BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/10 vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit betreffend die Marke Nr. 307 16 602.3 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter P rof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen : Die R echtsbeschwerde gegen den am 8. September 2010 an Verkü n- dungs Statt zugestellten Beschlus s des 30. Senats (Marken - Beschwer - desenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten d er A n tragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der R echtsbeschwerde wird auf 50.000 e- setzt. Gründe : I. Für die Markeninhaber in ist seit dem 7 . September 200 7 die Bildm arke (farbig: hellgrün, dunkelgrün, braun, schwarz) Nr. 307 16 602.3 f ür folgende Dienstleistungen eingetragen: Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Antilutschplatten, Knirscherschienen; Anti - Schnarch - Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente; Lehr - und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Druckereie r- zeugnisse Einzel - und Großhandelsdienstleistungen mit Waren aus den Klassen 3, 10, 16 und 1; Dienstleistungen eines Zahntechnikers ; Unterricht, insbesondere Sch u- 1 - 3 - lungen im Gesundheitswesen und im Bereich der Ernährung; Veran staltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), insbesondere im Bereich des Gesun d- heitswesens und im Bereich der Ernährung; Wissenschaftliche Dienstleistungen m e- dizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes; plast i- sche Z ahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von med i- zinischen Untersuchungen; Gesundheits - und Schönheitspflege für Menschen, n a- mentlich Zahnästhetik, insbesondere zahnmediz i nische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücke n und Veneers, Füllungen und Inlays, Bleaching, Zahnre i- nigung, Prothesen, Zahnregulierung sowie ganzheitliche Kieferorthopädie; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; Durchführung von mediz i- nischen Analysen im Zusammenhang mit d er Behandlung von einzelnen Menschen; Ernährungsber a tung . Die Antragstellerin hat beim Deutsch en Patent - und Markenamt die L ö- schung de r Marke beantragt. Die Markenabteilung des Deutschen Pa tent - und Markenamts hat mit B e- schluss vom 8. Juni 2009 die te ilweise Lö schung der Marke für die Dienstleistu n- gen " Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnar z tes, Gesundheits - und Schönheitspflege für Menschen " angeordnet . Auf die Beschwerde der Markeninhaber in hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamts aufgehoben und den L ö- schungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückgewie sen (BPatG, Beschluss v om 9. September 20 10 3 0 W (pat) 106/09, juris). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer n icht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. II. Das Bundespatentgericht hat die Auffas sung vertreten, der Eintragung der Marke stünden hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen nicht die Schutzhi n- dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. III. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 2 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Die form - und fristgerecht eingelegte und begrü ndete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz auf geführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehö rs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 10 34 LIMES LOGISTIK ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch un begründet. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg die Verletzung ihres Anspruch s auf rechtliche s Ge hör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflich tet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn gr undsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Pa r- teivo r bringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu b efassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächl i- ches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis geno m- men oder doch bei der Entscheidung nic ht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler B e- deutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offe n- sichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NJW 2009, 1584 mwN). Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches G e hör keinen Anspruch darauf, dass sich das 8 9 10 - 5 - Ger icht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 IX ZR 145/10, juris Rn. 6 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Anspruch de r Antragstellerin auf rechtliche s Gehör verletzt, indem es ang e- nommen h abe , weder die Antragstellerin noch die Markenabteilung hätten Nac h- weise für ein Verkehrsverständnis dahingehend genannt, dass der Durchschnitt s- verbraucher die Abbildung eines grünen Ap fels ohne weiteres als Sachhinweis für gesunde Zähne oder gesundes Zahnfleisch verstehe. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Antragstellerin habe diverse Veröffentl i- chungen aus dem zahnmedizinischen und zahntechnischen Bereich vorge legt, aus denen sich sehr wohl ergebe, dass sich die Abbildung eines Apfels, wie sie Gegenstand der angefochtenen Marke sei, in Assoziation zu der bekan n ten blend - a - med - Werbung mit dem Apfelbiss zu einem Zeichen entwickelt habe, das in der einschlägigen Br anche Zahnmedizin bzw. Dentaltechnik als gängiges Werb e- motiv ohne Bezug zu bestimmten zahnmedizinischen Waren und Dienstleistungen allgemeine Verwendung finde . Das Bundespatentgericht hat angenommen, de r Umstand, dass der Biss in einen grünen Apfel als Test zur Überprüfung des Gesundheitszustands des Zah n- fleischs durch ei ne frühere Werbung für Zahnpasta eine gewisse Bekannt heit e r- reicht habe und der grün e Apfel besonders geeignet sei , auf das kraftvolle Hinei n- beiß en mit gesunden Zähnen hinzuweisen, l asse noch nicht darauf schließen, dass sich speziell der grüne Apfel zu einem Symbol für gesunde Zähne und g e- sundes Zahnfleisch im Bereich der Gingivitis - Prophylaxe entwickelt habe. Dies würde voraussetzen, dass der grüne Apfel stets als entsprechend einde utige Sachangabe verstanden werde. Der Apfel an sich werde mit Gesundheit verbu n- den, der grüne Apfel im Speziellen mit Frische und besonders fruchtigem G e- schmack und Geruch. Von dem Apfelbiss aus der Zahnpastawerbung auf gesunde 11 12 - 6 - Zähne und auf eine hierfür erforderliche Parodontosebehandlung und s o dann auf eine entsprechende allgemeine Symbolik grüner Äpfel zu schließen und diese auf die vorliegende Apfeldarstellung zu beziehen, sei keine naheliegende Betrac h- tungswei se, sondern erfordere mehrere gedankliche Zwischenschritte. Der Durc h- schnittsverbraucher werde auch aus dem Umstand, dass die Darstellung eines grünen Apfels im Zusammenhang mit der Werbung für zahnärztliche Leistungen Verwendung finde, nicht darauf schließen, dass der grüne Apfel an sich ein Sy m- b ol für gesunde Zähne und ein Sachhinweis im Zusammenhang mit Parodontos e- behandlungen sei. Das Bundespatentgericht hat aufgrund dieser Beurteilung a n- genommen, dass sich keine Anhaltspunkte für die Feststellung erg ä ben, dass der Verkehr mit der Bildmarke ein en unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstelle. Die Abbildung eines grünen Apfels sei keine geläufige Sachangabe, ein (allgemein) beschreibender oder sachbezogener Begriffsinhalt lasse sich ihr nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten entne h- men. Das Bundespatentgericht hat damit das von der Rechtsbeschwerde als unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör übergangen gerügte Vorbri n- gen der Antragstellerin nicht nur ausdrücklich erwähnt, sondern es auch tatrichte r- lich bewertet. Dabei ist es für di e Frage der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unschädlich, dass das Bundespatentgericht die einzelnen Unterlagen nicht im Ei n- zelnen erwähnt hat, sondern zusammenfassend auf die Verwendung des A p fels in der Werbun g Bezug genommen hat. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Bezu g- nahme auf die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen meint, diese zei g- ten, dass die Abbildung eines Apfels und zwar nicht nur eines angebissenen A p- fels im Dentalbereich als ein allg emeines Symbol für Zahngesundheit Verwe n- dung finde, was anscheinend darauf zurückzuführen sei, dass die bekannte blend - a - med - Werbung mit dem Apfelbiss bei dem angesprochenen Verkehr derart stark in der Erinnerung hafte, wendet sie sich nur gegen die tatric hterliche Würdigung 13 - 7 - ihres ausdrücklich im angefochtenen Beschluss berücksichtigten Vorbringens durch das Bundespatentg e richt. Darauf, ob das Bu n despatentgericht das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu Recht bejaht h at, kommt es jedoch nicht an. Der absol ute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG soll a l- lein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen G e- hörs sichern und dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeen t- s cheidung (vgl. BGH, Be schluss vom 20. Januar 2000 I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 Micro - PUR; Beschluss vom 1. Juni 2006 I ZB 121/05, juris Rn. 12; BGH, GRUR 2008, 1027 Rn. 22 Cigarettenpackung; BGH, Be schluss vom 24. April 2008 I ZB 5 7/07, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. April 20 11 I ZA 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 13) und damit auch nicht der Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung des zur Kenntnis genommenen Streitstoffs durch das Bundespatentgerich t (vgl. BGH, Beschlu ss vom 21. Februar 2008 I ZB 70/07, MarkenR 2 008, 176 Rn. 12). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass das Bundespatentgericht den wesentlichen Kern des Vorbringens der Antragste l- lerin verkannt habe. Die Begründung d es angefochtenen Beschlusses befasst sich vielmehr ausdrücklich mit der auch von der Rechtsbeschwerde als Kern des Vo r- bringens der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob infolge der Verwendung der Darstellung eines grünen Apfels in der Werbung für zahnärz tliche Leistungen d a- rauf geschlossen werden könne, dass der grüne Apfel an sich ein Symbol für g e- sunde Zähne und ein Sachhinweis im Zusammenhang mit Parodontosebehan d- lungen sei. Es befasst sich auch mit der These der Antragstellerin, dies sei auch auf die bekannte blend - a - med - Werbung mit dem Apfelbiss zurückzuführen. Ohne Erfolg meint die Rechtsbeschwer de, die Verkennung des Kerns des Vorbringens folge aus der Knappheit der Begründung des angefochtenen B e- 14 15 16 - 8 - schlusses . Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf eine ausführliche Begründung. Eine Rüge gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG hat die Rechtsb e- schwerde nicht erhoben. Sie wäre auch erfolglo s. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend g e- wesen ist. Dagegen ist insoweit nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tatsäc h- licher oder re chtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs - und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, GRUR 2009, 992 Rn. 25 Schuhver - zierung , mwN ). Diesen Anforderu ngen genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu entnehmen, dass das Bundespatentgericht aus dem Umstand, dass die Darstellung von Äpfeln in der Werbung, wie sie die Antragstellerin durch Unterl a- gen belegt hat, nicht darauf schließen lässt, dass der grün e Apfel an sich ein Symbol für gesunde Zähne und ein bloßer Sachhinweis auf den Bereich Zah n- gesundheit ist. Die Begründung ist weder inhaltsleer noch verworren oder wide r- sprüchlich. Ob das Bundespatentgericht seine tatrichterliche Würdigung zutreffend vorg enommen hat, ist auch im Rahmen des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG unerhe b- lich. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde ferner, dem Hinweis der Berichte r- statterin des Marken - Beschwerdesenats vom 12. Februar 2010 entnehmen zu können, dass sich de r Senat vermut lich in " Begründungsnot " befunden und den in Rede stehenden Parteivortrag der Antragstellerin deshalb in einer Weise abgetan habe, d i e zeige, dass er den wesentlichen Kern dieses Vortrags, der eine zentr a le Frage betreffe, nicht richtig erfasst und nicht a usreichend berücksichtigt habe. I n dem angesprochene n Hinweis , der in der Tat davon ausging, dass der Verkehr in der Abbildung eines grünen Apfels lediglich einen werbemäßigen Hinweis auf P a- rodontosebehandlungen oder Prophylaxe sehen dürfte, wurde au s drück lich darauf 17 - 9 - hingewiesen, dass über die Sache noch nicht beraten worden sei und nur eine vo r läufige Meinung geäußert werde. Im Übrigen geht auch dieser Angriff der Rechtsbeschwerde deshalb ins Leere, weil sich die angegriffene Beschlussb e- gründung wie darg elegt ausdrücklich mit dem als übergangen gerügten Vo r- bringen der Antragstellerin befasst, wenn auch mit einem von der Bewertung der Antragstellerin abweichenden E r gebnis. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.04.2010 - 30 W(pat) 106/09 - 18
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