BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 75/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeut ung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Gründe: Die von Gesetzes wegen st atthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Recht s- beschwerde ist unzulässig. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts. 1 - 3 - Der Senat teilt im Übrigen auch in der Sache die Auffassung des Obe r- landesgerichts, dass der zwischen der Klägerin und dem "J . V . B . - Al H . " ergang ene streitgegenständliche Schiedsspruch nicht unmitte l- bar gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt werden kann und insoweit unter anderem keine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO mö glich ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht - über die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hinaus - nach § 1061 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass der Schiedsspruch im Inland nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen anzue r- kennen i st. Die Befürchtung der Antragstellerin, dies habe negative präjudizielle Folgen für eine zukünftige Leistungs - oder Feststellungsklage gegen die A n- tragsgegnerinnen, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn da der Inhalt des B e- schlusses und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; BVerfG NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgel eitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abg esehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2013 - 8 Sch 2/12 - 3
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