ECLI:DE:BGH:2018:18 1218BIZB72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 72/17 vom 18. Dezember 201 8 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; EGStGB Art. 9 Abs. 2 Satz 4 a) Eine Vollstreckung von ersatzweise an geordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert. b) Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Or d- nungsmittels ruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschl ießend geregelt. c) Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. BGH, Beschluss vom 18. Dezembe r 2018 - I ZB 72/17 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Au f die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart 2. Zivilsenat vom 1. August 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und i nsoweit aufgehoben , als das Beschwerdegericht die sofor tige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückwe i- sung seines Antrags auf Haftverschonung aus de n Ordnungsmi t- telbeschl ü ss en des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Ha n- delssachen - vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen hat . A uf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelssachen - vom 20. Dezember 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst : Es wird festg estellt, dass de r Ordnungsmittelbeschl u ss des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelss a- chen - vom 24. Februar 2015 nicht mehr vollstreckbar ist . Die Dauer der gegen den Betroffenen durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart 35. Kammer für Handels s a- chen vom 20. April 2015 verhängten Ordnungshaft wird auf 60 Tage herabgesetzt. Hiervon entfällt je ein Tag für 250 - 3 - Schuldnerin bezahlt werden. Zahlungen auf das Or d- nungsgeld kommen vorrangig dem Betroffene n zugute. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens: 42.500 Gründe: I. Der Schuldnerin, deren Vors tand der Betroffene war und über deren Vermögen am 29. Januar 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auf Antrag der Gläubiger in durch einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 23. Mai 2014 unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhan dlung festz u- setzenden Ordnungsgeldes und im Falle seiner Uneinbringlichkeit Ordnung s- haft verboten worden, ihre Beteiligung an der Planung und Entwicklung eines Oldtimer - Zentrums unter der Bezeichnung "M . " am Standort B . zu bewerben. Nachdem di e einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Schuldnerin durch Urteil des Landgerichts vom 25. November 2014 bestätigt worden war, haben sich die Parteien im Berufungsverfahren durch Vergleich vom 7. Mai 2015 auf eine vertragsstrafe n bewehrte Unterlassu ngserklärung g e- einigt und das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt . Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin w egen einer Zuwiderhan d- lung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Mai 2014 am 11. Dezember 2014 ein Ordnungsgeld in Höh e von 5.000 Ordnungshaft (insgesamt 20 Tage) festgesetzt. Am 24. Februar 2015 hat es gegen die Schuldnerin wegen erneuter Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Mai 2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.00 0 z- 1 2 - 4 - weise je 250 (insgesamt 200 Tage) verhängt. Wegen einer weiteren Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Mai 2014 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin am 20. April 2015 ein Or d- nungsgeld in Höhe von 30.000 en Tag Ordnungshaft (insgesamt 120 Tage) festgesetzt. Die von der Schuldnerin gegen diese drei Beschlüsse jeweils eingelegten Beschwerde n sind in allen Fällen ohne Erfolg geblieben. Mitte des Jahres 2015 ist die Schuldne rin erfolglos zur Zahlung der Or d- nungsgelder aus den Ordnungsgeldbeschlüssen vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 aufgefordert worden . Die Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft aus sämtlichen Ordnungsmittelbeschlüssen ist meh r- fach a bgeändert und zuletzt auf den 31. Januar 2017 festgesetzt worden . Der Betroffene hat am 25. August 2016 beim Landgericht einen Antrag auf Haftverschonung nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestellt. Hilfsweise hat er die Herabsetzung des Ordnungsgelds beantragt. Das Landgericht hat die se Antr ä- ge mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat d as Beschwerde g e- richt die Ordnungshaft unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 170 Tage herabgesetzt. Mit seiner vom Beschwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt der Betroffene die Feststellung, dass die Ordnungsgeldbeschlüsse des Landgerichts vom 11. Dezember 2014, vom 24. Februar 2015 und vom 20. April 2015 nicht mehr vollstreckbar sind. II. Das Beschwerde gericht ist im angefochten en Beschluss davon au s- gegangen , dass kein Fall einer unbilligen Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB vorlieg t . Zur Begründung hat es sich auf seinen in einer Parallelsache 3 4 5 6 7 - 5 - ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, juris und den B e- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2017 2 BvR 335/17, NJWRR 2017, 957 bezogen, mit dem die Verfassungsbeschwerde des B e- troffenen gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen wo rden ist. Wegen der nach der Festsetzung des Ordnungsmi t- tels eingetretenen Insolvenz sowohl der Schuldnerin als auch des Betroffenen selbst sei aber eine Halbierung der Ordnungshaft angemessen . H insichtlich der danach verbleibenden insgesamt 170 Tage Ordnu ngshaft sei allerdings keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Dazu hat es ausgeführt: Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln setze die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus und verjähre nach zwei Jahren. Di e Vollstreckungsverjährung beginne mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels, wobei eine einheitliche Frist für das Ordnungsgeld und die zugehörige Ersatzordnungshaft gelte. Bei dem Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 sei die Frist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen, weil die Verjährung dort jedenfalls in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis zum 7. April 2015, dann nochmals in der Zeit vom 25. August bis zum 27. Dezember 2016 und schließlich in der Zeit vom 23. März bis zum 9 . Mai 2017 geruht habe . Das selbe gelte für den Ordnung s- mittelb eschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015, bei dem die Verjä h- rung in der Zeit vom 17. März 2015 bis zu m 26. Mai 2015 und dann ebenso wie bei dem Ordnungsmittelbeschluss vom 11. Dezember 201 4 in der Zeit vom 25. August 2016 bis zum 27. Dezember 2016 und dann nochmals in der Zeit vom 23. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 geruht habe , sowie für den Ordnung s- mittelb eschluss des Landgerichts vom 20. April 2015, bei dem die Verjährung zunächst in der Z eit vom 29. April 2015 bis zum 22. März 2016 und dann ebe n- so wie bei den beiden anderen Beschlüssen nochmals in der Zeit vom 25. August 2016 bis zum 27. Dezember 2016 und in der Zeit vom 23. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 geruht habe. 8 - 6 - III. D ie Eröffnung d es Insolvenzverfahrens über das Vermögen des B e- troffenen ha t zu keine r Unterbrechung des vorliegend en, gegen d en Betroff e- nen gerichteten V ollstreckungsv erfahrens geführt . Die Parteien streiten hier nicht über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Or dnungsgeld, bei der es um die Befriedigung einer - wenngleich gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur nachrangig zu befriedigen de n - Insolvenzforderung ginge und das Verfahren daher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des B e- troffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden wäre (Stadler in M u- sielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 240 Rn. 5). Vielmehr steht vorliegend die Vollstr e- ckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft in Rede. Eine solche Vol l- streckung ist durch die Eröffnung des Insolve nzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert (vgl. - zur Anordnung und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 2 StPO - BVerfG, NJW 2006, 3626, 3627 [juris Rn. 5 bis 9]; Braun/Bäuerle, InsO, 7. Aufl., § 39 Rn. 13; Ahren s in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 22; Hirte in Uhlenbruck/ Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 23). IV. Die gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache wendet sie sich nicht gegen die Beurteilung, es liege kein Fall einer unbilligen Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB vor . D ie Ausführungen in dem in e i- ner Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017, auf die sich das Beschwerdeger icht zur Begründung der vorliegend zu überprüfenden Entsche i- dung bezogen hat, lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen . Erfolg hat die Rechtsbeschwerde , soweit sie sich gegen die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 (dazu unter I V 1) und aus dem B e- schluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015 wendet (dazu unter I V 2). Nicht begründet ist d ie Rechtsbeschwerde dagegen , soweit sie sich gegen die Vol l- 9 10 - 7 - streckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 2 0 . April 2015 richt et (d a- zu unter I V 3). 1. Vollstreckung aus dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 a) Das Beschwerdegericht ist bei diesem Beschluss und ebenso bei den anderen beiden Beschlüssen mit Recht und von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen davon ausgegangen, dass für d ie Verjährung des dort festgeset z- ten Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO die Regelung des Art. 9 EGStGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 f. [juris Rn. 10]; Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 20/11, GRUR 2012, 42 7 Rn. 7 = NJW 2011, 3791 - Aufschiebende Wirkung ) . Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, nach der Festsetzung eines Or d- nungsmittels könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten , so dass ab diesem Zeitpunkt allei n noch die Vol lstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Betracht komm e (vgl. BGHZ 161, 60, 64 bis 66 [juris Rn. 11 bis 19]; BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 7 f. - Aufschiebende Wirkung ; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 IX ZR 123/12, WM 2013, 711 Rn. 23). b) Das Beschw erdegericht hat weiterhin mit Recht und auch insoweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, dass die Frist für die Vol l- streckungsverjährung, die gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB zwei Jahre b e- trägt, bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 mit dessen Zustellung an die Schuldnerin am 18. Dezember 2014 zu laufen begonnen hat , da da mit das in dem Beschluss enthaltene Ordnungsmittel vollstreckbar geworden ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB; BGHZ 161, 60, 65 [juris Rn. 14]; BGH, WM 2013, 711 Rn. 2 8). Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht ang e- griffen worden ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts , die Verjährung habe nachfolgend gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB in der Zeit zwischen der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss am 22. Dezem - ber 2014 und der Zustellung der hierauf ergangenen Entscheidung des B e- 11 12 - 8 - schwerde gerichts am 7. April 2015 geruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung ). Dasselbe gilt für die An nahme des Beschwer - d egerichts, die Vollstreckungsverjährung habe in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel g e- mäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus diesen Be schlüssen mit Beschluss vom 23. März 201 7 für die Dauer von fünf Monaten, längstens bis zur Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen i n de m Para l- lelverfahren vor dem Beschwerdegericht mit dem Aktenzeichen 2 W 74/16 au s- gesetzt und das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 9. Mai 2017 (vgl. BVerfG, NJW - RR 2017, 957) getroffen habe . c) Die nach den vorstehenden Ausführungen im Dezember 2014 ang e- laufene und danach insgesamt rund fünf Monate lang ruhen de V ollstreck ung s- verjährung w ä r e im Mai 2017 und damit vor der Einlegung der vorliegenden Rechtsbeschwerde am 4. August 2017, die als solche wiederum gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung gehabt und damit die Verjä h- rung zum Ruhen ge bra cht hätte, nicht abgelaufen gewesen , wenn die Vollstr e- ckungsverjährung auch seit de m vom Betroffenen am 25. August 2016 beim Landgericht gestellten Antrag auf Haftverschonung gemäß Art. 8 Abs. 2 E G- BGB in Verbindung mit § 765a ZPO bis zur Ablehnung dieses A ntrags mit dem dem Betroffenen am 27. Dezember 2016 zugestellten Beschluss des Landg e- richts vom 20. Dezember 2016 erneut gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB zum Ruhen ge bracht worden wäre . D as Beschwerdegericht ist von eine m solchen weiteren Ruhen der Vollstreckungsverjähr ung ausgegangen . Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden . D ie Vollstreck barkeit des im B e- schluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 festgesetzten Ordnungsmi t- tels kann daher nicht m it der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung b ejah t werden . 13 - 9 - aa) Das Beschwerdegericht hat zu de m von ihm im Hinblick auf den A n- trag des Betroffenen auf Haftverschonung auch für die Zeit vom 25. August bis zum 27. Dezember 2016 angenommenen Ruhen der Vollstreckungsverjährung ausgeführt, das Vollstre ckungshindernis, d as zum Ruhen de r Verjährung führ e, könne sich auch aus einem anderen Gesetz als der Zivilprozessordnung und daher im Licht e der neueren Rechtsprechung zur Bedeutung der Grundrechte wie insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unv ersehrtheit unmi t- telbar aus dem materiellen Verfassungsrecht ergeben. Zwar hindere ein verfa h- rensbezogener Antrag wie der vom Betroffenen hier gestellte Antrag auf Haf t- verschonung die Vollstreckung nicht, weil das Gesetz bei einem solchen Antrag anders als in § 570 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnung s mitteln und Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung anordne. Bei einer mit einem solchen Antrag substantiiert geltend gemachten Gefahr für Leib und Leben im Falle der Fortsetzung d er Vollstreckung könne aber das auch von den Vollstreckungsgerichte n bei der Auslegung und Anwendung der vollstr e- ckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen de Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls dann die zeitweise Einstellung der Zwang s- vollstreckung gebieten, wenn ein schwerwiegender Eingriff in dieses Grun d- recht konkret zu besorgen sei und eine Abwägung der widerstreitenden grun d- rechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führe. In entsprechenden Fällen bestehe unabhängig davon, ob ein förmlicher Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Aussetzung der Vollziehung ergehe, ein Vollstr e- ckungshindernis aus dem Grundrecht und damit "nach dem Gesetz" , das die Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruhen lasse. bb) Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. D ie Vollstr e- ckungsverjährung von Ordnungsmitteln kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fälle n ruhen , dass die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht for t- 14 15 - 10 - gesetzt werden kann (Nr. 1), dass die Vollstreckung ausgesetzt worden ist (Nr. 2) oder dass dem Schuldner eine Zahlungserl eichterung bewilligt (Nr. 3) worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Vollstr e- ckung nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, wenn diese Rechtsfolge im Ge setz ausdrücklich angeordnet ist. So bestimmt etwa § 570 Abs. 1 ZPO, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs - oder Zwangsmi t- tels aufschiebende Wirkung hat. Soweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die zeitweise Einstellung der Zwa ngsvollstreckung gebietet, ergibt sich das Vollstreckungshindernis nicht ausdrücklich aus dem Grundrecht und damit nicht aus dem Gesetz. Die Vollstreckung ist in derartigen Fällen allerdings auf Antrag des Betroffenen durch förmlichen Beschluss auszusetzen . Die Vol l- streckungsverjährung ruht dann nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB. G e- gen die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht spricht, dass sich die Au s- legung von Vorschriften über die Verjährung wie hier über das Ruhen der Ve r- jährung im Interess e der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 80 [juris Rn. 25] mwN). Würde die Vol l- streckung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB auc h in gesetzlich nicht au s- drücklich geregelten Fällen ruhen, wäre es für den Schuldner anders als bei einem nach dem Gesetz ausdrücklich bestimmten oder in einem Beschluss ausdrücklich angeordneten Vollstreckungshindern is nicht klar erkennbar, ob und ge gebenenfalls für welchen Zeitraum die Vollstreckungsverjährung geruht hat und ob das Ordnungsmittel noch gegen ihn vollstreckt werden kann oder bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Das widerspräche seinem b e- rechtigten Interesse an Rechtssicher heit. d) Danach kommt es für die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange die Verjährung der Vollstreckung aus d ies em 16 - 11 - Beschluss durch den Vergleich, den die Parteien am 7. Mai 2015 im Berufung s- verfahren geschlossen haben, oder durch die nachfolgende Verfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2015 oder auch durch die sofortige Beschwerde zum Ruhen ge bracht worden ist, die der Betroffene am 10. Januar 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2016 eingelegt hat. Das B e- schwerdegericht hat diese Fragen ausdrücklich offen gelassen. Die für deren Beurteilung erforderlichen Feststellungen lassen sich in der Rechtsbeschwe r- deinstanz nicht nachholen. 2. Vollstreckung aus dem Beschluss vom 24. Februar 2015 Nach den vorstehend unter I V 1 dargestellten Grundsätzen ist die zwe i- jährige Frist für die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB bei dem im Beschluss des Landgerichts vom 24. Febr uar 2015 entha l- tenen Ordnungsmittel mit de r Zustellung dieses Beschlusses am 2. März 2015 angelaufen und hat nach folgend gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB in der Zeit vom 17. März 2015 bis zum 26. Mai 2015 und dann noc h- mals in der Zeit vom 23. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 , d as heißt insgesamt knapp vier Monate lang ge ru ht . Sie ist daher spätestens im Juli 2017 abgela u- fen. Damit ist die Vollstreckung des in dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015 festgesetzten Ordnungsmittels nicht m ehr möglich. 3. Vollstreckung aus dem Beschluss vom 20. April 2015 Die Vollstreckung aus dem der Schuldnerin am 27. April 2015 zugestel l- ten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 20. April 2015 ha t in der Zeit vom 29. April 2015 bis zum 22 . Mär z 2016 und dann nochmals in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 und damit insgesamt rund ein Jahr lang g e- ruht . Die Frist für die Vollstreckungsverjährung von zwei Jahren gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB war daher in diesem Fall im Zeitpunkt der Einl egung der Rechtsbeschwerde am 4. August 2017, mit der diese Frist nunmehr erneut zum 17 18 19 - 12 - Ruhen ge bracht worden ist, noch nicht abgelaufen gewesen. D ementsprechend hat das Rechtsmittel des Betroffenen in dieser Hinsicht keinen Erfolg und ist deshalb die vom Bes chwerdegericht insoweit getroffene Entscheidung zu b e- st ä tigen. V. Danach ist der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des gegen die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 20. April 2015 gerichtete n Rechtsmittels (vgl. vorstehend unter IV 3) aufzuh e- ben , soweit er die Vollstreckung aus den Ordnungsmittelbeschlüsse n des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 betrifft . Im Hinblick auf den letzteren Beschluss ist festzustellen, dass dieser nicht m ehr vollstreckbar ist (vgl. vorstehend unter IV 2) . Der vom Betroffenen insoweit g e- stellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, WM 2013, 711 Rn. 20 in Verbindung mit 18 f.) und aus den vorstehend unter IV 2 dargestellten Gründen auch begrü n- det . In Bezug auf den Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat das Beschwe r- degericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu für die Frage der Vollstreckungsverjährung möglicherweise weiterhin relevant en Hemmungstatbeständen getroffen (vgl. vorstehend unte r IV 1 d). Da die en t- sprechende n Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden können , ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und de s- halb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 20 - 13 - V I . Die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 42.500 nach dem angefochtenen B e- schluss die Dauer der gegen den Betroffenen verhängten Ordnungshaft 170 Tage betragen sollte und für jeden Tag 250 cht w o rden sind . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2016 - 35 O 44/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 W 5/17 - 21
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