BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 75/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. September 2008 - 6 S 62/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Beru-fung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nimmt der Kl344ger den Beklagten vor dem Amtsgericht Waldbr366l auf R374ckzahlung von 2.500 200 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sogenannten Schenk-kreis in Anspruch. In der am 12. Januar 2007 zugestellten Klage vom 29. De-zember 2006 sowie in dem weiteren pers366nlichen Schreiben des Kl344gers an das Amtsgericht vom 17. M344rz 2007 ist als Adresse des Kl344gers jeweils 1 - 3 - "E. stra337e 26, K. " angegeben. Unter dieser Anschrift erreichten den Kl344ger, dessen pers366nliches Erscheinen das Amtsgericht angeordnet hatte, auch die Ladung vom 14. Februar 2007 zum Termin am 9. M344rz 2007 sowie die Umladungen vom 28. Februar 2007 zun344chst auf den 30. M344rz 2007 sowie vom 27. M344rz 2007 auf den 27. April 2007. Im Termin am 27. April 2007 wurde der Kl344ger, nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit mit zwei Parallelverfahren zum Zwecke der Beweisaufnahme verbunden hatte, als Zeuge vernommen. Hierbei gab er zur Person an: "Tierarzt, gesch344ftsans344ssig in K. , wohnhaft in Belgien". Im Laufe des weiteren Verfahrens 374berreichte der Kl344ger mit Schrift-satz vom 13. September 2007 zwei von ihm gegen andere Teilnehmer des Spielkreises unter dem 24. Januar und dem 5. M344rz 2007 erwirkte Urteile des Amtsgerichts Waldbr366l (3 C 386/06) sowie des Amtsgerichts Westerburg (23 C 2/07), in denen ebenfalls als seine Adresse jeweils "E. stra337e 26, K. " angegeben war. Mit Urteil vom 22. Februar 2008 verurteilte das Amts-gericht Waldbr366l den Beklagten zur Zahlung von 2.500 200 nebst Zinsen; im Rubrum war der Kl344ger unter der obigen Anschrift aufgef374hrt. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil fristgem344337 Berufung zum Land-gericht Bonn ein. Unter dem 7. Mai 2008 forderte der stellvertretende Vorsit-zende der 6. Zivilkammer den Kl344ger auf, "seinen Wohnsitz, der sich nach sei-nen Angaben im Termin vom 27.4.2007 in Belgien befindet, n344her bekannt zu geben und mitzuteilen, seit wann er dort wohnhaft ist". Nachdem der Kl344ger auf diese Aufforderung nicht reagierte, wiederholte das Landgericht die Anfrage unter dem 4. August 2008. Der Kl344ger teilte daraufhin nunmehr mit, sein Wohn-sitz befinde sich in der Rue A. A. 6/A in S. L. ; insoweit legte er einen Personalausweis, ausgestellt am 29. September 2000, vor, in dem diese Anschrift aufgef374hrt war. 2 - 4 - Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2008 hat das Landgericht die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen, da sie ent-gegen 247 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht beim zust344ndigen Oberlandesgericht K366ln eingelegt worden sei. Dieses Gericht sei zust344ndig, weil der Kl344ger bereits zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Rechtsstreites seinen Wohnsitz au337erhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe; dies sei durch Vorlage der Kopie des belgischen Personalausweises glaubhaft gemacht. 3 Der Beklagte hat, nachdem ihn der Berichterstatter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn mit Verf374gung vom 28. August 2008 auf die beabsichtig-te Verwerfung der Berufung als unzul344ssig hingewiesen hatte, beim Oberlan-desgericht K366ln nochmals Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinset-zung in den vorigen Stand beantragt. Insoweit ist im Hinblick auf das anh344ngige Rechtsbeschwerdeverfahren noch keine Entscheidung ergangen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, da das Landgericht seine Zust344ndigkeit zu Unrecht verneint hat. 5 Nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust344ndig f374r die Verhandlung und Entschei- 6 - 5 - dung 374ber die Rechtsmittel in Streitigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsberei-ches dieses Gesetzes hatte. Die Ankn374pfung an den allgemeinen Gerichtsstand - d.h. bei nat374rlichen Personen an den Wohnsitz (247 13 ZPO) - soll insoweit eine hinreichende Be-stimmtheit und damit Rechtssicherheit f374r die Abgrenzung der Berufungszu-st344ndigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gew344hrleisten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 119). Ma337geblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-h344ngigkeit, also grunds344tzlich gem344337 247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1 ZPO der Zeit-punkt der Zustellung der Klageschrift, hier der 12. Januar 2007. Sp344tere Ver344n-derungen, wie z.B. ein Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, sind damit - genauso wie es 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO f374r die Zust344ndigkeit des Pro-zessgerichtes im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsieht - grunds344tzlich un-erheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - NJW 2006, 2782, 2783; Urteil vom 27. M344rz 2008 - VII ZR 76/07 - BGHReport 2008, 763, 764; Z366ller/L374ckemann, ZPO, 27. Aufl., 247 119 GVG, Rn. 14; M374nch-KommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., 247 119 GVG, Rn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., 247 119 GVG, Rn. 19, jeweils m.w.N.). 7 Durch die Regelung in 247 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG soll bereits bei Verfah-rensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht dem aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur 334berpr374fung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeigen. Hieraus folgt, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht un-bestritten gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Gerichtsstand einer Partei 8 - 6 - zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen ist und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen bleibt (vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04 - NJW-RR 2004, 1505; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2; 1. M344rz 2006 - VIII ZB 28/05 - BGHReport 2006, 809, 810; 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809; 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - NJW-RR 2008, 144). Neuer Vortrag im Berufungsverfah-ren ist insoweit ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04 - NJW-RR 2005, 780 f), sodass dann, wenn eine Partei aufgrund der erstinstanzlichen Darstellung der Gegenseite zu ihrem Wohnsitz zum Zeit-punkt der Rechtsh344ngigkeit Berufung - bei einem inl344ndischen Wohnsitz zum Landgericht oder bei einem ausl344ndischen Wohnsitz zum Oberlandesgericht - einlegt, es der Gegenseite versagt ist, ihre fr374here Darstellung in zweiter In-stanz zu korrigieren (siehe auch BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809). Insoweit kommt es in diesen F344llen letztlich nicht darauf an, wo der allgemeine Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Rechts-h344ngigkeit tats344chlich gelegen hat. In der Klageschrift soll jede nat374rliche Person ihren Wohnort angeben (247 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 247 130 Nr. 1 ZPO). Hiervon ausgehend sind - abge-sehen von Ver344nderungen bis zur Zustellung - f374r die Bestimmung des inl344ndi-schen oder ausl344ndischen Wohnsitzes der klagenden Partei zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit grunds344tzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben in der Klagschrift heranzuziehen (BGH, Beschl374sse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2), jedenfalls soweit diese eindeutig sind (BGH, Beschl374sse vom 19. September 2006 - X ZB 9 - 7 - 31/05 - und 8. Januar 2008 - X ZB 26/07 - juris Rn. 12 f bzw. 6 f zu der insoweit nicht eindeutigen Bezeichnung eines gewerbetreibenden Beklagten in der Kla-geschrift im Hinblick auf 247247 17, 21 ZPO). Danach war hier von einem Wohnsitz des Kl344gers in K. auszugehen, zumal der Kl344ger unter dieser Adresse auch in zwei Parallelverfahren Klage erhoben sowie im streitgegenst344ndlichen Verfahren um Terminsverlegung ge-beten hatte und vom Amtsgericht unter dieser Adresse geladen werden konnte. 10 Der vorstehend er366rterte Sinn und Zweck des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grund-s344tzlich schon zu Beginn des Verfahrens die Rechtsmittelzust344ndigkeit f374r die Parteien erkennbar festzulegen, erfordert es, dass eine Partei, will sie sich an ihren eindeutigen Angaben in der Klageschrift zum Wohnsitz nicht festhalten lassen, bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens konkret und substan-tiiert zu einem davon abweichenden inl344ndischen oder ausl344ndischen Wohnsitz vortragen muss. 11 Diesen Anforderungen gen374gte die in zwei verbundenen Parallelverfah-ren gemachte Erkl344rung des Kl344gers als Zeuge vom 27. April 2007 nicht. Sie bezog sich auf den Sachstand vom Tag der Vernehmung und war daher ohne n344here Erl344uterung nicht geeignet, die Bedeutung der Angaben in der Klage zum Wohnsitz in K. und damit zum allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Zustellung am 12. Januar 2007 zu entkr344ften. Hierzu h344tte der Kl344ger be-reits in erster Instanz konkret seine Angaben in der Klage korrigieren und ent-weder vortragen m374ssen, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit nicht mehr in K. , sondern bereits in Belgien wohnhaft war oder dass er in K. nie wohnhaft gewesen ist, da es sich bei der in der Klage angegebenen Adresse 12 - 8 - entgegen 247 130 Nr. 1 ZPO nur um eine Gesch344ftsadresse oder - wie es dem jetzigen Vortrag des Kl344gers in seiner Stellungnahme zum Wiedereinsetzungs-antrag des Beklagten vom 27. Oktober 2008 entspricht - um die Adresse eines Freundes gehandelt hat, an dessen Haus absprachegem344337 sein Namensschild angebracht war und der ihn 374ber die eingehende Post informiert hat. Vor diesem Hintergrund war es dem Landgericht verwehrt, in der Beru-fungsinstanz die Frage eines etwaigen ausl344ndischen Gerichtsstandes des Kl344-gers zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit nachzupr374fen; die auf das zweifache Insistieren des Landgerichtes gemachten Angaben des Kl344gers waren insoweit unbeachtlich. 13 Schlick D366rr W366stmann Seiters Schilling Vorinstanzen: AG Waldbr366l, Entscheidung vom 22.02.2008 - 14 C 211/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 19.09.2008 - 6 S 62/08 -
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