BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO a.F. 247 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG 247 17 Abs. 2; HGB a.F. 247 6 Abs. 2 Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - III ZB 74/05 - OLG Brandenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 24. Mai 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.000 200. Gr374nde: I. Die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Tierproduktion (LPG T) S. , die Rechtsvorg344ngerin der Antragsgegnerin sowie die LPG T G. und die LPG T R. , die Rechtsvorg344ngerinnen der Antragstelle-rinnen, schlossen am 4. M344rz 1991 mit der Landwirtschaftlichen Produktions-genossenschaft Pflanzenproduktion (LPG P) H. gleichlautende Vertr344ge "374ber die Teilung und den Zusammenschluss gem344337 den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990." In den Vertr344gen war 1 - 3 - bestimmt, dass Verm366genswerte der LPG P H. nach Ma337gabe eines Teilungsplanes auf die LPG T S. , G. und R. (sowie zwei wei-tere Genossenschaften) 374bertragen werden und die LPG T S. bestimmte nicht betriebsbezogen zugeordnete Verm366genswerte treuh344nderisch f374r die anderen LPG verwalten sollte. Weiter hie337 es in dem Vertrag: "Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein im Streitfalle zu bildendes Schiedsgericht gel366st. Dabei verst344ndigen sich die Vertragspartner 374ber eine Person ihres Vertrauens, die in der La-ge und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu 374bernehmen. Im 334brigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (247247 1025 ff) Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle ge-genseitiger Anspr374che der aus der Teilung der LPG (P) hervorge-henden neuen Unternehmen untereinander." 2 Die Antragstellerinnen begehren von der Antragsgegnerin Auskunft 374ber die Treuhandverwaltung. Gest374tzt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung haben sie bei dem Oberlandesgericht beantragt, f374r die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat dagegen beantragt, die Unzul344ssigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlan-desgericht hat diesen Antrag zur374ckgewiesen und angek374ndigt, den Vorsitzen-den Richter am Oberlandesgericht i.R. P. K. als Schiedsrichter f374r die Antragsgegnerin bestimmen zu wollen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die Unzul344ssigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts (Absatz 1 des Tenors, Absatz II Nr. 2-3 der Gr374nde) 374ber den (einer Widerklage 344hnlichen) Antrag der Antrags-gegnerin, die Unzul344ssigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (247 1032 Abs. 2 Alt. 2 ZPO), und dessen Kostenentscheidung angreift (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im 334brigen unzul344ssig, weil die beson-deren Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. 6 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grunds344tzliche Frage (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob eine LPG als Kaufmann im Sinne der fr374he-ren HGB-Vorschriften anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des Ober-landesgerichts laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkauf-leute (etwa nach 247 17 Abs. 2 GenG) erst durch Eintragung in das Register die Kaufmannseigenschaft erlangen. Dieser Grundsatz ist hier indes nicht verletzt. Das Oberlandesgericht hat die LPG auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. Dabei ist die Frage der Kaufmannseigenschaft einer LPG, die zudem auslau-fendes Recht betrifft, nicht kl344rungsbed374rftig, da sie offenkundig zu bejahen ist. 7 a) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lauten-den Vertr344ge "374ber die Teilung und den Zusammenschluss gem344337 den Be-stimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990" vom 4. M344rz 1991 verabredet wurde, ist nach 247 1027 ZPO a.F. zu beurteilen. Denn diese Schiedsvereinbarung ist vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 getroffen worden (vgl. Art. 4 247 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). 8 - 5 - b) Gem344337 247 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag aus-dr374cklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarun-gen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Daran mangelt es hier: Der vorgenannte Vertrag vom 4. M344rz 1991 enth344lt nicht nur Bestimmungen zum schiedsgerichtlichen Verfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die 334bertragung von Verm366gen von der LPG P H. auf andere Genossenschaften gem344337 Tei-lungsplan. 9 c) Die Form des 247 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist allerdings nicht von-n366ten, wenn der Schiedsvertrag f374r beide Teile ein Handelsgesch344ft war und keine der Parteien zu den in 247 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden geh366rte (247 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). Einen solchen Fall hat das Oberlandesge-richt zutreffend angenommen. Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute anzu-sehen (247 17 Abs. 2 GenG, 247 6 Abs. 2 HGB a.F. analog; vgl. BezG Frankfurt DtZ 1992, 58 f). 10 aa) Bei den LPG handelte es sich um "sozialistische" landwirtschaftliche Gro337betriebe (vgl. 247 1 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl. I S. 577), die nach den Grunds344tzen der "genossenschaftlichen Demokratie und der sozialis-tischen Betriebswirtschaft" organisiert waren (vgl. 247 1 Abs. 2 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl. I S. 443, 247 1 Abs. 2 Satz 2 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959). Die LPG waren bei dem Rat des Kreises zu registrieren; mit der Registrierung wurden sie - in der Form der LPG (P) oder der LPG (T) - "rechtsf344hig und juris-tische Person" (vgl. 247 8 Abs. 2, 247 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem 11 - 6 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz 2. Aufl. 1994 Rn. 115; ders. in: Kimme, Of-fene Verm366gensfragen Vor 247 1 LwAnpG Rn. 18). Im Zuge der politischen Wende im Oktober 1989 erfolgten verschiedene gesetzgeberische Ma337nahmen, um die - rechtlich verordnete - Genossenschaftlichkeit in der DDR aus ihren staatlichen Bindungen zu befreien (vgl. im Einzelnen Beuthien, GenG 14. Aufl. 2004 Einleitung Anmerkung III 2 b). Das Landwirtschaftsanpassungs-gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642 im Folgenden: LwAnpG 1990) erm366g-lichte neben der Teilung und dem Zusammenschluss von LPG die Umwandlung einer LPG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft; auf die Umwandlung waren die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes anwendbar (vgl. 247 27 LwAnpG 1990). Ab dem 1. Januar 1992 sollten die LPG (sp344testens) kraft Gesetzes in eingetragene Genossenschaften "im Aufbau" umgewandelt sein (vgl. 247 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG 1990; s. auch - zugleich zu den ab344n-dernden Ma337gaben des Einigungsvertrages und den Novellierungen des Land-wirtschaftsanpassungsgesetzes - Schweizer in: Kimme aaO Rn. 26 ff). Der Ge-setzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sah die LPG mithin in n344chster N344he zur eingetragenen Genossenschaft des Genossenschaftsgeset-zes. Ihre innere Struktur entsprach auch, nachdem sie nicht mehr staatlicher Zwangsverband waren, in etwa derjenigen der eingetragenen Genossenschaf-ten. Der Sache nach waren die (von den staatlichen Bindungen befreiten) LPG Absatzgenossenschaften (vgl. 247 1 Abs. 1 Nr. 3 GenG; Beuthien aaO 247 1 Rn. 43 a.E.). Wie diese (vgl. 247 17 Abs. 2 GenG) waren sie als Kaufmann im Sinne des HGB (a.F.) anzusehen. bb) Dem steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, dass die LPG nur dann (Form-)Kaufmann gewesen w344ren, wenn sie diese Eigenschaft durch Eintragung im Register erlangt h344tten. Die LPG entstanden als juristische Person mit ihrer Registrierung als LPG (P) oder LPG (T) durch 12 - 7 - den Rat des Kreises (vgl. 247 8 Abs. 2, 247 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. ferner zur Entstehung einer eingetragenen Genossenschaft 247 13 GenG). Ent-sprechend der Rechtslage bei der eingetragenen Genossenschaft (vgl. 247 17 Abs. 2 GenG, 247 6 Abs. 2 HGB a.F.; Beuthien aaO 247 17 Rn. 4; Bauer, Genos-senschafts-Handbuch 247 13 GenG Rn. 1) war jedenfalls die re-gistrierte und durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und andere Gesetze umgestaltete LPG als Kaufmann kraft Rechtsform aufzufassen; ihr wuchs mit der Registrierung analog 247247 13, 17 Abs. 2 GenG, 247 6 Abs. 2 HGB a.F. von Ge-setzes wegen die Eigenschaft als (Voll-)Kaufmann zu, ohne dass es auf den Gegenstand des Unternehmens angekommen w344re (vgl. - zum Formkauf-mann - M374nchKommHGB/Bokelmann 1. Aufl. 1996 247 6 Rn. 9). cc) Hier liegt es ebenso. Die Parteien waren bei Abschluss der Vertr344ge vom 4. M344rz 1991 unstreitig nach DDR-Recht registrierte LPG; sie gelten daher entsprechend 247 17 Abs. 2 GenG, 247 6 Abs. 2 HGB a.F. als Kaufleute und es wird vermutet, dass die von ihnen vorgenommenen Rechtsgesch344fte, also auch die Vertr344ge vom 4. M344rz 1991, zum Betriebe ihres Handelsgewerbes geh366rten (vgl. 247 343 Abs. 1 a.F., 247 344 Abs. 1 HGB; Bauer aaO 247 17 GenG Rn. 8; M374ller, GenG 2. Aufl. 1991 247 17 Rn. 13). Die in diesen Vertr344gen getroffene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der Form des 247 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. 13 - 8 - 2. Die besonderen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 ZPO) ergeben sich auch nicht aus den in der Rechtsbeschwerde-begr374ndung weiter aufgeworfenen Fragen. Insoweit wird von einer Begr374ndung gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 14 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 11 SchH 1/05 -
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