BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/13 v om 9. Juli 2013 in der Handelsregistersache betreffend Nachschlagewerk: ja BGHZ: n ein BGHR: ja FamFG § 382 Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse zurüc k genommen wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf E i n- tragung, wenn sich die Sach - und Rechtslage nicht geändert hat. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - II ZB 7/13 - AG Regensburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch d en Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Rich ter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückg e- wiesen. Gegens Gründe: I. Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA 2853 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit notariell beglaubigter E rklärung vom 21. Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übe r- i- ter lautete die Anmeldung: 1 - 3 - a- gende Kommanditistin versichern, dass die au sgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haf t- summe (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die a . Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative A b- findungserklärung fehle. Für das Registergericht sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 z urückwies. Auf die Aufforderung des Registergerichts wurde die Anmeldung zurückgenommen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Juli 2012 meldeten die Bete i- ligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persö n- lich haftende n Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Ko m- erhöht worden sei. Die Anmeldung ist a uch im Übrigen weitgehend identisch mit der Anmeldung vom 21. Dezember 2011 und lautet weiter: die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den Ta t- sachen, das Handelsregister ist unrichti g. Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der So n- derrechtsnachfolge vorliegt und kein Fall eines isolierten Au s- scheidens bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligt en versichern, dass die Übertragung des Anteils 2 3 - 4 - von Frau H . an Herrn R . erfolgt und wirksam gewo r- Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 wies das Amtsgericht Regensburg die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vo rliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge und nicht ein isolierter Ein - und Austritt von Kommanditisten vorliege. Dagegen b e- antragten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulassung der Sprungrechtsb e- schwerde. II. Der Ant rag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Recht s- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen ste l- len sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis. 1. Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach - und Recht slage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Zwar entfaltet eine Ent scheidung, mit der eine Eintr a- gung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schut z- 4 5 6 - 5 - würdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Ge set z- geber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entsche i- dungsgrundlagen schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach ei ner Zwischenverfügung, zurückgenommen wu r- de (MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/ Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Gerade mit der Zwischenverf ü- gung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht we r- den, dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden. 2. Für die nochmalige Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu b ejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach - und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dah inst e- hen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Pr a- xis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnac h- folgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung 7 - 6 - abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanz: AG Regensburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - HRA 2853 -
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