ECLI:DE:BGH:2018:200318BIZB7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7/18 vom 20. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richte rin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Naumburg - 7 . Zivilsenats - vom 31. Januar 2018 ( 7 W 4/1 8 ) wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehr t die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines Postdoc - Stipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die nachfolgende Anhörungsrüge hat die Einzelric h- terin, nachdem ein Befangenheitsgesuch gegen sie von der Kammer zurüc k- gewiesen worden war, zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 10. Februar 2018. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist un zulässig. Ein Rechtsmittel gegen den a n- gefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Es liegt w e- der ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zug elassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2). Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin mit Schreiben d es Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018 hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsb eschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrun d- rechten statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, GRUR - RR 2011, 120). 2 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 T 69/17 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 7 W 4/18 ( 10 W 54/17 (Abl) ) - 5
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