ECLI:DE: BGH:2017:161117BIZB73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, d en Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen . Gründe: I. Di e Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen - schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktions - system der Verfügungsbeklagten. Das Landgerich t hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechts verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete . II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 23. August 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwe r- deg ericht sie in dem angefochtenen Besch luss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 1 2 - 3 - ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls una n- fechtbar. III. Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 79/17 - 3
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