ECLI:DE:BGH:2016:12 0416BIIZB7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/15 vom 12. April 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 12. April 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zu rückg e- wiesen. Gründe: Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den Kern ihres Vo r- trags nicht verkannt. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde unter anderem geltend gemacht hat, der Hinweis des Ber u- fungsgerich ts sei nicht umfassend, sondern auf die Vorlage weiterer Urkunden beschränkt gewesen und die Klägerin habe, nachdem sie einen Auszug aus dem Fristenkalender und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt habe, e r- warten dürfen, dass das Berufungsgericht eine n weiteren Hinweis gibt, wenn es die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel nicht für ausreichend hält. Die Kläg e- rin habe insbesondere erwarten dürfen, dass das Berufungsgericht sie darauf hinweist, ihren Prozessbevollmächtigten für den zur Glaubhaftmachung e ines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragenen Sachverhalt als Zeugen zu bene n- nen. Genau mit diesem Vorbringen hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2015 (II ZB 7/15, juris Rn. 21 f.) befasst. 1 - 3 - Wie bereits ausgeführt, hat auch das Berufungs gericht den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Hinweis des Berufungsgerichts nicht irrefü h- rend, sondern in seinem Kern eindeutig. Das Berufungsgericht hatte der Kläg e- rin a ufgegeben, dass die Berufungsschrift am 7. Jan. 2015 um 19.00 Uhr zur Post gegeben wurde. Jedenfalls ist ein aussagefähiger Auszug aus dem Fristenkalender vo r- Das Berufung sgericht hielt danach den von der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalt mit den bis zu seinem Hinweis vorgelegten Mitteln nicht für glaubhaft gemacht. Vorgelegt hatte die Klägerin bis dahin eine eidesstattliche Ve rsicherung ihres Prozessbevol l- mächtigten sowie zwei eidesstattlicher Versicherungen seiner Büroangestellten. Aus dem Hinweis ging somit für die Klägerin klar erkennbar hervor, dass die eidesstattlichen Versicherungen nach Auffassung des Berufungsgerichts n icht ausreichten, um bei dem Berufungsgericht die Überzeugung zu bilden, dass mehr für das Vorliegen der Behauptung der Klägerin spricht als dagegen. Nachdem die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis hin einen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Proze ssbevollmächtigten und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt hatte, war ein weiterer Hinweis darauf, dass die Kl ä- gerin ihr Vorbringen immer noch nicht glaubhaft gemacht habe und weitere Mi t- tel zur Glaubhaftmachung erforderlich seien, nicht geboten. Ein e solche Pflicht kann bestehen, wenn der um Wiedereinsetzung Nachsuchende einer gerichtl i- chen Auflage nachkommt und das Gericht danach höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt, als es zunächst in seinem mit einer Auflage ve r- 2 3 4 - 4 - bundenen Hinweis zum Ausdruck gebracht hat. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist vielmehr, für eine anwaltlich vertretene Partei ohne weit e- res erkennbar, der gerichtlichen Auflage nicht bzw. allenfalls formal nachg e- kommen. Sie hat keinen zur Glaubhaftmachung gee igneten, aussagekräftigen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. In dem vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender war im Gegenteil die Ber u- fungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und es wu r- de nic ht dargestellt, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird. Legt die anwaltlich vertretene Partei auf eine gerichtliche Anforderung hin nicht nur i n- haltlich völlig ungeeignete Ur kunden vor, sondern sogar solche, die gegen den - 5 - behaupteten Geschehensablauf sprechen, ist ein erneuter Hinweis des Gerichts nicht erforderlich. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2014 - 91 O 72/14 - KG, Entscheidung vom 21.04.2015 - 2 U 12/15 -
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