BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/05 vom 5. Oktober 2006 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 301 47 108.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Tastmarke MarkenG 247 3 Abs. 1 Ein 374ber den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein. MarkenG 247 8 Abs. 1 a) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grunds344tzlich dadurch gen374gt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang ausl366sende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. b) Bei einem Zeichen, das 374ber den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der ma337geblichen Eigenschaften des Ge-genstandes, durch dessen Ber374hren die Sinneswahrnehmungen ausgel366st wer-den, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistun-gen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die 374ber den Tastsinn ausgel366st wer-den, bezeichnet werden. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 2005 wird auf Kosten der Anmelderin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Marke f374r die Waren 1 Kraftfahrzeugteile (soweit in Klassen 9 und 12 enthalten) beantragt. In der Anmeldung zur Eintragung hat sie zur Markenform angegeben: "Sonstige Markenform (Tastmarke)". Weiter hat sie in einer Anlage zur Marken-anmeldung als Wiedergabe der Marke die nachfolgenden Abbildungen - 3 - eingereicht und hinzugef374gt: - 4 - "Die Markenanmeldung betrifft eine Tastmarke. Der beigef374gten grafi-schen Wiedergabe der Marke ist den jeweils drei abgebildeten Ansichten die haptische Gestaltung der Marke zu entnehmen. Die oberste Abbil-dung zeigt die Marke schr344g von vorne; die mittlere Abbildung ist eine di-rekte Draufsicht auf die Marke und die untere Abbildung gibt die Ansicht schr344g von hinten wieder. Nicht beansprucht wird die die Marke umrahmende Kontur." 2 Die Anmelderin hat vorgetragen, mit der angemeldeten Tastmarke mache sie nicht alle denkbaren haptischen Reize geltend. Es gehe vielmehr nur um die Gestalt, Oberfl344chenstruktur, Form und Masse. Diese Reize seien grafisch zweidimensional darstellbar und auf den eingereichten Abbildungen klar erkennbar. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, das angemeldete Zeichen lasse sich als Tast-marke nicht grafisch darstellen. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zur374ckge-wiesen (BPatG GRUR 2005, 770). 4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Ein-tragungsantrag weiter. 5 II. Das Bundespatentgericht hat der angemeldeten Marke die Eintragung ver-sagt, weil sie die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit (247 8 Abs. 1 MarkenG) nicht erf374lle. 6 - 5 - Gegenstand der Anmeldung sei ein Teil der Verkleidung eines Kraftfahrzeug-sitzes, also die Ware selbst, mit der Besonderheit, dass nicht die Eintragung einer dreidimensionalen Warenformmarke, sondern einer Tastmarke begehrt werde, also einer sensorischen Marke, die ein Produkt haptisch identifiziere. Der betriebliche Hinweischarakter der Marke solle damit nicht 374ber die optisch wahrnehmbare 344u337ere Form erfolgen, sondern 374ber haptische Reize, die 374ber den Tastsinn vermittelt w374r-den, sobald beispielsweise der Verbraucher ein solches Produkt in die Hand nehme. Ein haptischer Eindruck komme 374ber verschiedene Wirkungsfaktoren zustande, de-nen gemeinsam sei, dass sie nicht objektiv und beliebig reproduzierbar zum Aus-druck gebracht werden k366nnten, sondern stark subjektiven Einsch344tzungen und Empfindungen unterl344gen, mithin individuell v366llig unterschiedlich sein k366nnten. 7 Der Gegenstand der Anmeldung lasse sich nicht als Tastmarke grafisch dar-stellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaf-ten m374sse die grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zu-g344nglich, verst344ndlich, dauerhaft und objektiv sein. Die grafische Darstellung, die als Wiedergabe der Marke mit der Anmeldung gem344337 247 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einge-reicht werde, m374sse so beschaffen sein, dass auch die Eintragung im Register, die auf der Grundlage dieser Wiedergabe erfolge, den Anforderungen an die grafische Darstellung gen374ge. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die bildliche Wiedergabe des Gegenstandes der Tastmarke sich nur auf einen kleinen Bereich der m366glichen haptischen Reize erstrecke. Erfasst werde die visuelle Wahrnehmung von Form und Gr366337e, nicht aber der viel weiter reichende Bereich der Sensorik und individuellen Tastempfindungen. Die eingereichte Beschreibung der Marke k366nne den Mangel der f374r die Reproduzierbarkeit erforderlichen grafischen Darstellung nicht ausgleichen. Sie unternehme nicht einmal den Versuch, die haptischen Effekte im Einzelnen dar-zustellen, sondern erl344utere nur die beigef374gte Abbildung wie bei einer Warenform-marke hinsichtlich der Perspektiven. 8 - 6 - Selbst wenn die Anmelderin versucht h344tte, die durch das Objekt ausgel366sten haptischen Eindr374cke in Worte zu fassen, w374rde eine solche Beschreibung nur eine individualisierte Momentaufnahme abgeben, die f374r Dritte weder objektivierbar noch reproduzierbar w344re. Da sich die Vielzahl und Variabilit344t der potentiellen individuel-len Tasteindr374cke einer objektiven Beschreibung schon im Ansatz entziehe und auch eine hinreichende grafische Darstellbarkeit nicht m366glich sei, seien im Ergebnis Tastmarken ausnahmslos von der Eintragung im Markenregister ausgeschlossen. 9 10 III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anmeldung gen374gt nicht den Anforderungen, die im Hinblick auf die grafische Darstellung i.S. von 247 8 Abs. 1 MarkenG und die Bestimmtheit des Schutzgegenstands an die Wiedergabe einer Tastmarke bei der Anmeldung (247 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu stellen sind. 1. Die Pr374fung, ob die Anmeldung die Marke hinreichend bestimmt wiedergibt, setzt zun344chst die Feststellung voraus, f374r welchen Gegenstand der Anmelder Schutz begehrt. Den Anmeldeunterlagen ist, wie das Bundespatentgericht beanstan-dungsfrei festgestellt hat, zu entnehmen, dass die Anmelderin Eintragung einer Tastmarke als besonderer Markenform i.S. des 247 3 Abs. 1 MarkenG begehrt. Die Marke soll als sensorische Marke durch das haptische Erfassen f374r die angemelde-ten Waren - Kraftfahrzeugteile, soweit in den Klassen 9 und 12 enthalten, also z.B. Motorenteile oder Schaltapparate - als Herkunftshinweis dienen. 11 2. Als Marke k366nnen Zeichen gesch374tzt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, 247 3 Abs. 1 MarkenG. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder dem Endabnehmer die Ursprungsidentit344t der durch die Marke ge-kennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm erm366glicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2002 - C-273/00, Slg. 2002, I-11737 12 - 7 - Tz. 35 = GRUR 2003, 145 = WRP 2003, 249 - Sieckmann). Die Funktion eines Un-terscheidungszeichens erfordert, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von Dritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt (vgl. Fezer, WRP 1999, 575, 576; ders. in Festschrift v. M374hlendahl, 2005, S. 43, 44 f.). Die Aufz344hlung in Art. 2 MRRL erw344hnt zwar nur Zeichen, die visuell wahrnehmbar sind. Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in 247 3 Abs. 1 MarkenG erw344hnten H366rzeichen oder wie Ger374che 374ber andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht als Marken ausgeschlossen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 44 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313 Tz. 35 = GRUR 2004, 54 - Shield Mark/Kist). Auch ein 374ber den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann folg-lich grunds344tzlich eine Marke sein. Es ist erforderlich, dass die allgemeinen Voraus-setzungen der Markenf344higkeit wie insbesondere der Grundsatz der Selbst344ndigkeit der Marke von dem Produkt erf374llt sind (vgl. BGHZ 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II). Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die abstrakte Unterscheidungseignung nach 247 3 Abs. 1 MarkenG zu erf374llen, kein funkti-onell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss 374ber deren Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erf374llen k366nnen (BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II, m.w.N.). Diese Anforderungen k366nnen Tastmarken wie dreidimensionale Formmarken grunds344tzlich erf374llen, weil sich Elemente oder Eigenschaften einer Gestaltung, deren Wahrnehmung 374ber den Tastsinn als Marke beansprucht werden soll, gedanklich von der Ware selbst abstra-hieren lassen. 3. Die Wahrnehmung 374ber die Sinnesorgane erfolgt - soweit dies im vorlie-genden Zusammenhang von Bedeutung ist - im Wesentlichen in der Weise, dass Eigenschaften eines Gegenstands, eines Vorgangs oder eines Teils der Umwelt au-337erhalb des wahrnehmenden Lebewesens durch ein Medium (z.B. Schall) zu einem 13 - 8 - Sinnesorgan des Wahrnehmenden transportiert werden, dort eine Reaktion (Reiz) ausl366sen und hierdurch erkannt werden k366nnen. Die Bezeichnung einer Abbildung als Bildmarke stellt in diesem Sinne auf das Objekt der Wahrnehmung ab. F374r eine den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit i.S. des 247 8 Abs. 1 MarkenG und der Bestimmtheit des Schutzgegenstands gen374gende Wiedergabe der Marke reicht es aus, wenn der Gegenstand, von dem die wahrnehmbaren Signale ausgehen, die dem Empf344nger die Unterscheidung der Herkunft der angemeldeten Waren erm366gli-chen sollen, hinreichend bestimmt umschrieben wird. Die Bedeutung des Bestimmt-heitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des 247 8 Abs. 1 MarkenG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu k366nnen, die Eintragung ins Register 374berhaupt zu erm366glichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung 374ber die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu ver366ffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 47-51 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 Tz. 26-30 = GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bau-chemie; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730, 731 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154 f. = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/gr374n I). Wenn der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang ausl366sende Gegenstand objektiv hin-reichend genau bezeichnet ist, bedarf es zur Erreichung dieser Zwecke nicht der Be-schreibung weiterer Einzelheiten des Wahrnehmungsvorgangs und insbesondere nicht einer Umschreibung des Wahrnehmungsgeschehens beim Empf344nger. Auf das sich beim Empf344nger einstellende Ergebnis des Wahrnehmungsvorgangs kommt es vielmehr erst bei der Pr374fung an, ob der als Marke beanspruchte, durch Angabe ein-zelner seiner Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnete Gegenstand hinsichtlich der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen die Funktion erf374llen kann, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem - 9 - bestimmten Unternehmen zu dienen, also bei der Frage der Unterscheidungskraft i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 4. Dies gilt grunds344tzlich auch f374r neue Markenformen wie die im Streitfall mit der Anmeldung begehrte Tastmarke. Auch bei den ihrem Schutzumfang nach auf die Wahrnehmung durch bestimmte Sinnesorgane beschr344nkten Markenformen kann den mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit ver-folgten Zwecken mit einer auf die Ausl366serseite beschr344nkten Beschreibung gen374gt werden, wenn der den Wahrnehmungsvorgang ausl366sende Gegenstand in seinen ma337geblichen Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnet wird. So kann etwa bei einer Anmeldung, bei der ein Herkunftshinweis durch eine bestimmte, aus Vertiefungen bestehende Oberfl344chenstruktur eines Gegenstands 374ber den Tastsinn vermittelt werden soll, die Angabe der Gr366337enverh344ltnisse der Vertiefungen und Er-hebungen sowie ihrer Anordnung zueinander ausreichen. 14 Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts bedarf es nicht der Be-schreibung der Wirkungen auf der Empf344ngerseite, also der haptischen Reize oder Sinnesempfindungen, die von dem hinreichend bestimmt beschriebenen Gegenstand bei dem Wahrnehmenden 374ber dessen Tastsinn ausgel366st werden. Soweit es bei der Pr374fung der Unterscheidungskraft i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, mit der sich das Bundespatentgericht nicht befasst hat, auf die Wahrnehmungen auf der Empf344nger-seite ankommt, ist jedenfalls nicht grunds344tzlich auszuschlie337en, dass sich die Eig-nung als betrieblicher Herkunftshinweis bereits aus einzelnen Eigenschaften des betreffenden Gegenstands und nur im Hinblick auf bestimmte aus der Wahrnehmung mit dem Tastsinn folgende Empfindungen ergibt. In einem solchen Fall kommt es bei der Pr374fung der Unterscheidungskraft nicht auf s344mtliche Sinnesempfindungen an, die beim Ber374hren des mit der angemeldeten Tastmarke beanspruchten Gegen-stands 374ber den Tastsinn ausgel366st werden k366nnen. 15 - 10 - 5. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften verlangen die mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit i.S. von Art. 2 MRRL und 247 8 Abs. 1 MarkenG verfolgten Zwecke nicht notwendig die grafische Wiedergabe der Marke selbst. Es kann unter Umst344nden gen374gen, die Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, zu umschreiben, die das Zeichen so wieder-geben, dass es genau identifiziert werden kann. Das setzt voraus, dass die (mittelba-re) grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zug344nglich, verst344ndlich, dauerhaft und objektiv ist (EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52-55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist). Diese vom Gerichts-hof der Europ344ischen Gemeinschaften bei H366r- und Riechmarken aufgestellten An-forderungen gelten grunds344tzlich auch f374r - gleichfalls visuell nicht wahrnehmbare - Tastmarken. Die Frage, inwieweit f374r eine solche mittelbare Bestimmung des Schutzgegenstands auf die (unmittelbare) Beschreibung des Wahrnehmungsgegens-tands (ganz oder teilweise) verzichtet werden und die (ausschlie337liche oder erg344n-zende) Angabe sonstiger Glieder der Wahrnehmungskette, die durch das als Marke beanspruchte Zeichen ausgel366st wird, ausreichen kann - bei einer Tastmarke also etwa die Beschreibung des oder der haptischen Eindr374cke oder Reize gen374gen kann, die beim Abtasten des Wahrnehmungsobjekts auf den Tastsinn einwirken -, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vorliegend zu beurteilende Anmel-dung beschreibt hinsichtlich des als Marke beanspruchten Zeichens weder den Ge-genstand noch die Sinnesempfindungen so genau, dass sich der beanspruchte Schutzgegenstand hinreichend bestimmt ermitteln lie337e. 16 a) Soll das Erfordernis der grafischen Darstellung einer Tastmarke durch die Beschreibung des durch den Tastsinn wahrzunehmenden Gegenstands erf374llt wer-den, so m374ssen in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden Gegenstands bezeichnet werden, die 374ber den Tastsinn wahrgenommen werden k366nnen. Als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung kommen beispielsweise 17 - 11 - Abbildungen oder w366rtliche Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Be-tracht. Auch hinsichtlich der von dem beanspruchten Gegenstand durch den Tastsinn ausgel366sten Sinnesempfindungen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich ein-zelne haptische Eindr374cke durch eine w366rtliche Beschreibung ebenso hinreichend klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zug344nglich, verst344ndlich, dauerhaft und objektiv grafisch darstellen lassen, wie das bei anderen visuell nicht wahrnehmbaren Zeichen der Fall sein kann (vgl. zur Darstellung eines Klangzeichens mittels einer Beschreibung durch Schriftsprache oder durch ein in Takte gegliedertes Noten-system EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 59, 62 - Shield Mark/Kist). Ferner kann f374r eine hinreichende grafische Darstellung einer Tastmarke eine Kombination aus einer Ab-bildung und einer Beschreibung in Betracht kommen. Bildliche Darstellungen, die sich in der Regel auch sprachlich umschreiben lassen, eignen sich zur Erg344nzung einer allein nicht ausreichenden w366rtlichen Beschreibung, wenn sie zus344tzliche In-formationen enthalten, die zusammen mit den in der w366rtlichen Beschreibung enthal-tenen Angaben eine den Anforderungen gen374gende grafische Darstellung ergeben. b) Das Bundespatentgericht hat im Streitfall zu Recht in der bildlichen Darstel-lung der Zuordnung bestimmter k366rperlicher Elemente eines Kraftfahrzeugteils keine die Tastmarke hinreichend bestimmt benennende Wiedergabe des Zeichens gese-hen. Die Wiedergabe des Objekts, dessen Wahrnehmung durch den Tastsinn dem Verkehr die Unterscheidung der Ursprungsidentit344t der beanspruchten Waren erm366g-lichen soll, ersch366pft sich in der vorliegenden Anmeldung in den dieser beigef374gten Abbildungen und der Angabe, die die Marke umrahmende Kontur werde nicht bean-sprucht. Die weitere Angabe, die Anmeldung betreffe eine Tastmarke, ist dahin zu verstehen, dass das als Marke beanspruchte Zeichen nur in Bezug auf die Wahr-nehmung durch den Tastsinn gesch374tzt sein soll, ihm also nur insoweit die Funktion eines Hinweises auf die Herkunft der angemeldeten Waren zukommen soll. Dem Er-fordernis, dass in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden Gegenstands bezeichnet sein m374ssen, die 374ber den Tastsinn wahrgenommen wer- 18 - 12 - den k366nnen, ist mit der blo337en Abbildung eines k366rperlichen Gegenstands (hier wohl eines Teils der Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes), auf dessen Umrisslinien (Kon-tur) es nicht ankommen soll und dessen Materialeigenschaften aus der Abbildung nicht zu ersehen sind, nicht gen374gt. Die einschr344nkende Angabe der Anmelderin, es gehe nur um die Gestalt, Oberfl344chenstruktur, Form und Masse, vermag den Mangel, dass die Abbildungen die f374r die Wahrnehmung durch den Tastsinn als ma337geblich beanspruchten Eigenschaften des abgebildeten Gegenstands nicht erkennen lassen, nicht zu beheben. Denn auch hinsichtlich der genannten Merkmale (Gestalt, Oberfl344-chenstruktur, Form und Masse) fehlt es an einer hinreichend bestimmten Darlegung, welche konkreten Eigenschaften der abgebildete Gegenstand insoweit aufweisen soll. c) Hinsichtlich der Form hat das Bundespatentgericht angenommen, das Schutzbegehren der Anmelderin beziehe sich nicht auf die visuell wahrnehmbare 344u337ere Form des abgebildeten Kraftfahrzeugsitzes als dreidimensionale Gestaltung. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 19 Die Anmelderin hat in der Anlage zu ihrer Anmeldung ausgef374hrt, diese betref-fe eine Tastmarke, deren haptische Gestaltung der beigef374gten grafischen Wieder-gabe zu entnehmen sei. Sie hat ausdr374cklich hinzugef374gt, dass die die Marke um-rahmende Kontur nicht beansprucht werde. Die Markenstelle hat diese Einschr344n-kung dahin verstanden, dass die Anmelderin damit f374r die in den eingereichten Wie-dergaben dargestellte dreidimensionale Form keinen Schutz begehrt. Dagegen hat sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde nicht gewandt. Sie hat zwar geltend ge-macht, es gehe bei der angemeldeten Tastmarke um haptische Reize in Bezug auf die Gestalt, die Oberfl344chenstruktur, die Form und die Masse. Aus ihrem weiteren Vorbringen ergibt sich jedoch, dass sie in diesem Zusammenhang mit Form, Gestalt und Oberfl344chenstruktur nicht den aus den eingereichten Abbildungen ersichtlichen (und auch ertastbaren) dreidimensionalen Umriss des abgebildeten Gegenstands 20 - 13 - meint. Vielmehr f374hrt sie im Rahmen ihrer Ausf374hrungen, welche Dimensionen man allgemein - also nicht bezogen gerade auf den Gegenstand ihrer Anmeldung - beim Ertasten eines Objektes gleichzeitig erfassen k366nne, unter der Dimension Gestalt/ Form Eindr374cke wie geschmeidig, kantig und unter Oberfl344chenstruktur solche wie glatt, rauh an. Das Bundespatentgericht hat daher zu Recht angenommen, dass Schutz nicht f374r eine dreidimensionale Form im Sinne einer umrisshaften Gestaltung, sondern hinsichtlich anderer Eindr374cke begehrt wird, die das abgebildete Produkt 374ber den Tastsinn identifizieren sollen. Der vorliegende Fall wirft nicht die Frage auf, ob eine Tastmarke, mit der Schutz ausschlie337lich f374r eine tastbare Form beansprucht w374rde, der Schutzschranke des 247 3 Abs. 2 MarkenG unterl344ge (bejahend Lewalter/ Schrader, GRUR 2005, 476, 477; Fezer, WRP 1999, 575, 578). d) Soweit die Anmelderin nicht auf das aus den Abbildungen ersichtliche Ob-jekt als solches, sondern auf die bei seinem Ertasten feststellbaren haptischen Reize abstellen will, kann ihrer Anmeldung gleichfalls keine hinreichende Bestimmung des beanspruchten Schutzgegenstands entnommen werden. 21 Die Anmelderin hat insoweit geltend gemacht, von den etwa zehn Dimensio-nen, die man beim Ertasten eines Objekts im Allgemeinen gleichzeitig erfasse, gehe es bei der angemeldeten Tastmarke lediglich um die Gestalt, die Oberfl344chenstruk-tur, die Form und die Masse. Ohne weitere Erl344uterung meint sie, diese haptischen Reize seien grafisch darstellbar und auch auf den eingereichten Fotos klar erkenn-bar. Dem kann nicht gefolgt werden. Unabh344ngig von der Frage, mit welchem Inhalt die Anmelderin in diesem Zusammenhang den Begriff des haptischen Reizes ver-wendet, l344sst sich den Abbildungen allein nicht entnehmen, 374ber welche Eigenschaf-ten das abgebildete Objekt hinsichtlich der von der Anmelderin angegebenen Di-mensionen verf374gen soll. 22 - 14 - Ebensowenig kann allein anhand der Abbildungen bestimmt werden, welche Wahrnehmungen jemandem, der den abgebildeten Gegenstand ber374hrt, 374ber seinen Tastsinn hinsichtlich der genannten vier Dimensionen vermittelt werden. Soweit sich den drei eingereichten Abbildungen die auch ertastbare umrahmende Kontur ent-nehmen l344sst, ist ein darauf bezogener haptischer Reiz oder Eindruck durch die An-meldung ausdr374cklich nicht beansprucht. Sonstige individualisierbare Tasteindr374cke in Bezug auf die allein geltend gemachten Dimensionen der Gestalt, Oberfl344chen-struktur, Form und Masse geben die Abbildungen nicht wieder. Sie zeigen lediglich den Gegenstand, dessen Ber374hrung die nicht n344her beschriebenen haptischen Reize ausl366sen soll. Angesichts der Vielzahl von Eindr374cken, die mit der Wahrnehmung eines Gegenstands 374ber den Tastsinn in Bezug auf seine Gestalt, Oberfl344chenstruk-tur, Form und Masse verbunden sein k366nnen, k366nnte seine blo337e Abbildung allen-falls dann den Anforderungen an eine eindeutige und objektive Darstellung eines o-der mehrerer haptischer Reize gen374gen, wenn sich der Abbildung Eigenschaften des betreffenden Gegenstands entnehmen lie337en, die der Verkehr mit individualisierba-ren und aus diesem Grunde objektiv eindeutigen haptischen Eindr374cken beim Be-tasten des abgebildeten Objekts verb344nde. Dies ist bei den mit der vorliegenden Anmeldung eingereichten Abbildungen jedoch nicht der Fall, wie das Bundespatent-gericht zu Recht angenommen hat. Eine n344here w366rtliche Beschreibung, welcher Art die durch die angemeldete Marke beanspruchten haptischen Reize seien, findet sich in dem Vorbringen der Anmelderin nicht. Diese hat lediglich allgemeine Ausf374hrun-gen zu den ihrer Ansicht nach grunds344tzlich m366glichen haptischen Reizen gemacht und sich daneben zur Beschreibung der gerade durch ihre Anmeldung beanspruch-ten haptischen Reize in Bezug auf die Gestalt, Oberfl344chenstruktur, Form und Masse auf die Angabe beschr344nkt, diese seien auf den eingereichten Fotos klar erkennbar. Dies gen374gt den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gem344337 247 8 Abs. 1 MarkenG nicht, weil es an der daf374r erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlt. 23 - 15 - IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten der Anmelderin (247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zur374ckzuweisen. 24 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 28 W(pat) 228/03 -
Full & Egal Universal Law Academy