ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZB7.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/11 vom 12. April 20 16 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 59a Abs. 1 Satz 1; PartGG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; § 2 a) Die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothe kers stellt bei nur gu t- achterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar. b) § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PartGG) en t hält eine abschließende Aufzählung de rjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf . Mit diesem a b schließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindun g von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten s o- wie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsau s- übung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700 Rn. 44 - 93). BGH, Beschluss vom 12. April 2016 II ZB 7/11 OLG Bamberg AG Würzburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n der Antragsteller zu 1 und 2 werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Bamberg vom 12. April 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg Registergericht vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, der Partnerschaftsr e- gisteranmeldung der Antragsteller zu 1 und 2 vom 7. Mai 2010 zu entsprechen und die Pa rtnerschaft mit dem Namen "Dr. i ur. H . , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A . , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" in das Partnersc haftsregister beim Amtsgericht Würzburg einzutragen. Der Geschäftswert wird auf 6.000 Gründe: I. Der Rechtsb eschwerdeführer zu 1 ist Rechtsanwalt, die Rechtsb e- schwerdeführer in zu 2 ist Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partne r- sc haftsgesellschaft und meldeten diese mit dem Namen "Dr. i ur. 1 - 3 - H . , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A . , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Ap othekers" beim Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG heißt es in der Anmeldung: "Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. H . und der Ärztin und Ap o- thekerin durch die Partnerin Dr. Dr. A . . Die Partnerin Dr. Dr. A . wird jedoch nur gutachterlich und beratend t ä- tig; sie übt in der Partn erschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke." Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Beschwerd e- gericht hat die B eschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zug e- lassen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eintr a- gung die abschließende Regelung des (§ 1 Abs. 3 PartGG iVm) § 59a BRAO entgegen stehe, in der der Beruf des Arztes und des Apothekers nicht aufg e- führt sei. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Bet racht; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen di e- se Vorschrift bestünden nicht. Als Berufsausübungsregelung verstoße sie nicht gegen Art. 3, 9 oder 12 Abs. 1 des G rundgesetzes , weil die Einschränkung der Soziet ätsfähigkeit durch vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfe r- tigt und in Ausmaß und Auswirkungen zumutbar sei. Sie sei auch verhältnism ä- ßig. Wegen der besonderen Pflichten eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, insbesondere im Hinblick au f das Verbot der Vertretung wide r- streitender Interessen, seiner besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung und der besonderen Regelungen zum Abhörschutz sei die Beschränkung der Sozi e- tätsfähigkeit gerechtfertigt. Eine Zusammenarbeit sei nicht vollständig au sg e- schlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach der B e- 2 - 4 - rufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Die Anwendung der Dienstleistung s- richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. D ezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S . 36 Dienstleistungs - richtlinie) auf den vorliegenden Sachverhalt erscheine bereits fraglich. Una b- hängig davon finde deren Anwendbarkeit ihre Grenzen in der Auslegungsf ähi g- keit und Ergänzungsfähigkeit des nationalen Rechts und könne nicht zu einer Auslegung contra lege m führen. Auf die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister weiterverfolgen, hat der Senat mit B e- schluss vom 16. Mai 2013 (NJW 2013, 2674 ff.) das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eing e- holt: "Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 1 2 Abs. 1 G rundgesetz vereinbar?" D as Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (1 BvL 6/13 , NJW 2016, 700 ff.) entschieden: " § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnumme r 303 - 8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art i- kel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgeset z- blatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apoth e- kern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsg e- sellschaft zusammenzuschließen. " 3 4 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde n ha ben Erfolg. Sie führ en unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Weisung an das Registergericht, die von den Beteiligten zu 1 und 2 am 7. Mai 2010 zur Eintragung in das Partne r- schaftsregister angemeldete Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaft s- register bei dem Amtsgericht Würzburg einzutragen. 1. Die Rechtsbeschwerde n sind z ulässig. Sie sind nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG sowohl rechtzeitig als auch ordnung s- gemäß eingelegt. 2. Die Rechtsbeschwerde n sind auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Registergericht die Eintr agung der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister ablehnen durfte, weil der Eintragung die abschließende Regelung des (§ 1 Abs. 3 PartGG iVm) § 59a BRAO entgegenstehe, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht b e- stünden. a) Die form ellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften A ngehöriger F reier Berufe (Part nerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 199 4 , BGBl. I Seite 1744 PartGG) sind erfüllt. Insbesondere stehen der Ei ntragung weder die Ausg e- staltung und der Gegenstand der angemeldeten Partnerschaft noch der U m- stand entgegen, dass sich die Rechtsb eschwerdeführerin zu 2 als Ärztin und Apothekerin beteiligen will; auch greifen Bedenken nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB geg en den Namen der Partnerschaft nicht durch. aa ) Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesellschaft dar, in der sich Angehörige F reier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PartGG ). 5 6 7 8 9 - 6 - ( 1 ) Nach dem Inhalt der beantragten Eintragung handelt es sich um eine "interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apoth e- kers" (Name), deren Gegenstand die Ausübung des selbständigen Berufs des Rechtsanwalts durch den Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und der Ärztin und Apothekerin durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 ist, wobei letztere nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreibe n soll (Nr. 2 des Eintragungsantrags). ( 2 ) Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes und diejenige des Rechtsanwalts gehören zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufg e- führten Beispielen für die Ausübung eines F reien Berufs im Sinne des Gese t- zes. Die Tatsache, dass die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 in der Partne r- schaft nur gutachterlich und beratend tätig werden soll, steht ihrer Eignung als Partnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG nicht entgegen. Die selbständige Ausübung d es Berufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gu t- achterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine sel b- ständige Ausübung dieses Berufes dar (MünchKommBGB/ Schäfer , 6 . Aufl., § 1 PartGG Rn. 50 mwN; Meilicke/Lenz, PartGG, 3 . Aufl., § 1 Rn. 40). Dementspr e- chend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (BGH, Urteil vom 28. Oktobe r 1992 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.), und das Zeu g- nisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1963 III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.). Das kommt auch in § 23c der (Muster - )Berufsordnung für die in Deutschland tätigen 10 11 12 - 7 - Ärztinnen und Ärzte MBO Ä 1997 (in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3. Juni 2011) zum Ausdruck, n ach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, "mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben". Dementsprechend hat auch ausweislich der Feststel lungen im Beschluss des Amtsgerichts die Bayerische Landesärztekammer in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des B e- rufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der Partne r- schaftsgesellschaft erhoben. ( 3 ) Auch die Ausübung des selbständig en Berufs des Apothekers stellt jedenfalls bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Au s- übung eines F reien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar. Zwar findet sich der Beruf des Apothekers nicht unter den ausdrücklich b enannten Beispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ist aber auch die Ausübung "ähnlicher Berufe" Ausübung eines F reien Berufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die selbständige Ausübung des Berufs des Apothekers stellt, jedenfalls dann, wenn keine Ap o- theke betrieben, sondern eine gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausübung eines solchen ähnlichen Berufs dar. Der nur gutachterlich und beratend ausgeübte Apothekerberuf ist den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufgeführten Berufen als ein akadem i- scher Heilberuf ähnlich. Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in w e- sentlichen Punkten vergl eichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typ i- schen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist 13 14 15 - 8 - (Meilicke/Lenz, PartGG, 3 . Aufl., § 1 Rn. 75; MünchKommBGB/ Schäfer , 6 . Aufl., § 1 PartGG Rn. 6 6 ff.; vgl. auch BFH, BStBl. II 93 , 100 mwN zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG definiert die F reien Berufe als Berufe, die im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schö p ferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachl ich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Au f- traggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Diese Voraussetzungen e r- füllt auch der Beruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit aus geübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildung; es werden persönlich e , eigenverantwortlich e und fachlich unabhängige Dienstlei s- tungen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und mittelbar auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksg esundheit) liegen. Äh n- lichkeit in den wesentlichen Punkten besteht unter Berücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden Berufsausübung danach insbesondere mit den anderen Heilberufen, vor allem de m des Arztes, sowie mit de m des Handelschemikers. Weiter besteht eine Nähe zum Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber b e- wusst von der Aufnahme des Apothekerberufs in den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG abge sehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des Apoth e- kerberufs in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen Vorschriften Vorrang einräumen und der Vorschrift des § 8 ApothG Rechnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der Rec htsform einer Gesellschaft bürgerl i- chen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf (vgl. Begr. RegE, BT - Drucks. 12/6152, S . 10). Zwar wird deshalb der Apotheker 16 17 - 9 - auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen Ber ufen gezählt (Hirt z in Hen ss ler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 1 PartGG Rn. 25; MünchKommBGB/ Schäfer , 6 . Aufl., § 1 PartGG Rn. 43, 79; Meilicke/ Lenz, PartGG, 3 . Aufl., § 1 Rn. 36, 48; Zimmermann in Michalski/Römermann, PartGG, 4 . Aufl., § 1 Rn. 5 7 ; aA Seibert/Kilian, PartGG, § 1 Rn. 11: ähnlicher Beruf). Gesetzgeber und Schrifttum stellen hierbei aber auf den Betrieb einer Apotheke und nicht auf die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit e i- nes Apothekers ab. Jedenfalls für einen solchen F all der nichtgewerblichen B e- tätigung ist der Apotheker als "ähnlicher Beruf" i . S . d . § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG anzusehen, ohne dass diese r Auslegung der gesetzgeberische Wille entgege n- stünde. Entsprechend hat auch ausweislich der Feststellungen im Besch luss des Amtsgerichts die Bayerische Landesapothekerkammer in ihrer Stellun g- nahme aus apothekenrechtlicher Sicht gegen die Eintragung der Partne r- schaftsgesellschaft keine Einwendungen erhoben. bb ) Der Eintragung stehen auch keine Einwände nach § 2 Par tGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entgegen. Der Einwand der Rechtsanwaltskammer München, der beabsichtigte Partnerschaftsname "Dr. i ur. H . , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A . , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" sei irreführend und erwecke den Eindruck, das s Heilkunde und Heilfürsorge neben Rechtsberatung angeboten und die Ärztin und Apothekerin ihr erseits Mandatsverträge anne h- men und rechtsberatend tätig sein würde, ist nicht begründet. Maßgeblich ist, wie die Verkehrsauffassung, nämlich der durchschnittliche Angehörige des a n- 18 19 20 - 10 - gesprochenen Personenkreises den Namen bei verständiger Würdigung ve r- steht (siehe nur Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3 . Aufl., § 18 Rn. 35 f. mwN). Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Pers o- nenkreises erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partne rschaft für das Recht des Arztes und Ap o- thekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt werde. Vielmehr geht er bei verständiger Würdigung davon aus, dass jede der beteiligten Professionen sich im Rahmen der eigenen beruflichen Befähigung und Befugnisse zur Verwirklichung des Gegenstands der Partnerschaft einbringt. b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts steht § 59a Abs. 1 BRAO der Eintragung der Partnerschaft der Rechtsbeschwerdeführ er nicht en t- gegen. Das Beschwerdegericht hat zwar (noch) zutreffend gesehen, dass § 59a Abs. 1 BRAO eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthält, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf ( aa ). § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist jedoch, anders als das Ber u- fungsgericht meint, mit Art. 12 Abs. 1 des GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellsc haft zusammenzuschließen ( bb ). aa ) § 59a Abs. 1 BRAO, der bestimmt, dass Rechtsanwälten eine g e- meinschaftliche Berufsausübung nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltska m- mer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächti g- ten, Wirtscha ftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlaubt ist , enthält eine a b- schließende Regelung der sozietätsfähigen Berufe. Dies ergibt die Auslegung nach dem Wortlaut (1) , der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen (2) sowie dem Sinn der Vorschri ft (3) . 21 22 - 11 - ( 1 ) Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufe nicht zur gemei n- schaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Komb i- nation des Verbs "dürfen" mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Etwas and e- res kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus abgeleitet we r- den, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der ve r- gleichbaren Regelung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO enth altenen Wort "nur". Der Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleic h- baren berufsrechtlichen Vorschriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des § 59a Abs. 1 BRAO nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht ledig lich wie die Rechtsbeschwerde meint um einen Hinweis des Gesetzg e- bers, dass er die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten freien Berufen als anwaltstypisch ansieht. ( 2 ) Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsg e- schichte dieser Vorschrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen. Bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sa h man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller Ass o- ziation von Rechtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtlinien (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.) geregelt, wonach der Rechtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaf tsprüfern, nicht aber mit Angeh ö- rigen anderer Berufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus § 43 BRAO im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen Vorschri f- ten der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, § 14 Nr. 9) und deren Regelungszusammenhang ergebenden Berufsbild her (vgl. AGH Baden - 23 24 25 - 12 - Württemberg, NJW - RR 1995, 1017, 1018; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30). Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der T ä- tigkeit seiner Sozien (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1978 Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen fre i- beruflichen nicht - gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1986 AnwZ ( B) 17/86, BRAK - Mitt. 1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe ( BGH, Beschluss vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276 , 279 f.; Beschluss vom 27. Februar 1978 AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f. ; Beschluss vom 4. Januar 1968 AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244 , 246 ff. ; AGH Baden - Württemberg, NJW - RR 1995 , 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888 , 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33 , Rn. 30). Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987, nach der die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte weder weiterhin als normat i- v e Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilf s- mittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO in Betracht k a- men und auch die Generalklausel selbst dem Gesetzesvorbehalt nicht genügte (NJW 1988, 191, 192 f.), war ei ne Regelung der statusbildenden grundsätzl i- chen Pflichten des Rechtsanwalts durch den Gesetzgeber veranlasst (vgl. B e- gründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, BT - Drucks. 12/4993, S. 22). Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das G e- setz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwä l- te vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sollten nach der Begründung des 26 - 13 - Gesetzesentwurfs vor dem H intergrund eines seit dem Inkrafttreten der Bu n- desrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 gewandelten Verständnisses vom Beruf des Rechtsanwalts " klare Regeln über die berufliche Zusammena r- beit mit anderen Berufen " aufgestellt, " die gemeinsame Berufsausübu ng und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich " ger e- gelt und " die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden " (BT - Drucks. 12/4993, S. 22 f.). Es handele sich " um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht fü r die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts - , Wirtschafts - und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen " seien (BT - Drucks. 12/4993, S. 23). Der Gesetzgeber hat dabei die Z u- lässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberate n- der Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt. § 59a Abs. 1 BRAO ist auch in der Folgezeit einhellig als abschließende Regelung verstanden und angewandt w orden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2003 AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268 f.; AGH Celle, NJW - RR 2006, 927, 928 ; AGH Celle, NJW - RR 2003, 129 f.; AGH Baden - Württemberg, NJW - RR 1995, 1017, 1018 ; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, A n- waltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 85; Hartung/v. Wedel, B O RA /FAO , 5. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1, 3; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4 . Aufl., § 59a Rn. 28, 129; Kleine - Cosack, BRAO, 7 . Aufl., § 59a Rn. 7 ; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 2. Aufl., S. 42, Rn. 42; Damm/v. Mickwitz, JZ 2001, 76). Eine im Zuge der jüngsten Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Erweiterung des Kreises assoziationsfähiger Berufe wurde wieder fallen gelassen: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des 27 28 - 14 - Re chtsberatungsrechts vom 30. November 2006 sah in § 59a Abs. 4 BRAO eine Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit " Angehörigen vereinbarer Berufe " vor (BT - Drucks. 16/3655, S. 15). Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwu rfs " Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizi n- " ermöglicht werden (BT - Drucks. 16/3655, S. 83). " Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Ve r- hältni sse " sei " eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einha l- tung des anwaltlichen Berufsrechts " könne " auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich " ei n- schränke (BT - Drucks. 16/3655, S. 83 ). Diese erweiternde Regelung in § 59a Abs. 4 BRAO wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus dem am 12. Dezember 2007 verabschiedeten G e- setz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I S. 2840, 2848) g e- stric hen (BT - Drucks. 16/6634, S. 54). " Angesichts erheblicher Meinungsunte r- schiede innerhalb der Anwaltschaft " stellte man diese " weitreichende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts " zurück, um sie " einem gesonderten Gesetzg e- bungsvorhaben " vorzubehalten (BT - Dr ucks. 16/6634, S. 1, 54). Zu einem so l- chen ist es bislang nicht gekommen. ( 3 ) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO, im Interesse des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten, dass der Recht s- anwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, ste u- erberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gle i- cher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschla g- nahme verboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 29. September 2003 29 - 15 - AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269 unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 12/4993, S. 34), stehen einem abschließenden Ver ständnis der Aufzä h- lung in § 59a Abs. 1 BRAO jedenfalls nicht entgegen. Das gesetzgeberische Konzept, sich auf die wirtschaftsberatenden Berufe mit Überschneidungen zur Rechtsberatung zu beschränken, ist auch weder unstimmig noch widersp rüc h- lich umgesetzt. bb ) Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar und nichtig , als die Regelung einer Ve r- bindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und A pothekern zur gemeinschaftlichen Berufsau s- übung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700 Rn. 44 - 93). 30 - 16 - 3. Das Oberlandesgericht hätte daher der Beschwerde stattgeben und da s Registergericht anweisen müssen, die Partnerschaftsgesellschaft der A n- tragsteller zu 1 und 2 in das Partnerschaftsregister einzutragen. Dies kann der Senat selbst nachholen, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Bergman n Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 4 AR 332/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 4 W 9/11 - 31
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