ECLI:DE:BGH:2018:080518BIIZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 7/17 v om 8. Mai 2018 in der Partnerschafts r egistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft vo n Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschi e- denen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. B GH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , d ie Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der B e- schluss des 27 . Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Hamm vom 2 1 . Februar 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Registergericht Essen vom 10. November 2016 aufg ehoben . Das Amtsgericht Registergericht wird angewiesen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Bete i- ligten vorzunehmen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist eine seit Juni 1999 Dr. H . i m Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft von Rechtsanwälten . Im März 2005 wurde das Ausscheiden des namensgebende n Partner s Dr. H . im R egister eingetragen. Der Name der Partnerschaft wu r- de mit d er Einwilligung Dr . H . unverändert fortgeführt. Die derzeitigen Partner , die Beteiligten zu 2 bis 5, führen k einen Doktortitel. 1 - 3 - Am 8. Juli 2016 haben die Beteiligten zu 2 bis 5 die Änderung des N a- mens der Partnerschaft in " Rechtsanwälte Dr. H . & Partner mbB " angeme l- det . Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Novem ber 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine unverä n- derte Fortführung des bisherigen Namens unter Verwendung des Doktortitels unzulässig sei . Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Beschwerde eingelegt und zudem beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen " Dr. H . & a- gen. Das Registergericht hat die Beschwerde m it Nichtabhilfebeschluss vom 6. Dezembe r 2016 dem Beschwerdegericht vorgelegt und dabei ergänzend ausgeführt, auch der neu angemeldete Name sei unzulässig, da die Vorschri f- ten der § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB mangels Inhaberwechsels keine Anwendung fänden. Mit der Beschwerdebegründu ng haben die Beteili g- ten zu 1 bis 5 in der H auptsache beantragt, den Namen " Dr. H . und Partner, Partnerschaftsgesellschaft " bestehen zu lassen, sowie hilfsweise , die Eintr a- gung mit Nachfolgezusatz als " Dr. H . und Partner, Partnerschaftsgesel l- sch " vorzunehmen. Das B e- schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Recht s- beschwerde zugelassen . II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrig en gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefoc h- tenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, die Eintragung des 2 3 - 4 - Partnerschaftsnamens gemäß dem Hauptantrag d er Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels vorzunehmen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beteiligte zu 1 sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners Dr. H . trotz dessen Einwilligung nicht zur For t- führung des Namens der Par tnerschaft mit Titel berechtigt. D er Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in di e- sem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partne r , insbesondere weil d em Träger eines Doktortitels von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Ve r trauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde . Die Verfass ungsrügen der Beteiligten (Art. 12 und 14 GG) grif fen nicht durch. Ob eine Fortführung des bisherigen Namens der Beteiligten zu 1 bei Hinzufügung eines Nachfolgezusatzes zulässig sei, könne offenbleiben, weil eine solche Anmeldung hier nicht in der erforderlichen elek t- ronischen Form gemäß § 5 Abs. 2 PartG G i.V.m. § 12 HGB erfolgt sei. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegericht s, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen prom o- viert en namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführung s- verbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht zu. a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerscha ft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen 4 5 6 7 - 5 - die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partne r- schaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsäc h- lich in der Gese llschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum Partnerschaft s- gesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1 994, 1744], BT - Drs. 12/6152, S. 11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensangabe minde s- tens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen der Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beib ehalten (Regierungsentwurf zum Ha ndelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT - Drs. 13/8444, S. 81). Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und - wie h ier - in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich ( ebenso wie § 22 HGB ) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firme n- wahrheit , um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erha l- ten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprech enden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsg e- setz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens au s- geschiede ner Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, 8 - 6 - dass dieser auch heute noch seine Dien ste anbiete ( Regierungsentwurf zum Partnersch aftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT Drs. 12/6152, S. 11). Diese Fortführungsbefugnis gilt n ach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den i n d er bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des au s- scheidenden Namensgebers . D er Doktort itel ist zwar nicht Bestandteil des bü r- gerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - I I ZB 10/16 , ZIP 2017, 1067 Rn. 16) , wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1 969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 ; Beschluss vom 27. September 1965 II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 13 f.). b ) Allerdings steht auch d ie Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat ihrerseits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1965 - II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1 969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 ; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 - II Z B 8/76, BGHZ 68, 271, 273) . Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unte r- nehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers her vorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzul ässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 9 10 11 - 7 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Ä n- derungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit durch . Täuschende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abg e- leiteten Firma nicht hingenommen werden . Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesel l- schaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT - Drs. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das Handel s- rechtsreformgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes beibeha l- ten (siehe Regierungsentwurf zum Ha ndelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT - Drs. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB a nz u- s ehen ( so Meilicke in Meilicke/v. Westphalen/ Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl. § 2 Rn. 15 ) , steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des G e- setzgebers. c ) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass danach im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Fortführung des bisherigen Namen s mit Doktortitel des ausgeschiedenen n a- mensgebenden Partners zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und da her unzulässig ist. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu r I r- reführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 12 13 14 - 8 - 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Au f- nahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Ve r- kehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein prom o- vierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange ma ß- geblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus he r- leiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des G e- nannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenn t- nissen eine abgesch lossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Z u- verlässigkeit entgegengebracht (vg l. BGH, Urte il vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 67 f. ; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505 ) . Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverke hr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 10. N o- vember 1969 - II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 68 ; Urteil vom 24. Oktober 1991 I Z R 271/89, WM 1992, 50 4, 505 ). Der selbst nicht promovierte Erwerber e i- nes Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitel s einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zuläss i- ger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in Anspruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von 15 - 9 - dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akadem ischen Vorbildung des jetzigen Geschäftsinhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68 ; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096 ) . Ob an dieser Beurteilung auch nach der Li beralisierung des Firmenbi l- dungsrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots durch die Neufa s- sung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. bb) D ie Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners im hier vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist nicht als unzulässige Irreführung anzusehen . (1) O b sich die generelle Wertschätzung gegenüber ein em Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen - bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehme ns ab (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68). Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbe reich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Z u berücksichtigen ist aber auch , ob d er Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. BGH, Urteil vo m 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67), nicht auch bei einem n icht promovierten , die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mi t- bestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift , weil dies er b e- 16 17 18 19 - 10 - reits für die Ausübung seiner Tätigkeit al s solche - ob mit oder ohne Promotion - eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Ti telfü h- rung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht . Eine unberec h- tigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der pe r- sönlichen Qualitäten de r Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094 , 1096) liegt dann nicht vor. (2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben. Die Beteiligte zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, bei der alle Partner, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines recht s- wissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus. Die besonder e Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlo s- senen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern der Beteiligten zu 1 begründet. Ein e Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. 20 21 - 11 - (3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 ( II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 ) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titel fort führung im Namen der dortigen Partne r- schaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaft s register. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Par t- nerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dü rfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf d ie Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Dokto r- titeln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allge meinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensf ortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische Hochschulausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung. III. D a insoweit keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Registergericht anzuweisen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mi t Fortführung des Doktortitels 22 23 - 12 - oh ne Nachfolgezusatz vorzunehmen. Im Zuge der Eintragung ist den Beteili g- ten auch Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob sie weiterhin die Anme l- dung des Namenszusatz es " mbB " beantragen. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Essen , Entscheidung vom 10.11.2016 - PR 548 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.2017 - I - 27 W 178/16 -
Full & Egal Universal Law Academy