BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71 /13 vom 15 . Mai 2014 in de r Rechts beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deus Ex UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO § 91 Abs.1 Satz 1 a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provider auf Auskunft über den Inh a- ber einer IP - Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorst e- henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP - Adresse begangene Urheberrec htsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zwec k- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen eine n Internet - Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP - Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP - Adressen begangene Urhebe r- r echtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person en t- fallen. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Mai 201 4 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8 . Zivilsenat - v om 4 . September 201 3 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Ent scheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rück verw ie sen. Gegenstandswert: 739,23 Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs . 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP - Adresse als im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits ge gen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP - Adresse bega ngene U r- heberrechtsverletzung verantwortlich ist. Die Klägerin hat einen Internet - P rovider nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über die Inhaber von 32 IP - Adressen in Anspruch geno m- men , über die das von ihr vertriebene Computerspiel - Human Rev o- unbefugt im Internet angeboten worden war . Zuvor hatte sie gemäß 1 2 - 3 - § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG eine richterliche Gestattung der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten erwirkt. Nachdem d er Int ernet - Provider der Klägerin die Auskunft erteilt hatte , die Beklagte sei Inhaberin von zwei der 32 - näher bezeichneten - IP - Adressen , forderte die Klägerin d ie Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungserklärung und Zahlung eines bestimmten Be trages zur Abgeltung aller An sprüche auf . Da die B eklagte lediglich eine - aus Sicht der Kläge rin unz u- reichende - Unterlassungserklärung ab gab, erhob d ie Klägerin gegen s ie Klage auf Unterlassung und Ers tattung der Abmahnkosten . D er Rechtsstreit wurde durc h einen Vergleich beendet, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Ko s- ten des Rechtsstreits zu tragen. D ie Klägerin hat die Festsetzung der Kosten des Verfahren s nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG in Höhe vo gemäß § 103 Abs. 2, § 104 ZPO beantragt. Insgesamt hat sie geltend gemacht und zwar Gerichtskosten von Anwaltskosten von 531,40 und Kos ten für die Auskunft des Internet - Providers von . I n erster Linie hat d ie Klägerin begehrt und zwar sämtliche r Gerichtskosten und Anwaltskosten sowie d er auf die Auskunft des Internet - Providers über die Beklagte als Inhaberin von zwei von 32 IP - Adressen entfallenden Kosten ). Hilfsweise hat sie die Festsetzung von Kosten in Höhe von 53,54 be ansprucht ( 2/32 der G e- samtkosten) . D as Landgericht hat d en Antrag abgelehnt. Die sofortige B e- schwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM - RD 2 013, 639) . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den Kosten des Verfa h- rens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG ha ndele es sich 3 4 5 - 4 - nicht um gemäß § 9 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattende Kosten des nachfo l- genden Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten. Die der Klägerin i n diesem V erfahren entstandenen Kosten seien nicht unmittelbar auf den Rech tsstreit gegen die Beklagte bezogen. Die Klägerin h a- be d ie Ausk ünfte nämlich vor Erhebung der Klage für eine Abmahnung verwe n- det. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Abmahnverfahrens keine notwend i- gen Kosten eines dem Abmahnverfahren nachfolgenden Rechts s treits seien, g elte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des Auskunftsv erfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten . D ie Festsetzung de r Kosten des Auskunftsv erfahrens im anschließenden Rechtsstreit sei auch nicht prozessökonomischer als eine Geltendmachung d i e- s er Kosten in einem eigenständigen Rechtsstreit. Das Kostenfestsetzungsve r- fahren sei als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung komplizierte r Fragen wie der Berechtigung solcher Kostenforderungen bestimmt und geei g- net. Allein a us dem Umstand, dass über eine IP - Adresse Urheberrechte verletzt worden seien, fol ge nicht, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverle t- zungen v erantwortlich sei und Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu leisten ha be . Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob gegen den Anschlussi n- haber ein materiell er Anspruch auf Erstattung der Kosten des Auskunftsv erfa h- rens besteh e . Diese Prüfung dürfe ni cht durch die pauschale Zuerkennung e i- nes prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterlaufen werden. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 7 8 - 5 - 1. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin in dem Vergleich, mit dem die Parteien den Rechtsstreit wegen der über zwei IP - Adressen der B e- klagten begangene n Urheberrechtsverletzungen b e igelegt haben, verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die - wie etwa Kosten für Detektivermittlunge n oder Testkäufe - der Vorbereitung eines kon - kret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Pr o- zesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Koste n- festsetzungsverfahren geltend gemacht werden ( BGH, Beschluss vo m 20. O k- tober 2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Gelten d- machung der Abmahnkosten , mwN). 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provider auf Auskunft über den Inhab er einer IP - Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Recht s- streits gegen die Person, die für eine über diese IP - Adresse begangene Urh e- berrechtsverletzung verantwortlich ist ; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten , sowe it sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung no t- wendig waren. a) Nach der Begründung zu § 101 UrhG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen E i- gentums soll zunächst der Verletzte die Kosten für d ie richterliche Anordnung tragen, diese aber später als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend m a- chen können (BT - Drucks. 16/5048, S. 49 unter Verweis auf die Begründung zu § 140b PatentG, aaO S. 40). D em ist nicht zu entnehmen, dass die Kosten e i- 9 10 11 - 6 - ner richt erliche n Anordnung nur auf der Grundlage eines materiellen Sch a- densersatzanspruchs und nicht auf der Grundlage eines prozessualen Koste n- erstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden können. b) Die Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Auskunft über den Inhaber einer IP - Adresse dienen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann unmittelbar der Vo r- bereitung eines Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP - Adre sse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist , wenn die ertei l- te Auskunft nicht sogleich zur Erhebung einer Klage gegen diese Person, so n- dern zunächst für eine Abmahnung des Anschlussinhabers verwendet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Ko sten einer Abmahnung nicht zu den e i- nen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten gehören (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 12 Geltendmachung der Abmahnkosten ). Die Kosten einer Abmahnung sind nicht unmittelbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung n otwendig , weil Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage nicht von einer vor - angegangenen Abmahnung abhängen. Dagegen kann eine Klage gegen die Person, die für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, die über eine bestimmte IP - Adresse begangen wu rde, n ur erhoben werden, wenn zunächst der Inhaber der IP - Adresse ermittelt worden ist. c) E ine r Festsetzung der Kosten des Auskunftsverfahrens im Kostenfes t- setzungsverfahren des nachfolgenden Rechtsstreit s steht, anders als das B e- schwerdegericht angen ommen hat, nicht entgegen, dass d as Kostenfestse t- zungsverfahren als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung kompl i- zierte r Rechtsfragen bestimmt und geeignet ist. Die mitunter schwierige Frage der Verantwortlichkeit eine r Person für eine über eine bestimmte IP - Adresse begangene Urheberrechts verletzung ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern im wegen dieser Rechtsverletzung gegen diese Person geführten 12 13 - 7 - Rechtsstreit zu beantworten. Unterliegt der Beklagte im Erkenntnisverfahren, steht seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung fest. Eine erneute Überprüfung dieser Verantwortlichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nicht. Vielmehr hat der Beklagte die Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO u n- a b hängig davon zu tragen, ob gegen ihn auch ein materieller Kostenersta t- tungsanspruch besteht. IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsb e- schwerde der Klägerin aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Ko s- tenfestsetzungsantrag der Höhe nach begründet ist. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. V. Für die neue Entscheidung weis t der Senat darauf hin, dass die Kl ä- gerin nur - wie mit ihrem Hilfsantrag geltend gemacht - die Festsetzung von 2/32 der Gesamtkosten beanspruchen kann. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die mit dem Hauptantrag ge l- tend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen , wenn lediglich die beiden der Beklagten zugeteilten IP - Adressen und nicht 32 IP - Adressen G e- genstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gewesen wären. En t- gegen der Ansicht der Klägerin kann die Beklagte nicht darauf verw iesen we r- den, sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs bei den Inhabern der anderen IP - Adressen schadlos zu halten. Abgesehen davon, dass es der Beklagten wohl kaum möglich wäre, die Inhaber der anderen IP - Adressen zu ermitteln, könnte sie diese au ch nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner auf Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 BGB) in Anspruch nehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Personen, die für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, die nach Darstellung der Kläg e- 14 15 16 17 - 8 - rin über die hier i n Rede stehenden 32 IP - Adressen begangen wurden, als G e- samtschuldner (§ 421 BGB) haften. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei ihnen nicht um jeweils selbständige Täter, sondern um Mittäter oder Beteiligte (§ 830 BGB) handelt. Hätte die Klägerin sämtliche Personen, die für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, in einem Rechtsstreit mit Erfolg in Anspruch genommen, hätte sich d eren Haftung für die Kostenerstattung d a- her nicht nach § 10 0 Abs. 4 ZPO (Haftung als Gesamtschuldner), sondern nach § 100 Abs. 1 ZPO (Haftung nach Kopfteilen) gerichtet. Unter Berücksichtigung des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsgedankens sind auch im vorliegenden Fall nur die anteilig auf die Beklagte entfall enden Kosten in Höhe 18 - 9 - von 2/32 der Gesamtkosten al s im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwe n- dige Kost en des Rechtsstreits anzusehen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2013 - 310 O 142/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2013 - 8 W 17/13 -
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