Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 74/09 vom 8. Oktober 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den Vize-pr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzul344ssig verworfen, weil ge-gen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmit-tel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochte-nen Beschluss zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sa-che gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass et-waige weitere Eingaben in dieser Sache f366rmlich beschieden werden. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 9 T 37/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2009 - 4 W 101/09 -
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