BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09 vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, P rof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landge richts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwi e- sen. festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldner wurden vom Landgericht Frankfurt (Oder) zur Herau s- ga be des Grundstücks W . in S . verurteilt. Sie bewohnen das auf diesem Grundstück vom Schuldner errichtete Wohnhaus. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung. Mit Schreiben vom 25. August 2008 hat der Schuldner beim Amtsgericht Fürstenwalde Räumungsschutz beantragt. Das Amtsgericht hat die Zwang s- vollstreckung zunächst unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Schul d- ner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der Räumung bei gründlicher medizinischer Begleitung vorleg t. Nachdem der Schuldner diese 1 2 - 3 - Auflage nicht erfüllt hat, hat das Amtsgericht seinen Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat ein neurologisch - psychiatrisches Gutachten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners eingeholt. Der Sac hverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner eine krankheitsbedingte part i- e l le Geschäftsunfähigkeit vorliege, die sich auf die - insbesondere juristische - Aus einandersetzung um das Grundstück beziehe. Das Beschwerdeg e richt hat daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen sei , wenn die gegenwärtige Prozessunfähi g keit des S chuldners nicht mehr fortbestehe oder der Schuldner wirksam vertreten w e r d e . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläub i- ger. Der Senat hat das zuständige Betreuungsgericht nach § 22a FamFG von der vom Beschwerdegericht festgestellten Prozessunfähigkeit des Schuldners unterrichtet . In dem hierauf eingeleiteten Betreuungsverfahren hat sich der Schuldner gegen die Bestellung eines Betreuers ausgesprochen. Das Betre u- ungsgericht hat daraufhin die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, weil sich mangels Mitwirkung des Schuldners an einer persönlichen Befragung und U n- tersuchung durch einen Sa chverständigen nicht hat feststellen lassen, ob die Ablehnung der Betreuerbestellung auf dem freien Wi l len des Schuldners beruht hat. Mit Verfügung des Vorsitzenden hat der Senat dem Schuldner daraufhin für das Zwangsvollstreckungsverfahren eine besondere Vertreterin (Verfahren s- pflegerin) zur Seite gestellt. 3 4 5 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Recht s beschwerde hat in der Sache Erfolg . 1. Nachdem für den Schuldner eine Verfahrenspf l egerin bestellt worden i st, stellt sich die vom Senat zunächst erwogene Frage nicht mehr , ob im Rechtsbeschwerdeverfahren, das sich gegen eine prozessunfähige Partei ric h- tet, ausnahmsweise eine Sachentscheidung ergehen kann, wenn in der V o r - instanz trotz des bestehenden Verfahren shindernisses eine Entscheidung z u- gunsten der prozessunfähigen Partei ergangen ist (vgl. für den Fall, dass in der Vorinstanz en t gegen §§ 240, 249 ZPO ein Sachurteil ergangen ist, BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563) . 2 . Die Re chtsbeschwerde ist begründet. Im Hinblick auf die Prozessu n- fähigkeit des Schuldners hätte das Beschwerdegericht die Zwangsvol l streckung nicht auf der Grundlage des - fü r diesen Fall nicht anwendbaren - § 765a ZPO einstweilen einstellen dürfen . Die Prozessu nfähigkeit des Schuldners stellt ke i- nen ganz besondere n Umstand dar , der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründe n könn t e . D as Fehlen der Prozessf ä- higkeit des Schuldners ist vielmehr ein Verfahrenshindernis. Denn die Pr ozes s- fähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner - wie im Falle der Räumung - daran mitwirken muss und nicht l e- diglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl., vor § 704 Rn. 16 ; Mu sielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., vor § 704 Rn. 22; Stein/ Jona s/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., vor § 704 Rn. 80 ; Th o mas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 704 Vorbem . VII Rn. 43; Baumbach/Laute r bach/Albers/Hart mann, ZPO, 69. Aufl., Grundz . § 704 Rn. 40). Darü ber hinaus ist die Prozessfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von e i- ner prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt wo r- den ist , ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden. 6 7 8 - 5 - 3 . Nach dem dem Schuldner auf der Grundlage des im Zwangsvollstr e- ckungsverfa hren entsprechend anwendbaren § 57 ZPO (v gl. Münc h Komm. ZPO/ Lindacher, 3. Aufl., § 57 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork aaO § 57 Rn. 1a) nu n- mehr eine Verfahrenspflegerin als gesetzliche Vertreterin zur Seite gestellt wo r- den ist, ist das Hindernis der fehlenden Prozessfähigkeit auch für das weitere Zwangsvollstreckungsv erfahren behoben. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückve r weisung zu prüfen haben, ob die Verfahrenspflegerin den bislang nicht wirksam gestellten Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nachträ g- lich - mit Rückwirkung (vg l. § 184 Abs. 1 BGB) - geneh migt oder zwischenzei t- lich von neuem gestellt hat. Einem neuerlichen Vollstreckungsschutzantrag stünde in di esem Fall die Befristung nach § 765a Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Aufgrund der fe h lenden Prozessfähigkeit des Schuldners ist die ihm gegenüber vorgeno mmene Benachrichtigung von der bevorstehenden Räumung nicht 9 - 6 - wirksam erfolgt. Dies hat zur Folge, dass er an einer rechtzeitigen Antragste l- lung ohne sein Verschulden gehinder t war (vgl. Zöller/Stöber aaO § 765a Rn. 19b). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchho ff Koch Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 04.11.2008 - 16 M 2022/08 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.08.2009 - 19 T 538/08 -
Full & Egal Universal Law Academy