BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/06 vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe f374r Insolvenzverwalter ZPO 247 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen w374rde. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 73/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 24. November 2005 auf Antrag der Kl344gerin er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. Produktions GmbH. Er begehrt in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien um Rechte und Pflichten aus Lizenzvereinbarungen streiten, die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht M374nchen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die urspr374nglich beklagte Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 16. Dezember 2004 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 7.337.038,50 200 verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben so-wohl die Kl344gerin als auch die Insolvenzschuldnerin Berufung eingelegt. 2 Mit Schriftsatz vom 10. M344rz 2006 hat der Beklagte das durch die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 3 Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. 4 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Kl344gerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zul344ssig. In der Sache f374hrt sie zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 Dem Beklagten h344tte vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Prozess-kostenhilfe nicht gew344hrt werden k366nnen, da weder ersichtlich noch 374berhaupt vorgetragen worden sei, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allge-meinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. Durch die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens habe sich daran nichts ge344ndert. Dem Insolvenzverwalter k366nne Pro- 8 - 4 - zesskostenhilfe nicht in weiterem Ma337 bewilligt werden als dem Gemeinschuld-ner vor Eintritt der Insolvenz. Zwar liege, da der Insolvenzantrag von der Kl344ge-rin gestellt worden sei, kein Fall der Umgehung vor. Das Ergebnis, dass die Gemeinschuldnerin 374ber den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe erhielte, stelle aber gleichwohl eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, die es zu verhindern gelte. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes i.S. von 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an ihn erfordert daher neben der Erf374llung der in 247 114 Satz 1, 247 115 ZPO genannten allgemei-nen Voraussetzungen weiter auch das Vorliegen der in 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen, nicht dagegen dar374ber hinaus auch noch, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch den Beklagten allgemeinen Inte-ressen zuwiderlaufen w374rde. Der Umstand, dass der Insolvenzschuldnerin selbst au337erhalb des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe nur unter dieser weitergehenden Voraussetzung h344tte bewilligt werden k366nnen, steht dem nicht entgegen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts vernachl344ssigt, dass die Prozesskostenhilfe nicht der juristischen Person der Insolvenzschuld-nerin, sondern dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu bewilligen ist. Au337erdem werden von der Entscheidung neben der Insolvenzschuldnerin ande-re Beteiligte wie insbesondere die Insolvenzgl344ubiger betroffen; die Ber374cksich-tigung der Interessen dieser Beteiligten ist nicht an die zus344tzlichen Anforde-rungen gekn374pft, die das Gesetz bei juristischen Personen und parteif344higen Vereinigungen in 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO f374r die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe stellt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung widerspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. - noch zum Konkursverfah- 10 - 5 - ren - BGH, Beschl. v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 f.; zum In-solvenzverfahren vgl. M374nchKomm.ZPO/Wax, 2. Aufl., 247 116 Rdn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 116 Rdn. 17; Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 116 Rdn. 2a; M374nchKomm.InsO/Ott, 247 80 Rdn. 87; Uhlenbruck/Maus, InsO, 12. Aufl., 247 80 Rdn. 85; a.A. Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 116 Rdn. 7 u. 18). Sie ber374cksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass der Rechtsver-folgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfah-rens grunds344tzlich ein eigenst344ndiges, schutzw374rdiges 366ffentliches Interesse beizumessen ist (BGH NJW 1991, 40, 41; BGHZ 119, 372, 376 f.; BGH, Beschl. v. 6.3.2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064, 1065). Au337erdem w374rde sie zu einer durch sachliche Gr374nde nicht zu rechtfertigenden Abwertung der Interes-sen der Gl344ubiger gerade in solchen Insolvenzverfahren f374hren, die juristische Personen oder rechtsf344hige Vereinigungen betr344fen. b) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits an die Stelle der Insolvenzschuldnerin getreten ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist auf die Verh344ltnisse der jeweils betroffenen Partei abzustellen. Dementsprechend tritt bei einem Parteiwechsel - wie hier bei der Er366ffnung ei-nes Insolvenzverfahrens - die neu eintretende Partei in dieser Hinsicht nicht in die Stellung der ausgeschiedenen Partei ein. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu pr374fen, ob in der Person der neu eintretenden Partei die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Z366ller/Philippi aaO 247 114 Rdn. 12). Dementsprechend gilt die Bestimmung des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter in einem bereits anh344ngigen Rechts-streit an die Stelle des Schuldners tritt (vgl. M374nchKomm.ZPO/Wax aaO 247 114 Rdn. 83). 11 - 6 - c) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Fall der Um-gehung des - f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe h366here Anforderungen als 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellenden - 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO schon deshalb nicht vorliegt, weil nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die Kl344gerin den In-solvenzantrag gestellt hat, der zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Insolvenzschuldnerin gef374hrt hat. 12 III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht gepr374ft, ob die Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind und ob im 334brigen auch - soweit eine solche Pr374fung im Blick auf 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch veranlasst ist - hinreichende Erfolgsaussicht sowie das Feh-len von Mutwillen als die sich aus 247 114 Satz 1 ZPO ergebenden allgemeinen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl. 247 116 Satz 2 ZPO; Baumbach/Hartmann aaO 247 116 Rdn. 23). Die Sache ist 13 - 7 - aus diesem Grund nicht zur Endentscheidung reif und daher zur erneuten Ent-scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 4 HKO 6154/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 6 U 5800/04 -
Full & Egal Universal Law Academy