BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7 /1 2 vom 5 . Dezember 2012 in de r Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 71 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Das im Zwischenstreit über die Nebenintervention (§ 71 ZPO) ergehende Zw i- schenurteil is t unanfechtbar, wenn es vom Landgericht als Rechtsmittelgericht oder vom Oberlandesgericht erlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde im Zwischenurteil zugelassen worden ist. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Dezember 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil d es 6. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts München vom 5. Januar 2012 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gegenstandwert: 1. 0 00 .000 Gründe: I. Die Klägerin ist eine Vereinigung im Sinne von § 12 UrhWG, deren Mitglieder als Hersteller oder Importeure von Speicherm e dien nach § 54 Abs. 1 UrhG oder § 54b Abs. 1 Fall 1 UrhG vergütungspflichtig sind. Die B e klagte ist ein Zusammenschlus s der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 Fall 1 UrhG an spruchsberechtigten deutschen Verwertungsgesel l- schaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Mitgliedsgesel l- schaften haben ihr die ihnen we gen der privaten Verviel fältigung von Audiowe r- ken und audiovisuellen Werken zuste henden Vergütungsansprüche übe r tragen. Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c , § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - bea n tragt, 1 2 - 3 - zwisch en ihr und der Beklagten den ( näher bezeichneten ) Inhalt eines Gesam t- vertrags festz u setzen. Die Streithelferin hat erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten . Die Klägerin und die Beklagte halten die N ebenintervention für unzulä s- s ig. Sie haben beantragt, die Nebenintervention zurückzuwe i sen. Die Streithelferin hat beantragt, den Antrag auf Zurückweisung der N e- benintervention zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Nebenintervention durch Zwischenurteil zurückgewiesen u nd die Rechtsbeschwerde zugelassen . Mit der Rechtsb e- schwerde , deren Zurück weisung die Klägerin und die Beklagte beantragen, ve r- folgt die Streithelferin i h r en Zurückweisungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Das Zwischen urteil , das das Oberlandesgericht oder das Landgericht als Recht s- mittelgericht im Zwischenstreit über die Nebenintervention erlässt, ist nicht a n fechtbar. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZP O statthaft. a) Die Rechtsbeschwerde ist g emäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO g e- gen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsg e- richt oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zug e lassen hat. Diese Vorau ssetzung ist nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - hat die Rechtsbeschwerde im ersten Rechtszug nicht in einem Beschluss, so n- dern in einem Urteil, nämlich in e inem Zwischenurteil zugelassen. b) D er Bundesgerichtshof ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 3 Sat z 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebu n- den. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Recht s- beschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bej a hung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvorausse t- zungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass d a durch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 I ZB 22/02, BGHZ 154, 102; B e- schluss vom 6. Okt o ber 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 , jeweils mwN ). 2 . Die Rechtsbeschwer de gegen das Zwischenurteil kann auch nicht in ein statthaftes Rechtsmittel umgedeutet werden. Das Gesetz sieht g egen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwisch enurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor . Insbesondere ist dagegen weder die sofortige Beschwe r de noch die Revision statthaft. a) G egen das Zwi schenurteil, mit dem über den Antrag auf Zurückwe i- sung einer Nebenintervention entschieden wi rd, findet gemäß § 71 Abs. 2 ZPO zwar die sofortige Beschwerde statt (vgl. auch § 135 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 2, § § 372a, 387, 402 ZPO) . Die sofortige Beschwerde ist aber nach § 567 Abs. 1 ZPO - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - nur g e gen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landg e richte statthaft. b) Die Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Ber u- fungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Gegen das im ersten Rechtszug e r- lassen e Zwisch enurteil ist die Revision daher nicht stat t haft. 10 11 12 13 - 5 - 3 . Die Bestimmung des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann auch nicht dahin berichtigend ausgelegt werden, dass die Rechtsbeschwerde gegen ein Zwischenurteil statthaft ist, wenn das Berufungsgericht oder d as Oberlandesg e- richt im ersten Rechtszug sie in dem Zwischenurteil zugela s sen hat. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Zweck des ZPO - Reformge - setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I , S. 1887) , den Beschwerderecht s zug an den Hauptsacherechtszug anzugle ichen und mit der Rechtsb e schwerde auch bei Nebenentscheidungen die höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Recht s- fragen zu ermöglichen (vgl. Begründung des Regierungsen t wurfs zum ZPO - Reformgesetz , BT - Drucks. 14/4722, S. 68 und 116 ) , spreche dafür, § 57 4 ZPO berichtigend dahin auszulegen, dass die Rechtsbeschwerde auch gegen Neb e- nentscheidungen in Form eines Zwischenurteils statthaft ist (R. Bork in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 71 Rn. 8; vgl. auch Schnauder, JuS 2002, 162, 168 , der ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vermutet ; vgl. weiter Münc h- Komm.ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 574 Rn. 16 ). Dieser Ansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden. I m Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes, der die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur g e- gen Beschlüsse eröffnet , ist für eine berichtigende Auslegung kein Raum (im Ergebnis ebenso Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 567 Rn. 10 und § 574 Rn. 2a; zur berichtigenden Ausle gung vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 1961 A n wSt (B) 6/61, BGHSt 17 , 21, 25 f. ; Urteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87, BGHZ 104, 158, 164 ) . Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Redak - tionsversehen des Gesetzg e bers. Durch die Angleich ung des Beschwerderechtszug s an den Hauptsach e- rechtszug sollen die Beschwerden gegen erstinstanzliche Entsche i dungen bei den zuständigen Beschwerdegerichten und die - neu eingeführten - Rechtsb e- schwerden gegen Entscheidungen im zweiten Rechtszug beim Bunde sg e- 14 15 16 17 - 6 - richtshof konzentriert werden (vgl. Begründung des Regi e rungsentwurfs zum ZPO - Reformgesetz, BT - Drucks. 14/4722, S. 68) . Ziel des Gesetzes ist also in erster Linie die Konzentration der Entscheidungszuständigkeit und nicht die E r- öffnung des Instanzenzuge s hinsichtlich sämtlicher erst - und zweitinstanzl i cher Entscheidungen. Eine solche ist auch nicht zwingend geboten. Auch nach dem bis zur Neuregelung durch das ZPO - Reformgesetz geltenden Recht war das im Zwischenstreit über die Nebenint ervention er gehende Zwischenurteil des Obe r- landesgerichts unanfechtbar ( § 567 Abs. 4 ZPO aF; vgl. zur Vorgä n gerregelung § 567 Abs. 3 ZPO aF BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299, 301 ; Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 ) . Ei ne höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Wege der Rechtsbeschwerde ist auch bei Nebenentscheidungen in Form von Zw i- schenurteil en gewährleistet . Entscheidet das Landgericht oder das Oberla n- desgericht in zwei ter Instanz als Beschwerdeger icht durch B e schluss über die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil, hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgericht s hof ( § 133 GVG) nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 ZPO - mit bindender Wirkung ( § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - zu zu lassen , wenn die R echtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfo r dert. 18 - 7 - III . Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Streithelferin z u- rückzuweisen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerde verfahren werden g e- mäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Okt o ber 1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203 , 204 mwN ) . Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: OLG Mün chen, Entscheidung vom 05.01.2012 - 6 Sch 11/10 WG - 19
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