BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/15 vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter besch lossen: Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse der 6. Zivi l- kammer des Landgerichts Koblenz vom 16. und 27. April 2015 - 6 S 47/15 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : Beschwerden gegen zwei im Berufungsverfahren ergangene Entscheidungen des Landgerichts Ko b- lenz, durch die zwei - nach Erlass eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO - gestellte Ablehnungsgesuche gegen die gesamte Kammer als unzulässig verworfen wor den sind. Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft. Zwar ist nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurück - gewiesen wird, die sofortige Beschwerde gegeben. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet eine sofortige Beschwe rde aber nur gegen die im ersten Rechtszug e r- gangenen Entscheidungen der Amts - und Landgerichte statt. Deshalb kommt eine sofortige Beschwerde gegen eine im Berufungsverfahren ergangene Z u- rückweisung eines Befangenheitsgesuchs nicht in Betracht (vgl. nur B GH, B e- schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294; MüKoZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 46 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn. 14). 1 2 - 3 - Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgericht s- hof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im er s- ten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Auch diese Vorausse t- zungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann a uch nicht ge l- tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zula s- sen müssen (vgl. BGH aaO). Abgesehen davon ist die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 577 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Schlick Herrmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2015 - 411 C 3395/14 - LG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 6 S 47/15 - 3
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