BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Galke, Dr. Herr-mann und W366stmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge hat keinen Erfolg. 1 1. Der Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008 das Vorbringen des Antragstellers eingehend gew374rdigt. Wenn der Senat eine andere Rechtsauf-fassung vertritt, als der Beschwerdef374hrer sich dies w374nscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64 1, 12). 2 2. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Antragstel-lers, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Pr344klusion der R374ge des An-tragsgegners zur Frage der Unzust344ndigkeit des Schiedsgerichts unber374cksich-tigt gelassen, nicht durchgreift. Der vom Beschwerdef374hrer insoweit allein ge-r374gte Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzt nicht davor, dass das Gericht einem Umstand nicht die richtige Bedeu-tung f374r die weitere tats344chliche oder rechtliche Folgerung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93, 98; 22, 267, 273 f). Der Schutzbereich des grundrechtsglei- 3 - 3 - chen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet (BVerfG NJW-RR 2008, 75, 76). Sollte das Schiedsgericht - wie der Antragsteller vortr344gt - die Norm des 247 1040 ZPO bei der Abfassung der Entscheidung nicht im Blick ge-habt haben, so l344sst dies nicht darauf schlie337en, dass der Vortrag des An-tragstellers nicht ber374cksichtigt worden sei. Vielmehr h344tte das Schiedsgericht dann eine Norm 374bersehen, was eine - von dem Oberlandesgericht im Rahmen der Pr374fung des ordre public vertretbar hingenommene - unrichtige Rechtsan-wendung darstellte, nicht aber eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. 3. Nicht durchgreifend ist auch die R374ge des Antragstellers, das Schiedsge-richt habe sein Recht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt, weil es ohne erneuten Hinweis seine ge344u337erte Rechtsauffassung zu der Frage gewechselt habe, ob die vom Antragsteller geforderte und vom Antragsgegner zu zahlende Bereitstellungspauschale nicht fest sei, sondern sich am h344lftigen Kostenaus-gleich gemessen an den tats344chlichen Eink374nften orientiere. 4 Zun344chst bestehen schon Zweifel an einem schl374ssigen Vortrag des An-tragstellers zum Hinweis des Schiedsgerichts. In dem Schreiben des Antrag-stellers pers366nlich an das Schiedsgericht vom 20. November 2006 ist keine Re-de davon, dass das Schiedsgericht ausdr374cklich und abschlie337end seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gew374nschten Richtung ge344u337ert hat. Vielmehr spricht der Antragsteller selbst in diesem Schreiben davon, dass das Schiedsgericht "den Eindruck vermittelt" habe, dass die Kostentragungs-pflicht nicht als fixer Betrag vereinbart gewesen sei. Weiter spricht er von der grunds344tzlichen Fehleinsch344tzung seinerseits hinsichtlich der vorl344ufigen Auf-fassung des Schiedsgerichts, was nicht verst344ndlich w344re, wenn das Schieds- 5 - 4 - gericht eindeutig und abschlie337end seine Rechtsauffassung ge344u337ert hatte. Im Weiteren f374hrt er in dem Schreiben lediglich aus, dass das Gericht den von ihm gew374nschten Grundsatz der Kostenteilung im Rahmen der Zahlungsf344higkeit "signalisiert" habe. Die eigene Darstellung des Antragstellers steht deshalb im Widerspruch zum Vortrag vor dem Oberlandesgericht und im Rechtsbeschwer-deverfahren, dass das Schiedsgericht eindeutig seine Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gew374nschten Weise ge344u337ert habe. Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der fehlenden M366glichkeit zum Vortrag beruhte. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antrag-steller lediglich geltend gemacht, er h344tte auf einen erneuten Hinweis des Schiedsgerichtes das vorgetragen, was er nach Erlass des Teilschiedsspruchs mit dem Schreiben vom 20. November 2006 gegen374ber dem Schiedsgericht eingewandt hat. Soweit er sich in dem Schreiben auf bereits dem Schiedsge-richt seinerzeit vorgelegte Unterlagen beruft, kann es als ausgeschlossen an-gesehen werden, dass das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt w344re, da der Sachvortrag der Parteien vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen wurde und es sich eingehend mit der Frage der nachtr344glichen Er-h366hung der Bereitstellungspauschale und den dazu ma337geblichen Umst344nden ge344u337ert hat. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben auf zus344tzliche Unterlagen beruft, die er dem Schiedsgericht vorgelegt h344tte, liegen diese hier im gerichtlichen Verfahren nicht vor. Die Anlagen zu dem Schriftsatz vom 20. November 2006 sind nicht beigef374gt. Insoweit ist eine 334berpr374fung nicht m366glich, ob diese Unterlagen 374berhaupt geeignet gewesen w344ren, das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen zu lassen. Der schrifts344tzliche Vortrag selbst bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsauf-fassung des Antragstellers und die nicht vorgelegten Nachweise. Ein konkreter 6 - 5 - Vortrag zum Inhalt der geschlossenen Vereinbarung, der geeignet gewesen w344re, die rechtlichen Ausf374hrungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch in Frage zu stellen, findet sich in dem Schriftsatz nicht. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Beschwerdef374hrers. 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (vgl. 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Der Beschwerdef374hrer kann mit der Anh366rungsr374ge keine weitere Begr374ndung einfordern, als dies nach den Verfahrensvorschriften in der Haupt-sache vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 7 Schlick Wurm Galke Herrmann W366stmann Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 10 Sch 1/07 -
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