BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/14 vom 11 . Dezember 2014 in de r Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Dezember 201 4 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bü scher und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kir chhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 14 v om 7 . Januar 201 4 aufgehoben , soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wo r- den ist . Die Sache wird zur e r neu t en Entscheidung , auch über die auße r- gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück verw ie sen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert : 465,70 Gründe: I. Das Amt sgericht hat die der Klägerin vom Beklagten nach einem Ane r- kenntnisurteil des Amtsgerichts zu erstattenden Kosten gemäß § 104 ZPO auf 693,20 Auf d ie sofortige Beschwerde des Beklagten hat d as Beschwer d egericht den Kostenfestsetz ungsbeschluss des Amtsgericht s abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 227,50 hera b- gesetzt . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Festsetzung weiterer P rozesskosten in Höhe von 465,70 nebst Zinsen. 1 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandes gerichts Hamburg vom 4. September 2013 (K&R 2013, 810 = ZUM - RD 2013, 639) ausgeführt , bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ha ndele es sich jede nfalls dann nicht um nach § 9 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstatt ungsfähig e Kosten des nachfol genden Rechtsstreits , wenn das Ergebnis des Verfahrens wie hier vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Abmahnverfah rens keine no t- wendigen Kosten eines dem Abmahnverfahren nachfolgenden Rechts streits seien, g elte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des Auskunftsv erfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung e iner dem Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten . I II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Der angefocht e- ne Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie die Kl ägerin mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. 1. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdeg e- richt grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdeg e- richt festgestellt hat. Fehlen tatsächli che Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde u n- terliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wir d, wiede r- geben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen . Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz ( § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen ve r- sehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 , NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, jeweils mwN). 2 2 3 3 4 4 - 4 - 2. So liegt es hier. Dem angefochtenen Beschluss ist zwar zu entne h- men, dass die Klägerin die Festsetzung der Kosten eines Auskunftsv erfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG begehrt und d ie erteilte Auskunft vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet wurde. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder den S achverhalt noch die Anträge der Klägerin wieder. Auch der B e- schluss des Amt s gerichts , auf den das Beschwerdegericht im Übrigen auch nicht Bezug nimmt, enthält keine Sachdarstellung. IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsb e- sc hwerde der Klägerin aufzuheben , soweit zum Nachteil der Klägerin e ntschi e- den worden ist . Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind f ür das Rechtsbeschwe r- deverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. V. Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der Beklagte hat nach dem Anerkenntnisurteil die Kosten des Recht s- streits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rech tsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Ko s- ten, die wie etwa Kosten für Detek tivermittlungen oder Testkä ufe der Vorb e- rei tung eines kon kret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, B e- schluss vom 20. Oktober 2005 I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN). 2. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angegriffenen Beschlu s- ses auf die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5 5 6 6 7 7 8 8 9 9 - 5 - 4. September 20 13 gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP - Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rech tsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP - Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (B e- sch luss vom 15. Mai 2014 I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 bis 13 = WRP 2014, 1468 Deus Ex). Die Beschwerde rügt vergeblich, die geltend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen , wenn lediglich die de m Beklagten zugeteilten IP - Adressen und nicht auch die anderen Personen zugeordneten IP - Adressen G egenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gewesen wären. Die Kosten des Verfahre ns nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP - Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige 10 10 - 6 - Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP - Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 14 bis 18 Deus Ex). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 35a C 415 /12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2014 - 314 T 68/13 -
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