BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 74/08 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 1.500 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin, die K. , betreibt gegen die Schuldne- rin die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. 1 In Ziffer 1 dieser Urkunde hat der Sicherungsgeber, eine Handelsgesell-schaft mbH, 204zugunsten der K. in K366. - nachstehend die Gl344ubigerin genannt223 auf dem Pfandobjekt eine brieflose Grundschuld in H366he von 130.000 200 bestellt, die mit 15% j344hrlich zu verzinsen ist. In Ziffer 3 der Ur-kunde hat die Schuldnerin als Darlehensnehmerin die pers366nliche Haftung 374bernommen und sich wie folgt der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-samtes Verm366gen unterworfen: 2 - 3 - F374r die Zahlung eines Geldbetrages, dessen H366he der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstige Nebenleistung) entspricht, 374bernimmt der Dar-lehensnehmer [hier ist der Name der Schuldnerin eingetragen] - mehrere Per-sonen als Gesamtschuldner - die pers366nliche Haftung, aus der er/sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch ge-nommen werden kann/k366nnen. Er/sie unterwirft sich wegen dieser pers366nlichen Haftung der Gl344ubigerin gegen374ber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Verm366gen. Die Gl344ubigerin kann die pers366nli-che Haftung unabh344ngig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorhe-rige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt geltend machen. Die zugunsten der Gl344ubigerin zun344chst eingetragene Grundschuld ist nach einer entsprechenden Bewilligung der Gl344ubigerin sp344ter wieder gel366scht worden. 3 Auf Antrag der Gl344ubigerin hat der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin 204in der Zwangsvollstreckungssache K. 223 zur Abgabe der eides- stattlichen Versicherung geladen. In dem Termin hat die Schuldnerin durch ihre als Terminsvertreterin erschienene Mutter die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begr374ndung bestritten, dass eine Voll-streckungsgegenklage anh344ngig und 374ber diese noch nicht entschieden sei. 4 Das Amtsgericht hat den Widerspruch verworfen. Die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Zur374ckweisung des Antrags der Gl344ubigerin auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 6 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Beschwerde-gericht habe 374bersehen, dass es bereits an einer ordnungsgem344337en Ladung der Schuldnerin fehle. 7 8 a) Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ei-nem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Termin setzt allerdings eine ordnungs-gem344337e Ladung zu diesem Termin voraus. Entspricht die Ladung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist sie unwirksam (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., 247 214 Rdn. 7; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 214 Rdn. 3). Ist die La-dung unwirksam, fehlt eine der besonderen Voraussetzungen f374r die Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. b) Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, die blo337e Angabe 204Zwangs-vollstreckungssache K. 223 habe den an eine ordnungsgem344337e Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu stellenden Anforde-rungen nicht entsprochen, weil die Ladung den Vollstreckungstitel nicht genannt habe. 9 Es kann dahinstehen, ob eine ordnungsgem344337e Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingend die Nennung des Vollstreckungstitels erfordert (so wohl Musielak/Voit aaO 247 900 Rdn. 12; a.A. Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl. 247 900 Rdn. 35, der die Angabe des Schuldtitels ledig-lich f374r zweckm344337ig, nicht aber f374r zwingend erforderlich h344lt). 10 Die R374ge der Rechtsbeschwerde d374rfte im Streitfall schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Schuldnerin auch ohne ausdr374ckliche Angabe des Schuldtitels bekannt sein musste, wegen welcher Forderung der K. der Gerichtsvollzieher sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hatte. Die Schuldnerin hat nicht behauptet, sie habe - beispielsweise 11 - 5 - deshalb, weil noch weitere Schuldtitel der K. gegen sie be- standen h344tten - nicht gewusst, welcher Vollstreckungstitel der Ladung zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde liegt. Das kann letztlich aber offenbleiben. 12 Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift kann nach 247 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr ger374gt werden, wenn die Partei bei der n344chsten m374ndlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefun-den hat, den Mangel nicht ger374gt hat, obgleich sie erschienen war und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch ein Mangel der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - wie jeder Ladungsmangel - geheilt, wenn der Schuldner oder sein Vertreter im Termin erscheint und den bekannten oder er-kennbaren Mangel nicht r374gt (vgl. Musielak/Voit aaO 247 900 Rdn. 12; Musielak/Stadler aaO 247 214 Rdn. 7 ; Z366ller/St366ber aaO 247 214 Rdn. 3). Die Schuldnerin hat erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung 374ber ihren Rechtsanwalt geltend gemacht, sie sei zur Abga-be der eidesstattlichen Versicherung nicht ordnungsgem344337 geladen worden. Diese R374ge ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde versp344tet. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Schuldnerin durch ihre als Terminsvertreterin erschienene Mutter nicht geltend gemacht, die La-dung sei mangels Angabe des Vollstreckungstitels unwirksam. Damit ist ein insoweit m366glicherweise bestehender Mangel der Ladung geheilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher auf die Folgen des Unterlassens einer R374ge nicht hingewiesen hat. Die Schuldnerin war im Termin zwar nicht rechtskundig vertreten. Das Gericht ist im Anwendungsbereich des 247 295 ZPO aber allenfalls dann nach 247 139 ZPO verpflichtet, eine Partei auf die Folgen hinzuweisen, wenn die Partei anderenfalls in unzumutbarer Weise durch die 13 - 6 - Entscheidung des Gerichts 374berrascht w374rde (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1957 - II ZR 151/56, NJW 1958, 104; Z366ller/Greger aaO 247 295 Rdn. 9). Daf374r ist im Streitfall nichts ersichtlich. Die Schuldnerin hat im 334brigen selbst nicht behaup-tet, sie habe darauf vertraut, den ihrer Ansicht nach bestehenden Ladungs-mangel auch noch nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung r374gen zu k366nnen. 2. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die K. sei als Gl344ubigerin im Sinne von Ziffer 3 der notariellen Urkunde auch nach dem Erl366schen der Grundschuld berechtigt, gegen die Schuldnerin aus der per-s366nlichen Haftungs374bernahme die sofortige Zwangsvollstreckung zu betreiben. 14 Die Rechtsbeschwerde macht demgegen374ber geltend, daraus, dass die K. in Ziffer 1 der notariellen Urkunde ausschlie337lich im Zu- sammenhang mit der Grundschuldbestellung als Gl344ubigerin bezeichnet sei, folge, dass der in Ziffer 3 der notariellen Urkunde verwendete Begriff der Gl344u-bigerin gleichfalls allein auf deren Eigenschaft als Grundschuldgl344ubigerin ab-hebe. Sie macht weiter geltend, aus der Formulierung in Ziffer 3 der notariellen Urkunde, die Gl344ubigerin k366nne die pers366nliche Haftung 204unabh344ngig von der Eintragung der Grundschuld223 geltend machen, ergebe sich, dass diese Klausel allein den Zweck habe, die Gl344ubigerin f374r den Fall, dass die Bestellung der Grundschuld scheitere, davor zu bewahren, dass sie letztlich mit leeren H344nden dastehe. 15 Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob Ziffer 3 der notariellen Urkunde dahin auszulegen ist, dass die Schuldnerin die pers366nliche Haftung nur gegen374ber dem jeweiligen Grundschuldgl344ubiger 374bernommen und sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und ob Ziffer 3 der notariellen Urkunde 16 - 7 - dahin zu verstehen ist, dass die pers366nliche Haftung und die Unterwerfung un-ter die sofortige Zwangsvollstreckung entfallen, wenn die Gl344ubigerin freiwillig auf eine st344rkere Sicherung durch die Grundschuld verzichtet, betreffen den titulierten Anspruch. Mit dem Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO k366nnen solche Einwendungen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Z366ller/St366ber aaO 247 900 Rdn. 25). Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG N374rtingen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 33 M 1730/07 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2008 - 19 T 234/08 -
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