BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/12 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 22. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Ric h- ter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27 . Zivilsenat - vom 12. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 229.544,76 Gründe: I. Mit Besc hluss vom 12. März 2012 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w e- gen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Ber u- fung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im W e- sen t lichen ausgeführt: 1 - 3 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 15. Februar 2012, eingegangen am 16. Februar 2012, sei zulässig. Er sei rechtzeitig innerhalb der Zwe i - Wochen - Frist des § 234 ZPO gestellt, die am 7. Februar 2012 mit Entdeckung des übersehenen Fristablaufs begonnen habe. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Berufung s- führers. Auch bei der Übertragung von Aufgaben auf juristische Hilfskräfte, wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsreferendar, die dem Prozessbevollmäc h- tigten zuarbeiteten, bestünden Weisungs - und Überwachungspflichten, die sich nach der Art de r Tätigkeit und dem jeweiligen Ausbildungsstand der Hilfskraft richteten. Inhalt der behaupteten Anweisung an den Referendar sei vorliegend nur pauschal gewesen, nachdem der Prozessbevollmächtigte am 31. Januar 2012 den Schriftsatz zur Berufungseinlegung g efertigt gehabt habe, ihm die Akte nach Ausfertigung des Schriftsatzes wieder vorzulegen. Es sei dem Wi e- dereinsetzungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass eine hinreichend klare und unmissverständliche Anweisung dahingehend bestanden habe, wann die Akte mit dem Berufungsschriftsatz vorzulegen sei. Das wäre jedoch geboten gew e- sen. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Überw a- chung von Fristen für einen Rechtsreferendar im Gegensatz zu einer Recht s- anwaltsfachangestellten mit einer dreijä hrigen Ausbildung um keine im Rahmen der Ausbildung bzw. des Studiums im Vordergrund stehende Tätigkeit geha n- delt habe. Hinzu komme, dass ein Rechtsreferendar bzw. Student, im Gege n- satz zu einer Rechtsanwaltsfachangestellten, bereits ausbildungsbedingt nic ht ständig in einer Anwaltskanzlei tätig sei und daher, im Gegensatz zu einer b e- reits viele Jahre bewährten zuverlässigen Bürokraft, bei Übertragung derartiger Aufgaben an ihn höhere Aufgaben an die Überwachungspflicht zu stellen seien. Im vorliegenden Fal l komme hinzu, dass die Eintragung der Fristen in die 2 3 - 4 - Handakte sowie den Fristenkalender nicht vom Referendar selbst, sondern von der dafür zuständigen Angestellten noch vor deren Urlaubsantritt vorgenommen worden sei. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass der angefochtene B e- schluss bereits deshalb aufgehoben werden muss, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachve r- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/1 2, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 jeweils mwN). Das Rechtsbeschwe r- degericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Ber u- fungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der a n- g e fochtene Beschluss keine tatsächlichen Festst ellungen, ist das Rechtsb e- schwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage (BGH, B e- schluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 beide mwN). Wird 4 5 6 - 5 - diesen Anfo rderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksicht i- gender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Ber u- fungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 m w N). Eine Sachd arstellung ist ledi g- lich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sac h verhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den B e- schlussgründen ergeben (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versä u- mung der Berufungs - oder der Berufungsbegründungs f rist als unzulässig ve r- worfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6). b) Es kann dahinstehen, welche Darstellungstiefe hinsichtlich des ma ß- geblichen Sachverhalts, über den entschieden wird, des S treitgegenstands und der Anträge bei Beschlüssen erforderlich ist, die die Berufung als unzulässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist verwe i- gern. Zwingend erforderlich ist jedenfalls, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbe schwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3). aa) Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss erlaubt schon nicht die Feststellung, dass der Beklagte die Berufungsfrist tatsächlich versäumt 7 8 9 - 6 - hat. Es fehlt eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberec h- nung maßgeblichen Daten. bb) Auch eine inhaltliche Überprüfung des Wiedereinsetzungsvorbri n- gens ist anhand des wiedergegebenen Sachverhalts nicht möglich. So wirft das Berufungsgericht dem Prozessbevollmächti gten des Beklagten offensichtlich vor, dass dieser einem bei ihm beschäftigten Rechtsreferendar die Weisung gegeben hat, am 31. Januar 2012, nachdem er, der Prozessbevollmächtigte, den Schriftsatz zur Berufungseinlegung gefertigt hatte, ihm die Akte nach A u s- fertigung des Schriftsatzes wieder vorzulegen und diese Anweisung nicht hi n- reichend klar zeitlich konkretisiert hat. Weitere Umstände, die die Beurteilung erlauben würden, ob in der Anweisung des Prozessbevollmächtigten des B e- klagten ein diesem zuzurechn endes Verschulden liegt, können dem angefoc h- tenen Beschluss nicht entnommen werden. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Wird eine Anweisung nur mündlich erteilt und betrifft sie einen so wichtigen Vorgang wie die Anfertigung und Übermittlung eines fri stwahrenden Schriftsatzes oder die Notierung einer Frist, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erl e- digung etwa im Drange der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; Beschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; B e- schluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW - RR 2004, 1361, 1362; B e- schluss vom 26. Janua r 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 16; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW - RR 2012, 428 Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW - RR 2012, 743 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 14 f.; Beschluss vom 10 11 - 7 - 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW - RR 2013, 572 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061 Rn. 12). Eine solche Sicherung gegen das Vergessen einer mündlich angeordn e- ten Wiedervorlage kann aber bereits in eine r den Anforderungen der Rech t- sprechung genügenden Organisation des Fristenwesens in einer Kanzlei liegen. Der angefochtene Beschluss enthält keine Ausführungen dazu, weshalb nicht spätestens am Tag des Fristablaufs die - wohl - vergessene Wiedervorlage der Akte bemerkt worden ist. Sollte es sich hierbei um ein individuelles Versagen des Rechtsreferendars und nicht um einen Mangel in der - nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen des Beklagten or d- nungsgemäßen - Organisation der Ausgan gskontrolle gehandelt haben, trifft den Beklagten an der Fristversäumung kein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01, NJW - RR 2001, 1072; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW - RR 2007, 1430 Rn. 9; Beschluss vom 15. Novembe r 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 13). Das Verschulden des Rechtsa n- walts steht einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür g e- troffen wurde, dass bei normalem V erlauf der Dinge die Frist - trotz des Fehlers des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9 mwN). Die Übertragung der Fristenkontrolle auf einen im Führen des Fristenk a- lenders ausgebildeten und eingewiesenen Rechtsreferendar führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht zu einer Erhöhung der Überw a- chungspflicht des Rechtsanwalts. Das Gegenteil ist der Fall (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, NJW 2006, 1070 Rn. 5 f. mwN). 12 13 - 8 - 2. Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen. Berg mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 3 O 4913/06 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 12.03.2012 - 27 U 669/12 - 14
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