ECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/17 vom 1 . Februar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Ri chterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch de r Verfügungsklägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler, die Ric h- terin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, de n Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bunde s- gerichtshof Dr. Marx wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen . 2. D ie Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den S e- natsbeschluss vom 16 . November 201 7 und ihr Wiedereinse t- zungsantrag werden als unzulässig verworfen . 3. Der Antrag de r Verfügungsklägerin auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalts w ird abgelehnt. - 3 - Gründe: I. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das Oberlandesge richt mit Beschluss vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Der Senat hat d ie dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 23. August 2017 mit Beschluss vom 16 . November 2017 als unzulässig verworfen. Am selben Tag hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Verf ü- gungsklägerin in dem Verfahren I ZB 82/17 gegen einen weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Mit diesem B e- schluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Verfügung s- klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landg e- richts zurückgewiesen. Mit am 1 5 . und 19. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingega n- genen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am Senatsbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit a b- gelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, in dem Verfahren I ZB 82/17 habe sie bislang eine Rechtsbeschwerde noch nicht eingelegt. II. D as Ablehnungsgesuch , da s als Anhörungsrüge auszulegende Vo r- br ingen der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg. 1. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachen t- scheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist . Der Senat en tscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Ric h- 1 2 3 4 - 4 - terin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen ihres Wechsels in den X. Zivilsenat aus dem Senat ausge schieden sind - unter teilweiser Mitwirkung der abgeleh n- ten Richter. a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Ste l- lungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Abl ehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925 ). b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Able h- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vg l. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig u n- geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtl ich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befa n- genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein n icht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eig e- ne Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG , NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3 ) . So liegt der Fall hier. c) D ie Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin in dem Verfahren I ZB 82/17 durch den Senat ist zur Rechtfertigung des Ablehnung s- gesuchs im vorliegenden Verfahren völlig ungeeignet . aa) Die Verfügungskläg erin hat in jenem Verfahren ein Rechts mittel ei n- gelegt. S ie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax - Schrei - ben vom 6. September 2017 gegenüber dem Bundesgerichtshof zu dem "B e- 5 6 7 8 - 5 - schwerdeverfahren im PKH - Verfahren 1. Ins tanz" er klärt: " S e- schwerde - Entscheidung an den ehemal igen Prozessbevollmächtigten 1. In - stanz zugestellt worden sein, so wi rd hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwe r- lä n- gerung für eine mögliche Begründung der Rechtsmittel . " Diese Erklärung hat der Senat als unbedingte Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin gegen die vom Oberlandesgericht am 10. August 2017 getroffene und am 15. August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahren s- bevollmächtigten übersandt e Beschwerdeentscheidung gewandt hat . Über d i e- ses Rechtsmittel hat der Senat ent schieden. bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtenen Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt waren, auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im V erfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei anzeigt. Dies is t im Streitfall nicht geschehen. 2. Die vo n der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil s ie nicht von einem beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsb e- schwerdeverfahre n besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Antrag der Verf ü- gungsklägerin zurückzuweisen , ihr für das Berufungsverfahren Prozesskoste n- hilfe zu gewähren, und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfech t- 9 10 11 - 6 - bar. Ihre Bekanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Gr und kommt eine Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzung s- antrag der Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig. III. Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 11. September 2017 auf B e- willigung von Prozesskostenh ilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalts war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss v om 16. November 2017 verwiesen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 79/17 - 12
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