BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. September 2010 - 13 S 347/10 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklag-ten zu tragen. Streitwert: 1.957,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten Anspr374che wegen der Unter-bringung eines Hundes und der von ihr f374r dessen veterin344rmedizinische Be-handlung aufgewandten Kosten geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgem344337 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.957 200 nebst vorgericht-licher Kosten und Zinsen verurteilt. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 16. Juni 2010 zugestellt worden. Hiergegen haben sie Beru- 1 - 3 - fung eingelegt, welche sie mit einem am 17. August 2010 beim Landgericht eingegangenen, auf den Vortag datierenden Schriftsatz begr374ndet haben. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Fristvers344umung haben die Beklagtenvertreter mit am 26. August 2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung haben sie ausgef374hrt, die Akte sei nach Anfertigung und Unterzeichnung der Berufungsbegr374ndung am 16. August 2010 mit dem 374blichen Hinweiszettel auf die an diesem Tage ablaufende "Rotfrist" ins Schreibb374ro gegeben worden. F374r Postausg344nge, bei denen eine Rotfrist ablaufe, bestehe die allgemeine Anwei-sung, diese Schreiben, sofern sie f374r die Gerichte am Ort der Kanzlei bestimmt seien, herauszunehmen und am gleichen Abend direkt zum Adressaten zu bringen. Infolge eines B374roversehens sei es trotz des Hinweiszettels unterblie-ben, die Berufungsbegr374ndung auszusortieren und sie noch am 16. August 2010 durch eine Mitarbeiterin oder einen auf dem Weg zum Gericht wohnenden Rechtsanwalt in den Gerichtsbriefkasten zu werfen. 2 Der Grund, weshalb der Berufungsbegr374ndungsschriftsatz vom 16. Au-gust 2010 nicht mehr am selben Abend zum Landgericht gelangt sei, bestehe darin, dass in dieser Sache eine weitere Rotfrist f374r den 17. August 2010 notiert gewesen sei. Die zust344ndige B374romitarbeiterin sei am sp344ten Nachmittag des 16. August 2010 aufgrund dieser weiteren Notiz davon ausgegangen, die Beru-fungsbegr374ndungfrist laufe erst am 17. August 2010 ab, und der Schriftsatz k366nne deshalb auch am n344chsten Tag mit der normalen Gerichtspost zum Landgericht gelangen. Tats344chlich habe sich aber die weitere Rotfrist f374r den 17. August 2010 auf die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss bezogen. 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten. 5 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 1. Die Vorinstanz hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen und infolgedessen die Berufung verworfen, weil die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist auf einem Verschulden der Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten beruhe, welches diese sich zurechnen lassen m374ssten. Ein Rechtsanwalt habe alle notwendigen Ma337nahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Post bei Fristablauf auch tats344chlich rechtzeitig zum Gericht gelange. Hierzu sei nichts dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Kontrolle organisiert sei, damit sichergestellt werde, dass das Erforderliche bei Fristablauf auch tat-s344chlich geschehe. Es sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, wer die Frist 374berwache und wer kontrolliere, dass die Post zum Nachtbriefkasten gebracht werde. Die Handhabung, dass derjenige, der am Gericht vorbeikomme, auch die Post mitnehme, reiche nicht aus. Dies gelte zumindest dann, wenn nicht 7 - 5 - dargelegt sei, wer 374berwache, dass die Post abends auch tats344chlich an einen Mitarbeiter 374bergeben werde. 2. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gem344337 247 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung einer Frist zur Begr374ndung der Berufung zu gew344hren, wenn sie ohne ihr Verschul-den verhindert war, diese Frist einzuhalten. Die Partei muss sich hierbei das Verschulden ihres Bevollm344chtigten zurechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). Die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten haben ein f374r die Vers344umung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist urs344chliches Verschulden bei der Organisation ihres Kanzleibetriebs nicht ausr344umen k366nnen. 8 a) Zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten geh366rt, daf374r Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz bei dem zust344ndigen Gericht recht-zeitig eingeht und dementsprechend eine Ausgangskontrolle stattfindet, durch die gew344hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts344tze auch tats344chlich p374nkt-lich hinausgehen. Zu diesem Zweck muss er eine zuverl344ssige Fristenkontrolle einrichten und insbesondere einen Fristenkalender f374hren. Weiterhin muss er gew344hrleisten, dass der Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet ist (BGH, Beschl374sse vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08, juris Rn. 11 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 , FamRZ 2006, 192 ). Das ist erst dann der Fall, wenn die Post bearbeitet ist und die einzelnen Schrifts344tze so zur Versendung - oder, wie hier: zur Bef366rderung zum Gerichtsbriefkasten - fertig gemacht sind, dass damit eine sichere Vorsorge verbunden ist, dass die Bef366r-derung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann ( Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 , NJW 2001, 1577, 1578 ; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 aaO). 9 - 6 - Aus der innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereichten Antrags-schrift vom 23. August 2010 ergibt sich nicht, dass die Organisation der Be-handlung fristgebundener Sachen in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten diesen Anforderungen gen374gte. Es kann dabei auf sich beruhen, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die 334berwachung, dass rechtzeitig zum pers366nlichen Einwurf bei den Gerichten am Sitz des Anwaltsb374ros bereit gelegte Schrifts344tze auch tats344chlich von einem Kanzleiangeh366rigen mitge-nommen wurden, unzureichend organisiert war. Nach der Darstellung der Be-vollm344chtigten der Beklagten war Ursache f374r die Fristvers344umung nicht, dass die rechtzeitig gefertigte und zur Mitnahme bereit gelegte Berufungsbegr374ndung irrt374mlich liegen blieb. Vielmehr war deren Einwurf bei Gericht am Abend des 16. August 2010 erst gar nicht mehr vorgesehen, weil "die zust344ndige B374romi-tarbeiterin" irrig davon ausging, die Berufungsbegr374ndungsfrist ende erst am 17. August 2010, da sie nicht erkannt hatte, dass in dieser Sache zwei ver-schiedene Fristen am 16. und am 17. August 2010 abliefen. Danach war f374r die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht ein Fehler bei der Abwicklung des Postauslaufs urs344chlich, sondern ein Irrtum bei der Frist374berwachung. 10 Die Angaben der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten hierzu r344umen ein Organisationsverschulden in ihrer Kanzlei nicht aus. Der Rechtsanwalt darf sich bei der Fristenkontrolle zwar darauf verlassen, dass die Einhaltung der im Kalender notierten Fristen von seinem B374ropersonal kontrolliert wird. Voraus-setzung ist jedoch, dass es sich um voll ausgebildete und sorgf344ltig 374berwachte Mitarbeiter handelt (st. Rspr. z.B. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 15 mwN). Zu dieser Bedingung f374r die Delegation der Fristen374berwachung auf das Kanzleipersonal fehlen jegliche Angaben. Weder haben die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten vorgetra- 11 - 7 - gen, welche ihrer Mitarbeiterinnen den Lauf der unterschiedlichen Fristen ver-kannte, noch 374ber welche Ausbildung diese Angestellte verf374gte, noch in wel-cher Weise und in welchen Abst344nden ihre Arbeit 374berwacht wurde. b) Die Beklagten haben auch keinen Anspruch darauf, die fehlenden An-gaben noch nachtr344glich vortragen zu k366nnen, so dass der Senat durch eine Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht hierzu Gelegenheit ge-ben m374sste. Die eine Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen m374ssen ge-m344337 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grunds344tzlich bereits im Wiedereinsetzungsan-trag enthalten sein (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 3/08, juris Rn. 4). Jeden-falls sind sie innerhalb der f374r die Wiedereinsetzung geltenden Zweiwochenfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (z.B. Senat aaO; BGH, Beschl374sse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 22/99, BGHR ZPO 247 234 Abs. 1 Begr374ndung 12; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 236 Rn. 6a). Sie k366nnen deshalb grunds344tzlich nicht nachgeholt werden (z.B. Senat sowie BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 jew. aaO). Zul344ssig ist nur die Erg344nzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar un-klaren oder unvollst344ndigen Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO gebo-ten ist (z.B. Senat; BGH, Beschl374sse vom 22. Januar 2009, vom 13. Juni 2007 und vom 5. Oktober 1999 jew. aaO mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Dem Wiedereinsetzungsantrag war auch nicht andeutungsweise etwas zur Person, Qualifikation und 334berwachung der betroffenen Mitarbeiterin zu entnehmen. Nachgeholte Angaben hierzu w374rden damit nicht mehr eine 12 - 8 - blo337e Pr344zisierung oder Klarstellung zuvor bereits vorgetragener Tatsachen darstellen, sondern - ausgeschlossenen - neuen Vortrag. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.2010 - 7 C 7471/09 (X) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.09.2010 - 13 S 347/10 -
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