ECLI:DE:BGH:201 6:250216BIIIZB74.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 74 /1 5 vom 25. Februar 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter so wie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2015 - 21 U 2778/14 - aufgehoben. Streitwert für die Recht s beschwerde : bis 1 0 .000 Gründe: D ie Kläger n ehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahre 1996 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der Beklagten als mittelbare Kommanditist en an der D . Beteiligung KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte n d ie Kläger über ihre vor - instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rec htsanwalts D . in L . einen " Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung " (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Güt e- 1 2 3 - 3 - stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 ha ben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Festste l- lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ih nen sämtliche finanzielle n Schäden zu ersetzen, die i m Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben. Nach dem Vorbringen de r Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unricht i- gen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 ha ben d ie Kläger einen Musterve r- fahrensantrag mit mehreren Feststellun gszielen gestellt, die den Emission s- prospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele durch Beschluss vom 20. Juni 2014 als unzu lässig ve r- worfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unbegründet abg e- wiesen . Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsb e- gründung ha ben sie ihren Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Sch äden - beziffert. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vor - lagebeschluss d es Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 - 3 OH 50 /14 KapMuG - g emäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrech t- lichen Streitigkeiten (Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 4 5 6 7 - 4 - 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führ t zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem V erfahren ist For t- gang zu geben. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sent lichen ausgeführt: Di e Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begrün det . Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlageb e- schluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den F estste l- lungszielen ( hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand greife die Verjähr ungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht de r Kläger an ihre Rechtsanwälte müs se gegeb e- nenfalls n och Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend b e- stimmt, da er d ie Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Gü teverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiie rt, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Fes tstellungszielen begründet sei. 8 9 - 5 - 2 . Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachp rüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. a ) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungskla gen keine Anwen dung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14 , WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN , zur Veröffentlichung in BGHZ vor gesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneinge schränkt musterverfahrensfähig. b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger - Muster - verfahrensge setz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarkti n- formation nicht anwendbar, weil d ie Kläger , gestützt auf § 826 BGB, einen A n- spruch auch daraus herleiten möchte n , dass die Berater der Beklagten hinsich t- lich der streitgegenständlichen Beteilig ung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen A n- spruch für nicht hinreichend dargelegt e rachtet hat und sich das Musterverfa h- ren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde führt der Umstand, dass d ie Kläger ihren Anspruch auch auf einen Sachverhalt stütz en , dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Ta t- sachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz fällt ( vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN). c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fes t- 10 11 12 13 - 6 - ste l lungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Sch a- densersatzansprüche de r Kläger unabhängig vom Ausgang des Musterverfa h- rens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist. aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforde r- lich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Fes t- stellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverf ahrens entscheidungsreif ist ( Senat sbeschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH , Beschluss vom 2. D e- zember 2014 - XI ZB 17/13, NJW - RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK - Ka pMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesr e- gierung für ein G esetz zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensge - setzes, BT - Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genüg t , " wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit abhängen kann " ). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die En t- scheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, un d es den Prozesspa r- teien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfa h- rens abzuwarten (vgl. Senat aaO; B GH aaO Rn. 14; KK - KapMuG/Kruis aaO Rn. 32) . bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgri ff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entsche i- dungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche de r Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). D er Güteantrag de r Kläger en t- spricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend 14 15 - 7 - gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirks a- mer vorhe riger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjä h- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen. (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umr eißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner F unktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten ( z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vo r- gesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 R n. 17; jew. mwN ). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des a nspruchsbegründenden Vorbringens erforde r- lich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag de r Kläger vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nenn t zwar den Namen und die A nschrift de r Kläger (als " antragste l- lende Partei " ), die Fondsgesellschaft, die Vertrags nummer und die Summe der Einlagen ( " " ) sowie eine Reihe der geltend gemac h- 16 17 - 8 - ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat h ier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. D er geforderte Sch a- dense rsatz umfasse " sämtliche aufgebrachte n Kapitalbeträge sowie entgang e- nen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfina n- zierung oder Steuerrückzahlungen) " sowie Rechtsanwaltskosten und " künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäd en " ( Anlage K 1a , S. 7) . Dabei bleibt ausdrücklich offen ( " ggf. " ) , ob und inwieweit das eingebrachte Beteil i- gungskapital fremdfinanziert wurde , so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins - und Tilg ung s- leistungen bestand en h ätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18) . A uch die (hier durc h- aus beträchtlichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar . Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. d) Entgegen der M einung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Indiv i- dualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) A n- spruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamen ts und des R a- tes vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauch s- güterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageber a- 18 - 9 - tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alte r- native B eilegung verbraucherrechtlicher S treitigke iten und zur Änderung d er Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt A n- wendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags e r- geben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem äß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Sena ts zum Europarecht ergeben sich ohne w eiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwe n- dung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senat surteile vom 6. N ovember 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34). 3 . Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgang s- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Besch werde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat ( Senatsbeschl üsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14 , BeckRS 2015, 19551 R n. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt] und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils mwN ). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Ausgangsw e rts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung 19 - 10 - der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin: 47.243,37 ) bemessen (§ 3 ZPO ). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.06.2014 - 42 O 918/13 Kap - OLG München, Entscheidung vom 18.05.2015 - 21 U 2778/14 -
Full & Egal Universal Law Academy