ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7 /1 5 vom 21 . April 201 6 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2 Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zustä n- digkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolge n- des Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15 - OLG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke u nd den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19 . Dezember 2014 wird auf Kosten der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.636.407,46 . Gründe: I. Die Schiedsklägerin kaufte von der Schiedsbeklagten im Jahr 2009 e i- ne Transformatorenprüfanlage. Der Liefervertrag der Parteien enthält eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handel s- kammer (ICC). I m Zusamme nhang mit dem Einsatz der von der Schiedsbeklagten geli e- ferten Anlage kam es bei der Schiedsklägerin zu einem Brand. Die Schiedskl ä- gerin erhielt aufgrund des Schadensereignisses Versicherungsleistungen. Sie hat die Schiedsbeklagte mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der geliefe r- ten Transformatorenprüfanlage im Wege der Schiedsklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen . Sie hat Erklärungen ihrer Versicherer vor g elegt, in d e- nen es heißt, die auf die Versicherer übergegangen en Ansprüche seien an die S chiedsklägerin zur ückabgetreten worden. Im Laufe des Verfahrens ist d er Haftpflichtversicher er der Schiedsbeklagten dem Rechtsstreit auf Seiten der Schiedsbeklagten beigetreten. 1 2 - 3 - Die Schiedsbeklagte hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt . Sie hat geltend gemacht, d ie Versicherer hätten die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche nur zum Schein an die Schiedsklägerin zurück a b- getreten, um die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit durch Zwischen entscheid festgestellt. D en Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung d es Zwi schenentscheids hat das Oberlande s- gericht zurückgewiesen. Das Schiedsgericht ist von einem hälftigen Mitverschulden der Schied s- klägerin bei der Verursachung des Schadens ausgega ngen und hat die Schiedsbeklagte unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen verurteilt, an die Schiedsklägerin s- betrag von 231.634,35 USD zu zahlen. Die Schiedsbeklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, den En d- schiedsspruch des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Di e Schiedsklägerin hat beantragt, den Endschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und die Anträge der Schiedsbeklagten und ihrer Streithelferin abzulehnen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurüc k- gewiesen . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten , mit der sie weiterhin die Aufhebung des Endschiedsspruchs des Schiedsgerichts und - unter Zurückweisung des von der Schiedsklägerin gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch s - die Feststellung der Unwirksa m- keit des Schiedsspruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Ein Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben we r- den und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufh e- bungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch eine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder n icht unter die Bes t- immungen der Schiedsklausel falle ( dazu I I 2) , das schiedsrichterliche Verfa h- ren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen s ei , dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (dazu II 3) und d ie Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (dazu II 4) . 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO aufzuheben, weil er e ine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle. D as Schiedsgericht habe sich zu Unrecht die Komp e- tenz angemaßt, über die von der Schiedsklägerin eingeklagten Schadense r- satzan sprüche auch in dem Umfang zu entscheiden, in dem diese Ansprüche nach Erhalt der Versicheru ng sleistungen durch die Schiedsklägerin gemäß § 86 Abs.1 VVG auf deren Versicher er übergegangen seien. Damit kann die Recht s- beschwerde keinen Erfolg haben, weil das Oberlandesgericht diesen Einwand bereits im Zwischenverfahren mit bindender Wirkung für das vorliegende Au f- hebungsverfahren zurückgewiesen hat . a ) Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenent scheid s , mit dem das Schiedsgericht se i- ne Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerkl ä- rung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend ( vgl. Voit in Musielak / Voit, 8 9 10 - 5 - ZPO, 13 . Aufl., § 1040 Rn. 12; Zöller/ Geimer, ZPO, 31 . Aufl., § 1040 Rn. 11 und § 1059 Rn. 39 mwN ). Über eine Rüge seiner Unzuständigkeit entscheidet das S c hiedsgericht , wenn es sich für zuständig hält, nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel durch Zwischenentscheid. Damit soll gewährleistet werden, da ss die Komp e- tenzfrage grundsätz lich in einem frühen Verfahrens stadium geklärt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens - Neuregelungs - gesetzes, BT - Drs. 13/5274, S. 44) . Hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid b e- jaht, kann jede Partei nach § 1 0 40 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung b e- antragen. W ird ein sol cher An trag ni cht gestellt, kann die Entscheidung des Schiedsgericht s auch nicht mehr im Aufhebungs - oder Vollstreckbarerklärung s- verfahren zur Prüfung gestellt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes, BT - Drs. 13/5274, S . 44) . Wird ein solcher Antrag gestellt, entscheidet darüber nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO das Oberlandesgericht . Hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückg e- wiesen , kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Aufhebungs - oder Vol l- streckbarerkläru ngsverfahren nicht nochmals zur Prüfung durch das Oberla n- desgericht gestellt werden. Das widerspräche dem Ziel der gesetzlichen Reg e- lung, die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts frühzeitig und abschli e- ßend im Zwischenverfahren zu klären. b) Dan ach steht aufgrund der den Antrag auf Aufhebung des Zw i- schenentscheids zurückweisenden Entscheidung des Oberlandesgericht s mit bindender Wirkung für das Aufhebungsverfahren fest, dass das Schiedsgericht auch insoweit zur Entscheidung über die von der Schie dsklägerin eingeklagten Schadensersatzansprüche zuständig ist, als deren Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs.1 VVG auf ih ren Versicherer überg e- 11 12 13 - 6 - gangen und anschließend von den Versicherern an die Schiedsklägerin zurüc k- abgetreten worden sind. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde sind nach Bestätigung des Zwischenentscheids durch das Oberlandesgericht keine weiteren Umstände zutage getreten, die der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten. Die Schieds kläge rin hat schon in ihrer Schiedsklage und damit vor dem Erlass und der Bestätigung des Zwischenentscheid s erklärt, ihre eigenen Schadensersatzansprüche zusammen mit den an sie zurückabg e- tretenen Regressansprüchen ihrer Versicherer geltend zu machen. 3. D ie Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil das schied s- richterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht en t- sprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Das Schiedsgericht habe den Schiedsspruch nicht innerhalb der von den Parteien vereinbarten Fr ist erlassen. a ) Die Parteien haben für das schiedsrichterliche Verfahren die Geltung der Schiedsordnung der Inter nationalen Handelskammer (ICC) vereinbart. Di e- se Schiedsordnung gilt für - wie hier - bis Ende 2011 eingeleitete Schiedsve r- fahren in ihrer Fassung vom 1. Januar 1998 (ICC - SchO 1998) und für seit A n- fang 2012 eingeleitete Schiedsverfahren in ihrer Fassung vo m 1. Januar 2012 (ICC - SchO 2012). Sie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ICC - S chO 199 8 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ICC - SchO 2012 folgende Bestimmung für die Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs: (1) Das Schiedsgericht muss seinen End schieds spruch binnen sechs Monaten erlassen. ( 2 ) Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet . 14 15 - 7 - Ferner bestimmt Art. 25 Abs. 3 ICC - SchO 1998 und Art. 31 Abs. 3 ICC - SchO 2012: (3) Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und zum ang e- gebenen Datum erlassen . b ) Die Schiedsbeklagte hat geltend gemacht , d er Gerichtshof der ICC habe die mit Mitteilung vom 29. März 2013 bis zum 30. August 2013 verlä ngert e Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs nicht ohne Zustimmung der Parteien und ohne Berücksichtigung des mit den Parteien erarbeiteten Verfahrenskale n- ders mit Mitteilung vom 28. August 2013 bis zum 30. September 2013 verlä n- gern dürfen. c ) Das Ober landesgericht hat angenommen, d as Schiedsgericht ha be den Schiedsspruch fristgerecht erlassen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Gerichtshof der ICC die Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nach Art. 24 Abs. 2 ICC - SchO 1998 wirksam bis zum 30. August 2013 verlängert h a- be . Es könne offenbleiben, ob der G erichtshof der ICC die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs über den 30. August 2013 hinaus verlängern durfte . Nach Art. 25 Abs. 3 ICC - SchO 1998 g elte der Schiedsspruch als am Ort des Schieds - v erfahrens und am angegebenen Datum erlassen. Im Schieds spruch heiß e es vor den Unterschriften der Schiedsrich ter: Mannheim, Deutschland (Schied s- ort), den 28. August 2013 . Danach g elte der Schiedsspruch als am 28. August 2013 - mithin innerhalb der wirksa m verlängerten Frist - erlassen. Unter diesen Umständen komm e nicht darauf an, d ass die Schiedsbeklagte am 2. September 2013 ein Verstreichen der Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs gerügt ha be und der Schiedsspruch ihr (erst) am 5. September 2013 zuges tellt w orden sei . d ) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Die Schieds beklagte macht erstmals mit der Rechtsbeschwerde ge l- tend, der Gerichtshof der ICC habe die Frist nicht wirksam bis zum 30. August 2013 verlängern können. Eine insgesamt viermal erfolgte Verlängerung der 16 17 18 19 - 8 - Sechsmonatsfrist sei nicht zulässig. Damit kann sie gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO kein Gehör mehr finden. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof de r ICC die Sechsmonatsfrist insg e- samt viermal verlängert hat. Die Rechtsbeschwerde hat nicht gerügt , das Obe r- landesgericht habe entsprechendes Vorbringen der Schieds beklagten verfa h- rensfehlerhaft übergangen. 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich gelte nd, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil der Anspruch der Schiedsbeklagte n auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und die Vol l- streckung des Schiedsspruchs daher zu einem Ergebnis führe, das der öffentl i- chen Ordn ung (ordre public) widerspreche . a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO au f- gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grund - satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN ). b) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführu n- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einz elfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht ver pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidung s- gründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten ent weder überhaupt nicht zur Kenn t- 20 21 22 - 9 - nis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesen t- lichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberüc k- sichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht au f rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinande r- setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZB 1/11, juris Rn. 9 - Sachsendampf, mwN). c) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, das Schiedsgericht habe nach diesen Maßstäben das rechtliche Gehör der Schieds - beklag ten nicht verletzt. aa ) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend , das Oberlande s- gericht habe die Rüge der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht sei nicht auf ihren Sachvortrag zur auf der Internetseite der Schiedsklägerin lesbaren We r- beaussage ein gegangen, zu Unrecht als nicht durch greifend erachtet. (1) D ie Schiedsbeklagte hat gerügt, d as Schiedsgericht habe ihren Vo r- trag übergangen, dass die Schiedsklägerin in i hrer Internetwerbung für Bran d- schutzmeldesysteme eine langjährige Erfahrung in de r Brand - und Sicherheit s- technik angebe , was darauf schließen lasse, dass sie d ie Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts erkennen m usste. (2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, d er Umstand, dass der Schiedsspruch diese n Vortrag der Schiedsbeklagte n nicht erwähne , rechtfertig e nicht den Schluss, dass das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen 23 24 25 26 - 10 - ha be . D as Schiedsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Mitve r- schuldens der Schiedsklägerin im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Bran d- sc hutzkonzepts und ausdrücklich mit der Frage, ob sie die Fehler dieses Ko n- zepts nach ihren persönli chen Fähigkeiten erkennen k onnte, auseinander g e- setzt . F ür diese Frage habe die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin kein Gewicht gehabt. Das s d ie Schiedsklägerin dort für den Verkauf von technischen Serienprodukten mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brand schutzm eldesystemen und in der Brand - und Sicherheitstechnik werbe, lasse nicht darauf schließen, dass die Schiedsklägerin nach ihren persönlic hen Fähigkeiten die Fehlerhaftigkeit des von einem externen Experten konzipierten Brandschutzkonzepts erkennen konnte. Dem stehe auch entgegen, dass We r- beaussagen oftmals eher erwartete Qualifikationen anpriesen als tatsächliche Fähigkeiten beschrieben . Da ss der Vortrag zur Werbeaussage im Schied s- spruch nicht erwähnt sei, obwohl die Schiedsbeklagte ihn im Posthearing - Schriftsatz gehalten habe , lasse gleichfalls nicht darauf schließen, das s das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. (3) D ie Rechtsb e schwerde macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin liege es geradezu auf der Hand, dass die Schiedsklägerin auch im Rahmen des Schiedsverfa h- rens als ein Unternehmen behandelt werden müs se, das aufgrund s e iner pe r- sönlichen Fähigkeiten ohne Weiteres imstande sei, die Fehlerhaftigkeit seines eigenen Brandschutzkonzeptes selbst zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Werbeaussage nicht im Schiedsspruch gewürdigt habe, obwohl sie diesen erst nach der als vorläufig bezeichneten Einschätzung des Schiedsgerichts im Hearing gehalten habe, Fehler des Brandschutzkonzeptes seien für die Schiedsklägerin nicht erkennbar gewesen, dränge sich geradezu zwangsläufig der Eindruck auf, dass das Schiedsgericht von vornherein nicht gewillt gewesen sei, seine Einschätzung nochmals einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Damit versucht die 27 - 11 - Rechtsbeschwerde lediglich die Beurteilung des Oberlandesgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht in g ebotener Weise zur Kenntnis genommen und in seinem w e- sentlichen Kern richtig erfasst. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Schiedsbeklagten nicht zur Ken ntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. bb ) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht h a- be die Rüge der Schiedsbeklagten , ihr Vortrag zu dem der Schiedsklägerin im Zusammenhang mit der Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts anzulaste n- den Verschulden gegen sich selbst habe im Schiedsspruch keine Erwähnung ge funden, zu Unrecht nicht für durchgreifend erachtet. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, der Schiedsspruch setze sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander, dass d as fehlende Brandschutzkonzept der Schiedsklägerin ein Verschulden gegen sich selbst darstelle und deswegen deren Mitverschulden anders zu werten gewesen wäre. (2) Das Oberlandesgericht hat diese Rüge nicht für durchgreifend erac h- tet. Es hat dazu au sgeführt, das Schiedsgericht habe das Vorbringen der Schiedsbeklagten zum Verschulden gegen sich selbst im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörtern müssen . Das Schiedsgericht habe angenommen, die Fe h- lerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes sei für die Sch iedsklägerin nicht e r- kennbar gewesen. Damit sei ein Mitverschulden der Schieds klägerin schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen gewesen, ohne dass es auf die konkr e- te Argumentation der Schieds beklagten angekommen wäre. Das Schiedsg e- richt habe sich au ch nicht ausdrücklich mit der von der Schiedsbeklagten zitie r- ten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zurechnung fremden Verschuldens 28 29 30 - 12 - befassen müssen . D as Schiedsgericht habe ausgeführt, dass der Schiedskl ä- gerin kein Verschulden des Erstellers des Brands chutzkonzepts zugerechnet werden könne, weil sie dieses Konzept nicht zur Erfüllung einer Schuldnerve r- bindlichkeit in Auftrag gegeben habe. Aus den weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vom Bauherrn beauftragter Statiker nicht als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Architekt en angesehen werde, e r- gebe sich, dass das Schiedsgericht den Kern der Argumentation der Schied s- beklagten zur Kenntnis genommen und in Er wägung gezogen habe. (3) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Schiedsgericht und das Oberlandesgericht hätten das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin verletzt, weil sie den rechtlichen Kern ihres Vorbringens zum Verschulden gegen sich selbst nich t zutreffend erfasst h ätten . Die Schiedsbeklagte habe unter Ber u- fung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemacht, das Mi t- verschulden setze nicht die Verletzung einer gegenüber dem Schädiger bes t e- henden Pflicht des Geschädigten voraus, so dass es auch für die Frage, ob das Verschulden eines Dritten als Mitverschulden des Geschädigten zu berücksic h- tigen sei, nicht darauf ankomme, ob der Dritte bei einer Pflichterfüllung gege n- über dem Schädiger tätig gewesen sei. Es reiche vielmehr ein Verschuld en gegen sich selbst , was auch gelte, wenn eine im eigenen Interesse des G e- schädigten stehende Aufgabe auf einen Dritten übertragen werde. D ie Schied s- klägerin müsse sich danach das Verschulden des Büros P . & Partner bei der Erstell ung des Brandschutzk onzepts zurechnen lassen, weil sie das Büro P . & Partner zur Erfüllung einer sie selbst im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit mit der Erstellung dieses Konzepts beauftragt habe. D em Schieds - spruch und dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesg erichts liege dag e- gen die Auffassung zugrunde, die Zurechnung fremden Verschuldens setze zwingend den Einsatz des Dritten zur Erfüllung einer de n Geschädigten gege n- über dem Schädiger treffenden Verbindlichkeit vo raus. 31 - 13 - (4) Mit dieser Rüge dringt die Re chtsbeschwerde nicht durch. Es kann nicht angenommen werden, das Schiedsgericht und das Oberlandesgericht hä t- ten das Vorbringen der Schiedsbeklagten zu einem Verschulden gegen sich selbst nicht zur Ken ntnis genommen und in Erwägung gez ogen. Die Recht s- auf fassung des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit der von der Schiedsbeklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zu einem Verschulden gegen sich selbst . Danach muss der Besteller, der den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, sich gemäß § 254 Abs. 1, § 278 BGB das mitwirk ende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfü l- lungsgehilfen zurechnen lassen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob der Besteller dem von ihm beauftragten bauaufsichtsführenden Architekten die Vo r- lage von Plänen in dem Sinne schuldet, dass d ie Lieferung fehlerhafter Pläne als Verletzung seiner Leistungspflicht einzuordnen wäre. E rforderlich ist aber, dass den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit trifft, diesem mangelfreie Pl äne zur Ve r fügung zu stellen (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 und 31 ; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20 bis 22) . Demnach kann dem Geschädigten die schuldhafte Mitverursachung des Schade ns durch Dritte nur dann als ein Verschulden gegen sich selbst entg e- gengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung einer ihn in seinem Vertragsverhältnis zum Schädiger treffenden Obliegenheit bedient hat. Im vorliegenden Fall hat die Schi edsklägerin in ihrem Vertragsverhältnis zur Schiedsbeklagten jedoch keine Obliegenheit getroffen, ein fehlerfreies Bran d- schutzkonzept zu erstellen. Das Brandschutzkonzept wurde nach den Festste l- 32 33 34 - 14 - lungen des Schiedsgerichts nicht zur Erfüllung einer die Schie dsklägerin g e- genüber der Schiedsbeklagten treffenden Verbindlichkeit erstellt; es diente vielmehr allein der Sicherung der Anlage aus allgemeinen bauaufsichtsrechtl i- chen Gründen. cc ) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich , das Oberlandesgericht habe die Gehörsrüge, die die Schiedsbeklagte im Zusammenhang mit der Auferl e- gung der Kosten des für die Beurteilung der Schadenshöhe seinerzeit eing e- schalteten Sachverständigen O . erho ben habe, zu Unrecht als unbehelflich abgetan. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vo r- trag übergangen, die Kosten des Sachverständigen O . seien allein von der Schiedsklägerin zu tragen, weil dessen Gutachten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei und die Schiedsklägerin erklärt habe, dass sie in di e- sem Fall das Kostenrisiko allein trage. (2) Das Oberlandesgericht hat die Rüge der Schiedsbeklagte n als unb e- gründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt, die Schiedsklägerin habe lediglich erklärt, sie sei bereit, etwaige Mehrkosten des Sch adensgutachters für den Fall zu tragen, dass sich sein Untersuchungsauftrag durch die Ergebnisse der and e- ren Gutachter ändern sollte. Zu solchen Mehrkosten sei es nicht gekommen, weil der Auftrag des Sachverständigen nicht geändert worden sei. (3) Die Beschwerde macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe keine k onkrete n Feststellungen dazu getroffen , dass keine Mehrkos ten entstanden sind. Das Oberlandesgericht hat konkret festgestellt, dass es zu keinen Mehrkosten infolge einer Änderung des Auftrags des Sachverständigen gekommen ist. Allein für diesen Fall hat sich die Schiedsklägerin nach den von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesg e- richts zur Übernahme der Kosten verpflichtet. 35 36 37 38 - 15 - III . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Schiedsbeklagte n ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückz u- weisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 10 Sch 10/13 - 39
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