BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 73/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegner - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechts-beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. September 2009 (1 W 2103/09) wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Landgericht Augsburg hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe f374r eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern versagt, das Oberlandes-gericht M374nchen die dagegen eingelegte Beschwerde zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde". 2 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach 247 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bez374glich des angefochte-nen Beschlusses ausdr374cklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, 3 - 3 - das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde h344tte zulassen m374ssen (vgl. BGH, Be-schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Schlick Seiters Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 8 O 1086/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.09.2009 - 1 W 2103/09 -
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