ECLI:DE:BGH:2018:190918BIZB7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7/18 vom 19 . September 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 2018 durc h den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Ki rchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur des Senatsbeschluss es vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. 2. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1 4. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Die Anträge der Antragstellerin sind unstatthaft und damit unzulässig. 1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur ist unstatthaft und damit unzulä s- sig , weil d ie insoweit allein in Betracht kommende Regelung in § 320 ZPO über die Berichtigung des Tatbestands auf den angefochtenen Beschluss nicht a n- wendbar ist . 2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist ebe n- falls unstatthaft und damit unzulässig. Da s Verfahren ist rechtskräftig abg e- schlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]). 1 2 3 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 T 69/17 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 54/17 (Abl) - 4 5
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