ECLI:DE:BGH:2017:160817BIZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/17 vom 16. August 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 18. August 2017 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldner s gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 21. März 2017 als unzulässig v erworfen. Gegen den Ansatz der Gericht s- kosten mit Kostenrechnung vom 3. April 2017 (Kassenzeichen 7 ) hat sich der Schuldner mit einer Erinnerung gemäß § 66 GKG vom 10. April 2017 gewandt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bu n- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 201 5 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Ko s- tenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ko s- tena nsatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die En t- 1 2 3 - 3 - scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahre n der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschlus s vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN). IV. Das Verfahren ist gerich tsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Löffler Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.11.2016 - 43 M 4447/16 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2017 - 16 T 14/17 - 4
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