ECLI:DE:BGH:2018: 070618BIIIZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen D r . Liebert und Dr. Böttcher beschlossen: Es wird angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozes skosten der Beklagten bis zum 31 . Juli 2018 eine weitere Sicherheit in Höhe von 4.100,00 zu leisten hat. Gründe: I. Der Kläger US - amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vere i- nigten Staaten nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 3.573.292,74 zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Zw i- schenu rteil vom 6. Oktober 2016 hat das Landgericht dem Kläger auf gegeben , Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt , die er später zurückgenommen hat . Mit der Rechtsb e- schwerde wendet er sich ge gen den von der Beschwerde instanz daraufhin e r- lasse nen B eschluss , mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufe r- legt worden sind . Die Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherhe it. 1 - 3 - II . Di e Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden P rozessko s- tensicherheit nach § 112 Abs. 3 , § 113 ZPO sind gegeben . Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozess k osten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schrift - sätzen vom 29. und 30. März 2016 er hoben . Das Landgericht hat die zu lei s- tende Sicherheit mit nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsa nwaltskosten der Beklagten für drei Rechtszüge bemessen. Nicht berücksichtigt sind hiernach die Kosten für d a s Beschwerde - und da s vorli egende Recht sbeschwerdeverfahren . Für die sofortige Beschwerde sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000 Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr. 3500 VV - RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV - RVG ) und Meh rwertsteuer (Nr. 7800 VV - RVG) angefallen (insgesamt 3.299,8 8 Im Rechtsbeschwerdeve r- fahren sind nach dem Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des B e- schwerdeverfahrens Rechtsanwalts gebühren gemäß Nr. 3502 VV - RVG nebst Auslagenpauschale und ge setzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt 647,36 zu kommen Gerichtkosten in Form der Festgebühr gemäß Nr. 1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG ( ) . Hieraus errechnen sich 2 3 4 - 4 - 4.067,24 . Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO) ergibt sich der tenorierte Betrag von Herrmann Tombrink Remmert Liebert Böttcher Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 - OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 -
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