BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die Berufung und die Kos-ten der Rechtsbeschwerde an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 2007 wurde die zun344chst von der D. GmbH erhobene und sp344ter im Wege des Parteiwechsels nach einer R374ckab- tretung von den Kl344gern fortgef374hrte Klage auf Zahlung des von ihnen geltend gemachten Zahnarzthonorars von 4.950,65 200 nebst Zinsen abgewiesen. Gegen dieses den Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger (und zuvor auch der D. GmbH) am 24. Mai 2007 zugestellte Urteil legten diese am 25. Juni 2007 - einem Montag - in Sachen D. GmbH (Kl344gerin/Berufungskl344gerin) gegen S. (Beklag-te/Berufungsbeklagte) namens der Kl344gerin unter Beif374gung des ange- 1 - 3 - fochtenen Urteils Berufung ein. Mit einem am 10. Juli 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begr374ndeten sie f374r die Kl344ger, die jetzt zutreffend im Kurzrubrum des Schriftsatzes aufgef374hrt waren, die eingelegte Berufung. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 16. Juli 2007, dass die Berufung der Kl344ger versp344tet eingelegt und diejenige der D. GmbH mangels Beschwer unzul344ssig sei, verwarf das Landgericht die Beru-fung der Kl344ger durch Beschluss vom 20. August 2007 als unzul344ssig. Zur Be-gr374ndung wird im Wesentlichen ausgef374hrt, die Berufungsschrift vom 25. Juni 2007 sei ausdr374cklich f374r die D. GmbH eingelegt worden. Innerhalb der Beru-fungsfrist habe sich nicht durch Auslegung des angefochtenen Urteils ergeben, dass es sich bei der Aufnahme der D. GmbH als Kl344gerin um eine offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung gehandelt habe. Dies habe sich erst aus der nach Ab-lauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegr374ndung ergeben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und begr374ndet, weil der angefochtene Beschluss den Zugang der Kl344ger zur Berufungsinstanz in nicht mehr zu recht-fertigender Weise erschwert. 3 - 4 - 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach 247 519 Abs. 2 ZPO das Urteil zu bezeichnen ist, gegen das die Berufung gerichtet wird, und dass hierzu insbesondere die vollst344ndige und eindeutige Bezeichnung des Be-rufungsf374hrers geh366rt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier-zu anerkannt, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Formvorschrift des 247 519 Abs. 2 ZPO (fr374her 247 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, f374r wen und gegen wen das Rechtsmittel ein-gelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungskl344gers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschl374sse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - NJW-RR 2004, 862 f). Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Rechtsmittelkl344gers ausschlie337lich durch dessen ausdr374ckliche Bezeichnung zu erzielen w344re. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsat-zes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen wer-den (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.w.N.). Dabei kommt es ma337geblich darauf an, ob die Person des Rechtsmit-telf374hrers bis zum Ablauf der Berufungsfrist f374r das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 aaO). 4 - 5 - 3. Gemessen hieran bestanden bei verst344ndiger W374rdigung keine Zweifel, dass die Kl344ger - und nicht die D. GmbH - Berufung gegen das Urteil des Amts-gerichts eingelegt hatten. 5 a) Dabei kann allerdings nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - be-reits darauf abgestellt werden, dass die Gesch344ftsstelle des Landgerichts die Berufung unter dem zutreffenden Kurzrubrum K. gegen P.-S. zugestellt hat. Mehr als eine - eher gering zu veranschlagende - Indizwirkung kann dem nicht zukommen. Denn die Gesch344ftsstelle hatte hier keine n344here Pr374fung vorzu-nehmen, und die zutreffende Angabe der Kl344gerseite im Kurzrubrum konnte auch auf der 334bernahme aus dem angefochtenen Urteil beruhen. 6 b) Aus der der Berufungsschrift beigef374gten Abschrift des angegriffenen Urteils ergab sich indes, dass die Kl344ger ihre Honorarforderungen an die D. GmbH abgetreten hatten, die diese zun344chst klageweise geltend machte, und dass diese Anspr374che w344hrend des streitigen Verfahrens an die Kl344ger zur374ckabgetreten wurden, worauf diese anstelle der D. GmbH in den Rechts-streit eintraten. In den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils wird dieser Vorgang als sachdienliche und daher zul344ssige Partei344nderung bezeich-net. 7 Danach konnte f374r die Beklagte von vornherein nicht zweifelhaft sein, dass die Kl344ger Rechtsmittelf374hrer waren. Denn der Parteiwechsel beruhte ent-scheidend auf dem Umstand, dass die Beklagte die Aktivlegitimation der D. GmbH und die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraranspr374che bestritten hatte. 8 - 6 - Aber auch aus der Sicht des Berufungsgerichts, dem bis zur 334bersen-dung der Prozessakten au337erhalb der Berufungsfrist die genaue Vorgeschichte f374r den Parteiwechsel verborgen war, waren bei einer verst344ndigen W374rdigung nur die Kl344ger als Rechtsmittelf374hrer in Betracht zu ziehen. Denn aus dem an-gefochtenen Urteil ergab sich der m366gliche Hintergrund f374r die versehentliche Bezeichnung der D. GmbH als Rechtsmittelf374hrerin und zugleich mit hinrei-chender Gewissheit, dass als von der angefochtenen Entscheidung beschwerte Parteien nur die Kl344ger in Betracht kamen, die anstelle der D. GmbH in den Rechtsstreit eingetreten waren. Das Berufungsgericht will zwar nicht die Deu-tung ausschlie337en, dass die D. GmbH sich mit der Berufung gegen die vom Amtsgericht angenommene Zul344ssigkeit des Parteiwechsels und die Klageab-weisung richten wollte und sich insofern als beschwert ansah. Das liegt aber angesichts der aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Prozessge-schichte, der das materiell-rechtliche Rechtsgesch344ft der R374ckabtretung der Anspr374che zugrunde lag, und des Umstands, dass der von denselben Prozess-bevollm344chtigten begleitete Parteiwechsel offensichtlich einvernehmlich vorge-nommen wurde, so fern, dass man die D. GmbH schwerlich als durch das an-gefochtene Urteil beschwert ansehen kann. Hiervon ist auch der Vorsitzende der Berufungskammer in seiner Verf374gung vom 16. Juli 2007 noch ausgegan-gen. Dann sprachen aber schon bei Einlegung der Berufung keine vern374nftigen 9 - 7 - Gr374nde f374r die Annahme, dass die D. GmbH das Urteil des Amtsgerichts an-fechten wollte. Schlick Wurm D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 18.05.2007 - 1 C 149/06 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.08.2007 - 1 S 26/07 -
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