ECLI:DE:B GH:2015:011215BIIZB7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/15 vom 1. Dezember 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 1. Dezember 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 9.000 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Zwangseinzi e- hung ihrer Geschäftsanteile an der beklagten GmbH. Das die Klage abweise n- de Urteil ist der Klägerin a m 12. Dezember 2014 zugestellt worden. Am 28. Januar 2015 hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Anlässlich eines Verhandlungstermins am 14. Januar 2015 habe die hi e- sige Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Berufung eingelegt worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter führe für sie bzw. ihren Ehemann mehrere Verfa h- ren - sowohl beim Kamm ergericht wie auch beim Landgericht - , bei denen die hiesige Beklagte jeweils Verfahrensbeteiligte sei. Mit Hinblick auf die Fülle der 1 2 - 3 - Verfahren sei ihrem Prozessbevollmächtigten eine sofortige Einlassung zur Frage, ob Berufung eingelegt worden sei oder ni cht, nicht möglich gewesen. Das Prozessregister des Kammergerichts habe auf telefonische Nachfrage b e- stätigt, dass eine Berufungsschrift nicht vorliege. Die Prüfung der Prozessakte am gleichen Tag habe ergeben, dass b e- reits am 7. Januar 2015 eine Berufun gsschrift gefertigt worden sei und dass die Berufungsschrift am gleichen Tag, kurz nach 19.00 Uhr von ihrem Prozessb e- vollmächtigten in den Briefkasten der Poststelle am Breitenbachplatz eingewo r- fen worden sei. Dieser habe nach Eingang des Urteils am 12. Dezember 2014 die no t- wendigen fristensichernden Eintragungen durch seine, bei ihm seit ca. 20 Ja h- ren beschäftigte ausgebildete Reno - Fachangestellte S . am 18. Dezember 2014 im Fristenkalender für 2014 und 2015 vornehmen lassen. Eine Vorfrist sei für den 29. Dezember 2014 und für den 5. Januar 2015 eingetragen. Der Fris t- ablauf sei für den 12. Januar 2015 vorgemerkt gewesen. Da Frau S . ihre Tätigkeit im Büro erst am 15. Januar 2015 wieder aufgenommen habe, habe ihr Prozessbevollmächtigter die Be rufungsschrift selbst am 7. Januar 2015 gefertigt, unterschrieben, die Kopien beigefügt, die Sendung mit Briefmarke versehen und am gleichen Tag nach einem Termin i n W . nach 19.00 Uhr für die Leerung 21.30 Uhr für die Region Berlin/ Brandenburg auf den Postweg gegeben. Nach Aufforderung des Berufungsgerichts hat die Klägerin am 12. März 2015 einen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie einer Berufungsschrift vom 7. Januar 2015 vorgelegt. 3 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ber u- fungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierg e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- tung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefoc h- tene Beschluss nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Kläg e- rin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht s- staatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pr o- zessbevollmächtigten ver sagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtspr e- chung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Ve r- fahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; B GH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 5 mwN). Entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserheblicher Ve r- stoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 1. Das Berufungsgericht hat sein e Entscheidung wie folgt begründet: Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sei nicht zu gewähren. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Vortrag der Klägerin zu den Vorgängen bei und nach Übersendung der Berufungsschrift enthalte mehrere 7 8 9 - 5 - Umstände von Gewicht, die es für den Senat ausschlössen, mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Fristversäumnis der Klägerin nur durch einen Mangel im Bereich der Post AG verursacht worden sei. Von besonderem Gewicht sei dabei das Verhalten ihres Prozessbevol l- mächtigten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum Geschäftszeichen 105 O 15/14. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass de r Bevollmächtigte auf den Vorhalt des Gegnervertreters, ein Rechtsmittel g e- gen die angefochtene Entscheidung sei beim Kammergericht nicht eingega n- gen, nicht in der Lage gewesen sei, sich zu positionieren, und erst die Prozes s- akte habe prüfen müssen. Der Ma ngel der Nachvollziehbarkeit folge daraus, dass es in einer professionell betriebenen Anwaltskanzlei, die über zumindest eine Angestellte verfüge, einen ungewöhnlichen Fall darstelle, dass der Anwalt Schriftsätze selbst herstelle und expediere. Die Klägeri n habe auch nicht g e- genüber dem Hinweis der Beklagten auf diese ungewöhnliche Situation geltend gemacht, dass dies in dem Büro ihres Prozessbevollmächtigten gerade nicht ungewöhnlich gewesen sei. Die stattdessen gegebene Erklärung der Klägerin, es gebe zu viele Verfahren zwischen den Parteien, um sich an ein einzelnes zu erinnern, sei schon aus sich heraus, erst recht jedoch im Zusammenhang mit weiteren Umständen, nicht tragfähig. Die Klägerin trage nicht vor, dass noch mehr als drei Verfahren zwischen den Parteien anhängig seien. Hinzu trete der Umstand, dass sich aus den vorgelegten Kopien aus dem Kalender des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade nicht ergebe, dass dieser unter erheblichem Druck diverser Fristen gestanden habe. Vielmehr seien de n Kopien, die immerhin vier Werktage beträfen, lediglich drei Einträge zu entnehmen, die sich überdies jeweils nur auf Fristen und Vorfristeinträge für das vorliegende Verfahren bezögen. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, 10 11 - 6 - dass der Prozessbevollmächti gte nicht den Überblick über die gerade abgela u- fenen Notfristen hätte haben können. Weitere Gesichtspunkte sprächen dagegen, das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen des Verschuldens als glaubhaft anzusehen. So sei es nicht völlig fernliegend, dass es zu Fehlleistungen komme, wenn die Kraft, die die Fristvo r- lagen zu bearbeiten habe, nicht im Büro sei, sollte dies am 7. Januar 2015 hi n- sichtlich der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten so gewesen sein. Auch seien die sich auf das vorliegende Verfahren b eziehenden Fristen im Kalender nicht gestrichen worden, obwohl dies allgemeinem Standard in Anwaltskanzle i- en entspreche. Es sei trotz des Hinweises der Beklagten auf diesen Umstand von der Klägerin nicht dargestellt worden, auf welche Weise die Erledigung von Fristen im Rahmen des Fristenmanagements dokumentiert werde. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei wegen eines der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens e ine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig ve r- worfen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die dieser Entscheidung z u- grunde liegende Annahme, die Klägerin habe ihren zur Wiedereinsetzung g e- haltenen Vort rag nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO glau b- haft gemacht, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzung s- grunds zu stellen sind. Zwar darf grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - konkr e- te Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit übe rwi e- gender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschluss vom 12 13 - 7 - 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14). Solche Anhalt s- punkte können sich auch aus dem übr igen Parteivortrag sowie bei der Akte b e- findlichen Unterlagen ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorlage der Unterlagen pflichtgemäß oder überobligatorisch erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14 mw N). a) Zutreffend liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts (stillschwe i- gend) die Annahme zugrunde, dass die (behauptete) Aufgabe zur Post am 7. Januar 2015 (Mittwoch) grundsätzlich ausreichend gewesen wäre, um den Eingang bei Gericht innerhalb der e rst am 12. Januar 2015 (Montag) ablaufe n- den Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Weitere Vorke h- rungen hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ergreifen müssen. Insbesondere wäre er nicht gehalten gewesen, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übe r- senden (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7). Eine Partei ist auch nicht verpflichtet, den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Pos t- dienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 216 1 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8). 14 - 8 - b) Wenn Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen A b- läufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Pa r- tei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. Septem ber 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.). Den Verlust des Sch riftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaf t- machung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III Z B 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 13). c) Ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. aa) Danach genügt ein geringerer Grad der r ichterlichen Überzeugung s- bildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfestste l- lung. Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wah r- scheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 201 5 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 8 beide mwN). Diese Voraussetzungen sind dann e r- füllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des 15 16 17 - 9 - jeweiligen Falls mehr für das Vorli egen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 8 beide mwN). Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. Diese Würdigung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränk t, ob der Tatrichter sich mit dem Pr o- zessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk - und Naturgesetze oder Erfahrung s- sätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, Fa mRZ 2015, 1715 Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12). bb) Danach hält der angefochtene Beschluss der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiede r- einsetzungsgrundes zu stellen sind. Das Berufungsgericht hat den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Ve r- sicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Blick genommen und im Einzelnen ausführlich begrü ndet, warum es nicht für überwiegend wah r- scheinlich hält, dass der Prozessbevollmächtigte am 7. Januar 2015 eine Ber u- fungsschrift selbst gefertigt, versandfertig gemacht und zur Post gebracht hat. Es hat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nachvol l- ziehbar erläutert hat, aus welchen Gründen er sich in einem Termin zur mündl i- chen Verhandlung zwischen den Parteien in einem Parallelverfahren (nur) eine 18 19 - 10 - Woche n ach dem behaupteten nicht alltäglichen Vorgang nicht eindeutig zu der Behauptung der Gegenseite erklären konnte, ein Rechtsmittel gegen die ang e- fochtene Entscheidung sei beim Kammergericht nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechts b eschwerde ist auch nicht unklar, was das Ber u- fungsgericht damit gemeint hat. Es nimmt nur das Vorbringen des Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag auf, im Hinblick auf die Fülle der Verfahren sei für den Unterzeichner eine sofortige Einlassung zur Frage, ob Berufung eingelegt worden sei oder nicht, nicht möglich gewesen. Im Übrigen versucht die Rechtsbeschwerde lediglich, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen im Rechtsbeschwe r- deverfahren berücksicht igungsfähigen Fehler des Berufungsgerichts aufzuze i- gen. Als weiteren konkreten Anhaltspunkt, der dagegen spricht, den zur Wi e- dereinsetzung geschilderten Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehl ern berücksichtigt, dass in den vorgelegten Auszügen aus dem Fristenkalender die Berufungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und nicht dargestellt worden ist, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächti gten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird. d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsg e- richt nicht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ve r- letzt, indem es sie nicht nach § 139 ZPO auf die Notwendigkei t hingewiesen habe, Beweis durch Zeugnis ihres Prozessbevollmächtigten anzutreten. Mit Verfügung vom 4. März 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht we r- 20 21 22 - 11 - den müsse, dass die Berufungs schrift am 7. Januar 2015 um 19.00 Uhr zur Post gegeben wurde. Dieser Hinweis genügte, um der anwaltlich vertretenen Klägerin hinreichend deutlich zu machen, dass das Berufungsgericht die vorg e- legte eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigte n zur Glau b- haftmachung nicht als ausreichend erachtete, und ihr Gelegenheit zu geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, MDR 2010, 648 Rn. 10). Die Klägerin hat die Gelegenheit, ihren Prozessbe vollmächtigten als Zeugen anzubieten nicht g e- nutzt, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 11. März 2015 ergänzend vorgetr a- gen. - 12 - e) Auf die ergänzenden Angaben in der mit der Rechtsbeschwerdeb e- gründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung kommt es ni cht an, weil diese die rechtsfehlerfreien tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen und deshalb nicht entscheidungserheblich sind. Bergmann Caliebe D rescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2014 - 91 O 72/14 - KG, Entscheidung vom 21.04.2015 - 2 U 12/15 - 23
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