BRAO b e- stand mit dem heutigen Inhalt im Wesentlichen bereits seit der Gesetzesfa s- sung vom 2. September 1994 und wurd e erst mit der Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2007 nur insofern inhaltlich geändert, als in Satz 1 der Zusatz in einer das Wort ersetzt wurde. Diese nach Inkrafttreten der Dienstleistungs richtlinie am 28. D e- zember 2006 vorgenommenen gesetzlichen Änderungen des § 59a Abs. 1 BRAO dienten nicht der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Die im Ra h- men des Gesetzgebungsverfahrens zur jüngsten Neuregelung des Rechtsber a- tungsrechts in den Jahre n 2006 und 2007 zunächst beabsichtigte Erweiterung interprofessioneller Berufsausübungsgesellschaften wurde, wie angeführt, wi e- der fallen gelassen. 4. § 59a Abs. 1 BRAO ist nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs einer Vorschrift des Rechts der Europäisch en Union unanwendbar, was zur ma n- gelnden Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG führen und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausschließen würde (vgl. BVerfGE 116, 202, 214; 106, 275, 295; 85, 191, 203 ff.; Leibholz/ Rin ck/Burghart, GG, Lfg. Sept . 2010, Art. 100 Rn. 186; Sturm/Detterbeck in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 100 Rn. 6). Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass § 59a Abs. 1 BRAO wegen Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar ist . 44 - 21 - a) Ang esichts der sektoralen europäischen Richtlinien für Rechtsanwälte ist, wie oben unter II. 3.b) dargestellt, bereits der Umfang der Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte klärungsbedürftig. b) Die vorliegende Rechtsfrage ist auch nicht Gegenstand einer Ausl e- gung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gewesen. Die Entsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall Wouters (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 C - 309/99, Slg. 2002 I 1577) zur Vereinbarkeit des ni e- derlän dischen Sozietätsverbots zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftspr ü- fern mit europäischem Recht ist nicht zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie, sondern zu Art. 52 und 59 sowie Art. 85 und 86 EGV a.F. ergangen. c) Die richtige Anwendung des Unionsrech ts auf diese Rechtsfrage ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. zu dieser Voraussetzung eines Anwendungsvorrangs BVerfG, ZIP 2012, 1876 Rn. 22; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C - 283/81, Slg. 19 82, 3415, Rn. 21 C.I.L.F.I.T.). Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung setzt neben dem fruchtlosen Verstreichen der Umsetzungsfrist voraus, dass sie klar und genau, uneingeschränkt bzw. bedingungsunabhängig ist und zu ihrer Ausfü h- rung keiner weiteren Rechtsvorschriften des staatlichen Normgebers bedarf (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 C - 26/62 , Slg. 1963, 1 , 25 f. Van Gend & Loos; Urteil vom 19. Januar 1982 C - 8/81 , Slg. 1982, 53 Rn. 25 = NJW 1982, 499, 500 Becker ; Urteil vom 29. Mai 1997 C - 389/95 , Slg. 1997, I - 2719 = EWS 1997, 354 Rn. 32 f. Klattner ; Nettesheim in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV, 48. Erg.Lfg., Rn. 142 147). Diese Voraussetzungen sind bei Art. 25 der Di enstleistungsrich t- linie nicht erfüllt. 45 46 47 48 - 22 - Art. 25 lautet: Multidisziplinäre Tätigkeiten (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich e i- ne bestimmte Tä tigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken. Jedoch können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden: a) Angehörige reglementierter Berufe, s oweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die B e- sonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen, und soweit dies n ö- tig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten; (2) So t- leistungserbringern erlaubt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Täti g- keiten vermieden werden; b) die Unabhängigk eit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten e r- fordern, gewährleistet sind; c) die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsg e- heimnis. Diese Richtli nienbestimmung verleiht einem Rechtsanwalt ihre A n- wendbarkeit auf Rechtsanwälte unterstellt einerseits und einer Ärztin und Ap o- 49 - 23 - thekerin andererseits nicht offenkundig, klar und unbedingt das Recht, sich in Deutschland zur gemeinschaftlichen Berufsausüb ung zu verbinden. Das Recht zur gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen multidisziplinären Berufsau s- übung besteht nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 nur ei n- geschränkt und bedingt und bedarf einer konkreten Ausgestaltung durch den na tionalen Normgeber ( Zweifel an der Vereinbarkeit von § 59a BRAO mit der Dienstleistungsrichtlinie äußern, ohne jedoch auf Offenkundigkeit einzugehen: Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl., V or § 59a Rn. 8 ff.; § 59a Rn. 10 ff.; Hellwig, AnwBl 2011, 77, 78, 80; Gru newald in Leible, Die Umsetzung der Dienstlei s- tungsrichtlinie, 2008, S. 175, 178 f.; Hartung/Wendenburg, NJW 2009, 1551, 1556 ). Während Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie den Mitglie d- staaten aufgibt, sicherzustellen, dass die Dienstlei stungserbringer keinen A n- forderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine b e- stimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partne r- schaf t liche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken, lässt Satz 2 solche Einschränkungen für die Angehörigen reglementierter Berufe, zu denen, die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Rechtsanwälte unterstellt, nach Art. 4 Nr. 11 der Dienstleistungsrichtlinie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/E G des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 v. 30. 9. 2005, S. 22 ff. Rechtsanwälte gehören dürften, zu, soweit dies gerechtfe r- tigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen St andesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen, und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzus tellen, dass Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte T ä- 50 - 24 - tigkeiten erfordern, gewährleistet sind und die Anforderungen der Standesr e- geln für die versch iedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesond e- re im Hinblick auf das Berufsgeheimnis. 5. Da § 59a Abs. 1 BRAO keine staatliche Rechtsvorschrift zur Umse t- zung von Art. 25 Dienstleistungsrichtlinie ist (siehe oben II. 3. b), ist die Vorlage a n den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zwingend und steht der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen (vgl. BVerfG, EuZW 2012, 232 Rn . 44 ff.; Beschluss vom 17. Janu ar 2013 1 BvR 121/11, 1295/11, ZIP 2013, 924 Rn. 28 ff.). III. Der Senat ist der Überzeugung, dass die gesetzliche Ausgestaltung der beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Recht s- anwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe in § 59a Abs. 1 BRAO insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als sie die berufliche Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und mit Apothekern im Gegensatz zu einer so l- chen mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltska m- mer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vere i- digten Buchprüfern nicht zulässt. 1. Das in § 59a Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte enthaltene Verbot, sich beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, ist nach Überzeugung des Senats mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (ebenso Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl., Vor § 59a Rn. 8 ff.; § 59a Rn. 10 ff.; Michalski/Römermann, NJ W 1996, 3233, 3234 f f.; Römermann, Entwicklungen und Tendenzen bei Anwaltsgesellschaften, 1995, S. 94; vgl. ferner Quodbach, 51 52 53 - 25 - Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 207 und Gotzens, Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, S. 171, 201 f., die allerdings eine verfassungskonforme Auslegung für zulässig halten; kritisch hinsichtlich des Ausschlusses einer Berufsausübung mit Ärzten auch Krenzler, BRAK - Mitt. 2010, 2 34, 237; vgl. für Mediatoren Hartung/Wendenburg, NJW 2009, 1551, 1553 f.). Eingriffe in die freie Berufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn si e durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtab wägung zw i- schen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 61, 291, 312 mwN; 71, 162, 173). Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO nicht. a ) § 59a Abs. 1 BRAO greift in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte B e- rufsausübungsfreiheit ein, indem diese Bestimmung die gemeinschaftliche B e- rufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern in gesellschafte r- licher Verbundenheit verbietet. Art. 1 2 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Täti g- keit, gleichgültig, ob sie selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2520, 2522; BVerfGE 7, 377, 398 f.), und gilt für alle Täti g- keiten, die Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG sind ( BVerfG, NJW 1980, 2123). Zur Berufsausübung gehört auch das Recht, sich beruflich zusamme n- zuschließen (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2522; vgl. BVerfGE 80, 269, 278 f.). Die Möglichkeit, im Rahmen einer (anderen) zulässigen interprofessionellen Koop e- 54 55 - 26 - ration zusam men zu arbeiten, nimmt dem Verbot der Berufsausübungsgesel l- schaft nicht den Eingriffscharakter, weil es sich um keine gleichwertige Altern a- tive handelt. Die lose Kooperation ist mit der gesellschaftlichen Verbindung rechtlich und wirtschaftlich nicht vergl eichbar. b) Die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Berufsausübung s- beschränkung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, sind nicht erfüllt. Eine Berufsausübungsbeschränkung kann vor Art. 12 Abs. 1 GG nur B e- stand haben, wenn sie durch ausr eichende Gründe des Gemeinwohls gerech t- fertigt ist und der Eingriff nicht weiter geht, als es die rechtfertigenden Gemei n- wohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2 521 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur g e- kennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsät z- lich entgegensteht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 25; NJW 1988, 191, 192; NJW 1979, 1159, 1160). Das in erster Linie durch persönliche und eigenve r- antwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verä n- dert (BVerfG, NJW 2003, 2520; für den Strafverteidiger BVerfGE 43, 79 , 91 f.) . Das Verbot der Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apoth e- kern zur beruflichen Zusammenarbeit dient zwar anerkannten Gemeinwohlzw e- cken (aa) und d ie Eignung des Verbots ist wohl, wenn auch nicht zweifelsfrei, zu bejahen (bb), nach Überzeugung des Senats ist es aber zum Schutz der Gemeinwohlzwecke nicht erforderlich (cc). aa) Im Entwurf der Bundesregierung vom 19. Mai 1993 (BT - Drucks. 12/4993) zum Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsa n- 56 57 58 59 - 27 - wälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) ist die Neuregelung des § 59a BRAO wie folgt begründet worden (S. 23 ): Dem vielfältiger gewordenen Berufsbild soll auch bei der Neuordn ung des Berufsrechts Rechnung getragen werden. Ausgangspunkt aller R e- formüberlegungen muss aber immer sein, dass an der besonderen Mit t- lerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerü t- telt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss. Um einerseits diese unabdingbare Funktion des Rechtsanwalts zu stützen und andererseits dem gewandelten Verständnis vom Beruf des Rechtsanwalts in der Praxis gerecht zu werden, sind klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen aufzustellen. Dazu soll die Einfügung von Vorschriften dienen, die die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen and e- rer Berufe ausdrücklich rege ln. Es handelt sich hier um Berufsau s- übungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts - , Wirtschafts - und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Sozietäten mit Angehör i- gen anderer B wird im konkreten Falle dadurch beantwortet, dass die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 59a BRAO ist es danach, im Int e- resse einer funkti onsfähigen Rechtspflege, insbesondere im Interesse des rechtsuchenden Publikums, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in § 43a BRAO normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts, die flankierenden Straf - und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsa n- waltskammern erfährt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2003 AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269; BVerfG, NJW 2003, 2520). Bei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handelt es sich insb e- 60 - 28 - sondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO), strafbewehrt in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und flankierend geschützt durch das korrespondierende Aussage - bzw. Zeugnisverweigerungsre cht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO), sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), das in bestimmten Begehungsformen ebenfalls strafbewehrt ist (vgl. § 356 StGB). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 BRAO enthaltene Gebot an den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantieren dem M andanten, dass ihm als Rechts u- chendem unabhängige Anwälte als berufene Berater und Vertreter gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zur Seite stehen (§§ 1, 3 BRAO; vgl. BVerfG, NJW 2003, 2520). Diese Gewährleistung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Dienste des Mandanten und der spezifische Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stellen anerkennenswerte Gemeinwohlzwecke dar, in denen sich mit der Förderung der Rechtspflege als Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatgebots und als dessen konkrete Ausprägungen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Werte von Verfassungsrang spiegel n. Die Förderung der Rechtspflege ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 41; NJW 1982, 1687, 1688). Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und V ertreter der Rechtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sac h- gerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zu Gunsten ihrer Ma n- danten den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich staatliche Ste l- len möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten ih rer Mandanten zu bewahren 61 - 29 - (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521; vgl. ferner BVerfG, NJW 1988, 191, 193). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus ( BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521). Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen - und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewährt wird und d ie Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521; vgl. weiter BVerfG, NJW 1996, 709, 710; NJW 1983, 1535, 1538). Zu diesem anerkennenswerten Gemeinwohlzweck regelt § 59a BRAO, dass der Rechtsanwalt sich nur mit Angehörigen der ausdrüc klich genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zur g e- meinschaftlichen Berufsausübung verbinden darf, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespo n- dierenden Auss ageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unte r- fallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanwalt ( BGH, Beschluss vom 29. September 2003 AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269 unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 12/4993 S. 34 ). bb) Die abschließende Aufzählung derjenigen Berufe in § 59a Abs. 1 BRAO, für die interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften mit Recht s- anwälten zugelassen werden, unter Ausschluss insbesondere der im vorliege n- den Verfahren betroffenen Ber ufe des Arztes und des Apothekers, mag zu di e- sem Zweck insofern geeignet sein, als die gesetzlich aufgeführten Berufe den dargelegten Anforderungen genügen. Die im Gesetz enthaltene Beschränkung auf die dort genannten Berufe könnte allerdings schon deshalb als bedenklich anzusehen sein, weil auch Ärzte und Apotheker diese Anforderungen erfüllen und daher die Eignung der so beschränkten Regelung zur Verfolgung der g e- 62 63 - 30 - nannten Gemeinwohlzwecke als fraglich erscheinen könnte. Nach der Rech t- sprechung des Bundesve rfassungsgerichts ist ein Mittel jedoch bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung g e- nügt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 45; ZIP 2001 , 1066, 1070; NJW 1985, 121, 123). Man wird dem weitreichenden Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 BRAO die Eignung zumindest in diesem Sinne einer Förderung des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht absprechen können. Je weniger sich A n- wälte zur geme inschaftlichen Berufsausübung verbinden können, desto una b- hängiger können sie grundsätzlich agieren und desto weniger sieht sich das Mandatsverhältnis dem Einfluss Dritter ausgesetzt. cc) Zur Verfolgung des genannten legitimen Gemeinwohlziels ist ein so weitreichendes Verbot, wie es in § 59a Abs. 1 BRAO normiert ist, insbesondere auch in Bezug auf Ärzte und Apotheker, dagegen nicht erforderlich. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein and e- res, in jeder Hinsicht gleich wi rksames (vgl . BVerfG, NJW 2002, 3009, 3011), die Berufsfreiheit aber weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht; auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemei nwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; NJW 2002, 3765; BVerfGE 101, 331, 347). Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirkl i- chung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs - und Prognosespielraum zu. Dieser Beurteilungsspie l- raum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Ma ß- nahmen abgeben können (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 48; vgl. weiter BVerfG, WM 2007, 853 , 854 ; NVwZ 2004, 597, 599). 64 65 - 31 - Gemessen hieran ist das Verbot von Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zum Schutz des Mandatsve r- hältnisses im Interesse einer funktionierend en Rechtspflege nicht erforderlich. (1) Das Verbot ist nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten des Anwalts zu sichern (so im Hinblick auf die gemeinsame Berufsausübung mit Ärzten auch Quodbach, Grenzen der interprofessionellen Z usammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 106; Michalski/Römermann, NJW 1996, 3233, 3234 f.; Grunewald in Leible, Die Umsetzung der Dienstleistung s- richtlinie, 2008, S. 175, 178 f.). Zur Sicherung des Geheimhaltungsinteresses des rechtsuchenden Bürgers gege nüber Dritten und gegenüber der Staatsg e- walt besteht bei der Berufsausübung von Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz, der durch die Verkammerung beider Berufe, einschließlich des Bestands und der Überwachung vergleichbarer beruflicher (Standes - )Regeln, wie bei Rechtsanwälten verstärkt wird. Der Umfang, in dem die Geheimhaltungsinteressen der von der Beruf s- ausübung der Ärzte und Apotheker Betroffenen geschützt sind, entspricht de m- jenigen der in § 59a Abs. 1 BRAO als sozie tätsfähig aufgezählten Berufsgru p- pen der Mitglieder einer Patentanwaltskammer, der Steuerberater, Steuerb e- vollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Die ärztliche Schweigepflicht (vgl. § 9 der (Muster )Berufsordnung für die in Deutschlan d t ä- tigen Ärztinnen und Ärzte MBO - Ä 1997 in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3. Juni 2011) und die Pflicht des Apothekers zur Verschwiegenheit bezogen auf beruflich erlangte Geheimnisse sind strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und flankierend geschützt durch die korrespondierenden Aussage - bzw. Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO) sowie das korrespondierende Besch lagnahmeverbot (§ 97 66 67 68 - 32 - StPO). Für die in § 59a Abs. 1 BRAO als sozietätsfähig aufgezählten Beruf s- gruppen der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und einer Patentanwalt s- kammer, der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und ve r- eidigten Buch prüfer sind die strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die korrespondierenden Aussage - bzw. Zeugnisverweig e- rungsrechte in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b AO so wie das korrespondierende B e- schlagnahmeverbot in § 97 StPO geregelt. Allein das Beweiserhebungs - und - verwendungsverbot in § 160a StPO statuiert für Rechtsanwälte ein höheres Schutzniveau als für Ärzte und Apoth e- ker: Rechtsanwälte unterfallen dem absolu ten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO, Ärzte und Apotheker hingegen nur dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO. Nachdem aber auch die nach § 59a Abs. 1 BRAO sozietätsfähigen B e- rufsgruppen im Rahmen des § 160a StPO nur den Schutz des § 160a Abs. 2 StPO und damit kein höheres Schutzniveau genießen als die nach § 59a Abs. 1 BRAO nichtsozietätsfähigen Ärzte und Apotheker, kann hieraus kein tragfähiger Differenzierungsgrund folgen. (2) Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts ist das Verbot einer B erufsausübungsgesellschaft mit einem Arzt oder einem Apotheker ebe n- falls nicht erforderlich. Das in erster Linie durch persönliche und eigenveran t- wortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nich t aufgehoben oder wesentlich verändert (BVerfG, NJW 2003, 2520; für den Strafverteidiger BVerfGE 43, 79 , 91 f.). E i- ner Führung der Gesellschaft durch nichtanwaltliche Partner oder einer A n- teilsmehrheit nichtanwaltlicher Partner wird bereits mit den Vorsc hriften der §§ 59d und 59e BRAO begegnet (die jedoch derzeit ihrerseits Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht [1 BvR 2998/11; 1 BvR 236/12] 69 70 - 33 - sind). Es ist nicht ersichtlich, dass in Anwaltsgesellschaften mit Ärzten und/oder Apothekern ge genüber solchen mit den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Berufsangehörigen eine größere Gefahr für die Unabhängigkeit des Rechtsa n- walts bestünde (vgl. Quodbach, Grenzen der interprofessionellen Zusamme n- arbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 120 ff.; Gotzens, Die interprofessionelle Z u- sammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, S. 171 f.; Grunewald in Leible, Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtl i- nie, 2008, S. 175, 178 f.). (3) Ebenso wenig ist das Verbot erforderlich, um e iner gesteigerten G e- fahr der Vertretung widerstreitender Interessen zu begegnen. Es bestehen ke i- ne Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr allein durch die Beteiligung eines Arztes oder eines Apothekers an der Berufsausübungsgesellschaft mit einem Rechtsanw alt erhöht würde. Der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit eines Arztes oder eines Apothekers nicht gleichermaßen wie die berufliche Tätigkeit der in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufe die potenzielle Gefahr birgt, dass entgegengesetzte Interessen von Ma ndanten auftreten, die dazu zwingen, ein Mandat niederzulegen, rechtfertigt das Verbindungsverbot mit Ärzten und Ap o- thekern nicht. Es mag zwar sein, dass die Angehörigen der in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufe typischerweise mit Interessenkollisionen, de m richt i- gen Umgang mit ihnen und ihrer Vermeidung vertrauter sein dürften als Ärzte und Apotheker. Der Umstand, dass Ärzte und Apotheker damit seltener ko n- frontiert sind, spricht demgegenüber aber im gleichen Maße gegen die Anna h- me, in Anwaltssozietäten bz w. - partnerschaften mit Ärzten und/oder Apothekern könnte gegenüber solchen mit den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Beruf s- angehörigen die Gefahr größer sein, mit Interessenkollisionen konfrontiert zu werden und/oder ihnen nicht sachgerecht zu begegnen. E benso fehlen A n- haltspunkte dafür, dass Ärzte und Apotheker weniger verlässlich mit Intere s- 71 - 34 - senkollisionen umzugehen in der Lage sein sollten als die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsträger. Schließlich könnte befürchteten Gefahren durch geeignete mil dere Mittel als das absolute Verbindungsverbot begegnet werden (vgl. etwa Gotzens, Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen a n- derer freier Berufe, 1998, S. 178). So ist es denkbar, die Aufnahme bestimmter Regelungen zum Umg ang mit befürchteten Gefahren in den Gesellschaftsve r- trag vorzuschreiben oder Schulungen zum Erkennen von und zum Umgang mit Interessenkollisionen zu verlangen. (4) Der Umstand, dass es sich bei der in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezäh l- ten Berufsgruppe um rec htsberatende Berufe und wirtschaftsnahe Berater ha n- delt, also die Gemeinsamkeit der Beratung auf wirtschaftlich - rechtlichem Gebiet besteht, während die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 Berufen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge angehört, ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauensverhältnis des Ma n- danten zum Rechtsanwalt zu schützen, ohne Bedeutung. Das Kriterium der Beratung auf wirtschaftlich - rechtlichem Gebiet rechtfe r- tigt keine Privilegierung d er damit befassten Berufsträger (Quodbach, Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 100 f.; Michalski/Römermann, NJW 1996, 3233, 3234). Nachfrage für eine interprofe s- sionelle Tätigkeit des Rechtsanwalts kann auf anderen G ebieten ebenso best e- hen (vgl. nur Quodbach, Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 62 ff.). Die Verbindung des Anwalts mit einem wir t- schaftsnahen Berater ermöglicht es, wirtschaftlichen Sachverstand in eine wir t- schaftsr echtlich ausgerichtete Sozietät einzubringen. Die Verbindung des A n- walts mit einem Arzt oder Apotheker ermöglicht es, medizinischen und pharm a- 72 73 74 - 35 - zeutischen Sachverstand für die gemeinsame Berufsausübung in einer medizin - oder gesundheitsrechtlich ausgerichtet en Sozietät zu nutzen. Für das besond e- re Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ergibt sich hi e- raus kein Unterschied. Anhaltspunkte dafür, dass in einer Verbindung des Rechtsanwalts mit anderen wirtschaftsnahen Beraterberufen weniger Gefahr en für das Mandatsverhältnis bestünden als in einer Verbindung des Rechtsa n- walts mit Angehörigen von Berufen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge, bestehen nicht. Auf eine fehlende Vermittlung von Beratungsfertigkeiten in der Berufsausbildung oder fehle nde Erfahrung auf diesem Gebiet kann sachgerecht nicht abgestellt werden. Auch Mediziner und Apotheker erbringen bei ihrer B e- rufsausübung umfangreiche Beratungsleistungen. Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Ermöglichung von Berufsau s- übungsgesells chaften von Wirtschaftsprüfern mit Angehörigen von Berufen der Gesundheitsfürsorge wie Ärzten und Apothekern in § 44b Abs. 1 WPO selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die Trennung wirtschaftlich beratender Berufe von solchen der Gesundheitsfürsorge nicht f ür zwingend hält. (5) Vor allem erschließt sich nicht, inwiefern eine (lose) Kooperation zw i- schen Rechtsanwalt und Arzt oder Apotheker, die im Rahmen der medizinrech t- lichen Rechtsberatung üblich ist, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wen i- ger gefähr den sollte als eine Sozietät oder Partnerschaft (vgl. BVerfGE 98, 49, 69 zum Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern). dd) Schließlich stehen auch Eingriffszweck und Eingriffsintensität in ke i- nem angemessenen Verhältnis. Sow eit der Gesetzgeber in Teilbereichen einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten bzw. Apothekern eine Gefährdung von Gemeinwohlbelangen zu erkennen meint, könnte dieser durch mildere Mittel, wie z.B. durch Auflagen hinsichtlich der konk reten Ausg e- 75 76 77 - 36 - staltung der Zusammenarbeit, begegnet werden. Die insoweit allenfalls best e- hende Möglichkeit, noch weniger der schlichte Anschein von Gefahren für schützenswerte anerkannte Gemeinwohlbelange können generelle Verbote nicht rechtfertigen (st. Rspr ., vgl. BVerfGE 76, 196, 206). 2. Die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO ist nach Überzeugung des S e- nats unvereinbar mit der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfre i- heit. a) Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Verein i- gun gsfreiheit ist nach Ansicht des Senats eröffnet (offen gelassen von BVerfGE 98, 49, 59), weil Art. 9 Abs. 1 GG einen eigenen Schutzgehalt für den berufl i- chen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern neben dem Schutz der Berufsfreiheit d urch Art. 12 Abs. 1 GG aufweist, in den durch das uneingeschränkte Verbot einer Berufsausübungsgesellschaft in § 59a Abs. 1 BRAO eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 IX ZR 44/10, ZIP 2011, 129 Rn. 8). Für den eigenen Wirkungskreis des Art. 9 Abs. 1 GG in der vorliegenden Grundrechtekonkurrenz spricht, dass sich das Sozietätsverbot gerade spez i- fisch gegen die Zulässigkeit der Vereinigung als solche richtet, weil das Verbot den Fall betrifft, dass Einzelne etwas in gesellschaftsrechtl icher Verbindung tun wollen, das sie je für sich zulässigerweise tun dürfen (vgl. Dietlein in Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2006, Band IV/1, § 112 III 5 mwN; Sachs, MDR 1996, 1197, 1200 f.; Leisner, NJW 2004, 2340, 2341; Kilian/Gli ndemann, BRAK - Mitt. 2011, 303, 304). § 59a Abs. 1 BRAO verbietet den Rechtsbeschwerdeführern zudem , etwas in gesellschaftsrechtlicher Ve r- bindung zu tun, das sie je für sich in einer Person dürften. Denn die Berufe des Arztes und des Apothekers sind mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar, 78 79 80 - 37 - d.h. es ist dem Rechtsanwalt erlaubt, neben dem Beruf des Rechtsanwalts auch den des Arztes und des Apothekers auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2003 AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 f.). Es geht auch nicht ( nur) darum, für die Angehörigen der betroffenen B e- rufe die Verbindung zur Berufsausübungsgesellschaft auf wenige oder nur eine Gesellschaftsform zu begrenzen. Vielmehr verbietet § 59a Abs. 1 BRAO jegl i- che Berufsausübungsgesellschaft; der Gesetzgeber stellt also für eine solche interprofessionelle Gesellschaft keine Rechtsform zur Verfügung. b) Eine Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Vereinigung s- freiheit ist nur zum Schutze kollidierenden Verfassungsrechts zulässig (vgl. zur Einschränkung vorb ehaltloser Grundrechte BVerfG, NJW 1970, 1729, 1730). Als solches könnte das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Betracht kommen, das auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege umfasst. Gefahren sind insoweit jedoch nicht erkennbar (siehe oben III . 1. b); jedenfalls könnte ihnen aber mit milderen Mitteln als dem Verbot begegnet werden. 3. Die Vorschrift des § 59a Abs. 1 BRAO verletzt nach Überzeugung des Senats weiter den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie es Ärzten und Apothekern verwehrt, Mitgliedern einer Rechtsa n- waltskammer, Mitgliedern einer Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steue r- bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern hingegen gestattet, sich zur gemeinschaftlichen Berufsausüb ung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit einem Rechtsanwalt zu verbinden. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Da der al lgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerech t- fertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der 81 82 83 84 - 38 - Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörig keit zu einer bestimmten Berufsgruppe der Schutzbereich der durch Art.12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt ist (st. Rspr., BVerfG, NJW 2012, 833 Rn. 253; NJW 2008, 2409, Rn. 150, jew. mwN). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für u n- gleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünst i- gungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, NJW 200 8, 2409 Rn. 151; BVerfGE 116, 164 , 180 mwN). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normb e- troffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zw i- schen beiden Gruppen keine Un terschiede von solcher Art und solchem G e- wicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., BVerfG, NJW 2012, 833 Rn. 253; NJW 2008, 2409, Rn. 150, jew. mwN). b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differen zierung zwischen den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsgruppen und den Berufsgruppen der Ärzte und Apotheker den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gibt keine sachl i- chen Gründe, die die ungleichen Rechtsfolgen auch im Blick auf § 44b Abs. 1 WPO rechtfe rtigen könnten. Die Unterschiede zwischen einem Arzt oder Apotheker einerseits und Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern einer Patentanwaltska m- mer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidi g- 85 86 - 39 - ten Buchprüfern ander erseits sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung des Normzwecks die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, ZIP 1997, 694, 704 f.; BVerfGE 98, 49, 62 ). Ärzte und Apotheker unterl iegen vergleichbaren Anforderungen an Ausbildung, Standesrecht und Verkammerung. Für den Normzweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauen s- verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt zu schützen, hat es, wie darg e- stellt (siehe oben III. 1 . b), cc) (4)), keine Relevanz, dass es sich bei der einen Berufsgruppe um rechtsberatende wirtschaftsnahe Berater und bei der anderen um Berufe der Gesundheitsfürsorge handelt. Die Verbindung des Anwalts mit einem Arzt oder Apotheker ermöglicht es wie bei der Verbindung mit einem wirtschaftsnahen Berater, den jeweiligen fachlichen Sachverstand in eine en t- sprechend ausgerichtete Berufsausübungsgesellschaft einzubringen. Für das besondere Vertrauensverhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten und für seine Una bhängigkeit ergibt sich hieraus kein Unterschied. - 40 - Im gesetzlich gewährten Schutz des Vertrauensverhältnisses zum Ma n- danten oder Patienten unterscheiden sich die von § 59a Abs. 1 BRAO erfassten Berufe mit Ausnahme des in § 160a Abs. 1 StPO stärker gesc hützten Verhäl t- nisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht von denen des Arztes oder des Apothekers (siehe oben III. 1. b). Bergmann Caliebe D rescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 0 4 AR 332/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 4 W 9/11 - 87
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