BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/07 vom 3. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja M374nchner Wei337wurst MarkenG 247 83 Abs. 3; ZPO 247247 139, 233 A Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, d374rfen nicht 374berspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unn366tig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollst344ndige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Versto337 gegen den Grundsatz der Gew344hrung recht-lichen Geh366rs begr374nden. BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 73/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Be-schluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-patentgerichts vom 9. Juli 2007 aufgehoben. Der Antragstellerin zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist gew344hrt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragstellerin zu 1 (nachfolgend: Antragstellerin) wurde am 25. November 2005 ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2005 zugestellt. Gegen diesen Beschluss legten ihre Ver-fahrensbevollm344chtigten am 13. Dezember 2005 beim Bundespatentgericht per Telefax Beschwerde ein. Das Original der Beschwerdeschrift ging dem Bun- 1 - 3 - despatentgericht am 14. Dezember 2005 zu. Weder die per Telefax 374bermittelte Beschwerdeschrift noch das Original waren unterzeichnet. Nachdem das Bun-despatentgericht auf diesen Umstand am 16. Februar 2006 hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin am 17. Februar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie aus-gef374hrt, dass die mit der Postausfertigung betraute Mitarbeiterin in der Kanzlei der Verfahrensbevollm344chtigten versehentlich das unterzeichnete Exemplar der Beschwerdeschrift in die Handakte geheftet und den nicht unterschriebenen Schriftsatz dem Bundespatentgericht per Telefax und im Original 374bermittelt habe. Die stets zuverl344ssig arbeitende Mitarbeiterin sei seit 1994 in der Kanzlei t344tig und in alle Aufgabenbereiche von einem Rechtsanwalt der Kanzlei einge-wiesen worden. Das Bundespatentgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckge-wiesen und die Beschwerde der Antragstellerin als unzul344ssig verworfen. 2 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Geh366rs r374gt. 3 II. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Bundespatentgericht ausgef374hrt: 4 Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die Fristvers344umung f374r ih-re Verfahrensbevollm344chtigten unverschuldet gewesen sei. Sie habe nichts da-zu vorgetragen, durch welche Vorkehrungen und Kontrollen in der B374roorgani-sation die Verfahrensbevollm344chtigten daf374r Sorge getragen h344tten, dass Rechtsmittelschriften nur mit Unterschrift versehen in den Versand gelangten. Damit sei die M366glichkeit nicht ausger344umt, dass die Einreichung der nicht un-terzeichneten Beschwerdeschrift auf einem Verschulden der Verfahrensbevoll- 5 - 4 - m344chtigten der Antragstellerin beruht habe. Deren Verschulden m374sse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. 6 III. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. 7 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgef374hrter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnender Verfahrensmangel ger374gt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Geh366rs und hat dies im Einzelnen begr374ndet. Darauf, ob die R374gen durchgreifen, kommt es f374r die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Antragstellerin ist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Beschwerdefrist zu gew344hren. Sie hat die Frist weder aus eigenem Verschulden noch aus ihr zure-chenbarem Verschulden ihrer Verfahrensbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) vers344umt. Die gegenteilige Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Antragstellerin (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). 8 Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-rens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 10 = WRP 2007, 788 - MOON). Dazu geh366rt, dass bei der Auslegung der Vor-schriften 374ber die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was die Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim 9 - 5 - "ersten Zugang" zu Gericht nicht 374berspannt werden (BGHZ 151, 221, 227) und eine Partei auf ersichtlich unvollst344ndige Angaben hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 10.5.2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Tz. 5 und 10). 10 a) Der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische Ausbildung verlangen, seinem geschulten und zuverl344ssigen B374ropersonal zur selbst344ndigen Erledigung 374bertragen. Hierzu rechnet die 334berpr374fung ausge-hender Rechtsmittelschriften darauf, ob sie unterschrieben sind. Versehen des Personals bei dieser Kontrolle beruhen nicht auf einem eigenen Verschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss, wenn der Rechtsanwalt durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge daf374r getroffen hat, dass unter normalen Umst344nden Fristvers344umnisse wegen fehlender Unter-schrift vermieden werden (BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Tz. 9; Beschl. v. 1.6.2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Tz. 5). b) Die Antragstellerin hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollm344chtigten die Arbeitsanweisung besteht, nur solche Schriftst374cke zu versenden, die von ei-nem Rechtsanwalt unterschrieben sind und vor der Versendung das Vorhan-densein der Unterschrift zu kontrollieren. 11 Zwar hat die Partei innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist das fehlende Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen (247247 233, 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedoch d374rfen erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rf-tige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, noch nach Fristablauf erl344utert und vervollst344ndigt werden (BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Tz. 8). 12 - 6 - Das Bundespatentgericht musste der Antragstellerin danach Gelegenheit zur Erg344nzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben. Die An-tragstellerin hatte mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihr Ver-fahrensbevollm344chtigter habe die Sekret344rin pers366nlich in alle Aufgabenberei-che eingewiesen. Es musste sich dem Bundespatentgericht danach aufdr344n-gen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten der Einweisung und der B374roor-ganisation der Verfahrensbevollm344chtigten deshalb unterblieben war, weil die Antragstellerin diesen in Anbetracht der Art und Weise des Fehlers der Kanzlei-kraft nicht f374r erforderlich hielt. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag beruhte die Fristvers344umung auf einem Versehen der Sekret344rin. Diese war bereits seit mehr als zehn Jahren in der Kanzlei der Verfahrensbevollm344chtigten t344tig und hatte bislang stets zuverl344ssig gearbeitet. Danach war es naheliegend, dass das Fristvers344umnis auf einem einmaligen Fehlverhalten der Sekret344rin und nicht auf einem Mangel der B374roorganisation der Verfahrensbevollm344chtigten der Antragstellerin beruhte. Das Bundespatentgericht h344tte deshalb die Antrag-stellerin auf fehlenden Vortrag zur B374roorganisation ihrer Verfahrensbevoll-m344chtigten nach 247 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit 247 139 ZPO hinweisen m374ssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Bundespatentgerichts stellt eine 334berraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Antragstellerin auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. 13 Nach der Vervollst344ndigung des durch anwaltliche Versicherung glaub-haft gemachten Vortrags zum Wiedereinsetzungsantrag ist davon auszugehen, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollm344chtigten der Antragstellerin die all-gemeine Anweisung bestand, Rechtsmittelschriften auf das Vorhandensein der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu kontrollieren. Danach fehlt es an einem der Partei zurechenbaren Fehlverhalten ihres Verfahrensbevollm344chtigten nach 247 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit 247 85 Abs. 2 ZPO. Der Fehler der Kanzlei-kraft ist der Antragstellerin nicht anzulasten. 14 - 7 - 15 Liegen danach die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Beschwerdefrist durch die Antragstelle-rin vor, kann der Senat die Wiedereinsetzung selbst gew344hren. 247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG steht nur abschlie337enden Sachentscheidungen im Rechtsbe-schwerdeverfahren entgegen (Str366bele in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 89 Rdn. 4), zu denen die Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungs-antrag nicht geh366rt. - 8 - c) 334ber die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens einschlie337lich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist erst in der Endentscheidung zu befinden. 16 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2007 - 30 W(pat) 22/06 -
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