BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 73/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2007 - 13 S 98/07 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.257 200 festge-setzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO erf374llt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichtes, weil das Berufungsgericht die Glaubhaftmachung der Tat-sachen f374r die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgetrage-nen Umst344nden verneint und damit die Grenzen tatrichterlicher W374rdigung 1 - 3 - 374berschritten hat. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 1. Die Umst344nde f374r die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind glaubhaft gemacht, wenn die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung (247 234 ZPO) eine ausreichende Wahrscheinlichkeit f374r den in ihr dargestellten Sachverhalt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VII ZB 32/01 - NJW 2002, 1429 f). 2 Das Berufungsgericht hat die Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsge-suches der Beklagten wegen mangelnder Glaubhaftmachung insbesondere damit begr374ndet, dass die Angaben der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollm344ch-tigten in der eidesstattlichen Versicherung nicht mit dem beigelegten Journal-ausdruck des Faxger344tes in 334bereinstimmung zu bringen sind. Dabei hat es sich rechtsfehlerhaft nicht mit dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Wieder-einsetzungsgesuch auseinandergesetzt, dass die f374nf fehlgeschlagenen 334ber-mittlungsversuche in dem mit dem Gesuch vorgelegten Faxjournal in der frag-lichen Zeit dadurch dokumentiert seien, dass die f374r einen Sendeauftrag ver-gebenen fortlaufenden Nummerierungen des Faxger344tes zwischen # 451 und # 456 fehlen. Wenn dieses Vorbringen den technischen Gegebenheiten ent-sprechen sollte und das Faxger344t weiterhin - wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht - bei Anwahlversuchen, bei denen es zu einer Verbindung mit der Gegenseite nicht gekommen ist, keinen Sendebericht ausdruckt, konnte das Berufungsgericht nicht zur Grundlage seiner Beurteilung der Glaubhaftma-chung der zur Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen machen, dass wei-tere Journalausdrucke oder Faxsendeberichte von der Beklagten nicht vorge-legt wurden. 3 - 4 - 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gr374nden als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Beklag-ten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Fax374bermittlung bis 9 Mi-nuten vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist zugewartet hat, denn Fristen k366nnen voll ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385). Mit der ordnungs-gem344337en Nutzung eines funktionsf344higen Sendeger344ts und der korrekten Ein-gabe der Empf344ngernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Fax374bermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umst344nden mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857). Davon ist hier auszugehen, da die Fax374bermittlung am Folgetag lediglich 1 Minute 33 Sekunden gedauert hat und die 334bermittlung nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten nicht daran gescheitert ist, dass die Telefonleitung besetzt war. 4 3. Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu pr374fen haben, ob die eides-stattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit f374r die unverschuldete S344umnis der Berufungsbegr374ndungsfrist ergibt. Hierbei wird das Berufungsgericht ge-nauer in den Blick zu nehmen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Funktionen des Faxger344tes ihres Prozessbevollm344chtigten zutreffen und ob die Feststellungen zur Funktionst374chtigkeit der Faxger344te des Landgerichtes hin- 5 - 5 - reichenden Anlass geben, die Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen. Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG N374rtingen, Entscheidung vom 03.04.2007 - 16 C 2084/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 S 98/07 -
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