ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/17 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0 . September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr . Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme etw aiger Kosten der Nebenintervenienten, die diese selbst tragen. Gründe: I. Der Kläger US - amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vere i- nigten Staaten nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von rund 3,5 Mio. Euro zuzüglich Zins en auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Antrag der Beklagten gab das Landgericht mit Zw ischenurteil vom 6. Oktober 2016 dem Kläger auf, Prozesskostensicherheit im Umfang von 365.000 dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nahm der Kläger nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die mangelnde Anfechtbarkeit der Entscheidung z urück. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht den Kläger seiner sofortigen Beschwerde für verlustig und legte ihm die Kosten des B e- 1 - 3 - schwerdeverfahrens auf. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom B e- schwerdegericht zuge lassenen - Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein gesetzlich bestimmter Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vo r. Die Zulassung der Rechtsb e- schwer d e durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gemäß B e- schluss vom 18. Januar 201 7 bindet den Senat nicht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung nur eröffnet, wenn die zuvor eingelegte so fortige Beschwerde ihrerseits statthaft war (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 25. Juni 2009 IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5 und vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, NZI 2016, 279 Rn. 6). Die Zulassung kann einen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 I ZB 40/02, NJW - RR 2003, 1075; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 III ZB 80/13, NJW - RR 2015, 1405 Rn. 11 und vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 3 06 Rn. 7 jeweils mwN). Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 aaO ; Senat aaO ). Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde i st im Rechtsbeschwerdeve r- fahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl ü ss e vom 23. Oktober 2003 2 3 4 5 - 4 - - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113 und vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 8 ). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Zwischenurteil des Landgerichts war jedoch unstatthaft und damit unzuläs sig. Das Landgericht hat über die Frage der Einrede der mangelnden Siche r- heit für Prozesskosten (§§ 110 ff ZPO) zutreffend durch Zwischenurteil en t- schieden. Ein Zwischenurteil, das der Einrede - wie hier - stattgibt, ist k ein so l- ches gem. § 280 Abs. 2 ZPO, mit dem über die Zulässigkeit der Klage befunden wird und das einem Endurteil gleichgestellt und damit selbständig anfechtbar ist, denn es lässt die Frage der Zulässigkeit gerade noch offen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Novem ber 1987 - IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232, 234 ff; Senatsb e- schl uss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW - RR 2006, 710 Rn. 6). Es handelt sich vielmehr um ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, das nicht sel b- ständig anfechtbar (vgl. §§ 511, 542 ZPO), sondern nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 25 . November 1987 aaO S . 236). Ein Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil - egal ob als s o- fortige Beschwerde oder als Berufung - war daher nicht gegeben. 2. Eine Recht sbeschwerde wäre daher unzulässig gewesen , wenn das Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde gegen das unanfechtbare Zwischenurteil des Landgerichts entschieden hätte . Nichts anderes gilt für die hier infolge der Rücknahme des unstatthaften Rechtsmi ttels getroffene Koste n- entscheidung. Die se kann nicht losgelöst von dem sonstigen Verfahren betrac h- tet werden. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Rechtsmittelzug hinsichtlich einer Nebenentscheidung grundsätzlich nicht we i- tergeh en darf als der jenige in der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 I ZB 40/02 aaO ). Dies ist Gegenstand des sogenannten Konvergenzg e- dankens, der in den Vorschriften des § 91a Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 2 Satz 2 6 7 - 5 - und § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO - ebenso wie in § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbi n- dung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Ausdruck gefunden hat (vgl. BT - Drs. 14/4722, S. 74, 81; vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13, NJW - RR 2015, 1405 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16. Sep tember 2003 VIII ZB 40 /03, NJW 2003, 3565, 3566 und vom 8. Mai 2003 aaO ) . Eine isolie r- te Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist allenfalls dann in Betracht zu zi e- hen, wenn sie eine eigenständige , über den Nachteil der Kostentragung hi n- ausgehende Beschwer enthält (Senatsbesch luss aaO Rn. 8), was hier nicht der Fal l ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Zusammenhang mit einem Kostenbeschluss die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 516 Rn. 29; Musielak/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 516 Rn. 25; BeckOK - ZPO/Wulf, Stand: 15. September 2017, § 516 Rn. 2 0 ). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von sonstigen in Bezug auf die Kostenentscheidung gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden g erade dadurch, dass das eingelegte und später zurüc k- genommene Rechtsmittel unstatthaft war ( vgl. z.B. BGH, Bes chlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW - RR 2005, 727 und 7. Februar 2007 - XI I ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786). 8 - 6 - I II . Die Kostenentsch eidung e rgibt sich aus § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO. Seiters Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 - OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 - 9
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